Die Europäische Kommission hat Änderungen an einer bestehenden polnischen Beihilferegelung genehmigt. Mit der Beihilfe will Polen Unternehmen aller Wirtschaftszweige vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland unterstützen. Zu den genehmigten Änderungen gehört auch eine Aufstockung der Mittel um 5,1 Milliarden Euro. Die Änderungen wurden auf der Grundlage des geänderten Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen genehmigt.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission, Margrethe Vestager, erklärte, Polen könne mit den genehmigten Änderungen die stärker als erwartet ausfallenden wirtschaftlichen Folgen des Kriegs und der damit einhergehenden Sanktionen abfedern. „Wir stehen weiter an der Seite der Ukraine und des ukrainischen Volkes. Gleichzeitig arbeiten wir weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, damit die nationalen Unterstützungsmaßnahmen schnell, effizient und in koordinierter Weise eingeführt werden können, ohne den fairen Wettbewerb im Binnenmarkt zu gefährden.“
Einzelheiten zur polnischen Beihilferegelung
Am 30. Juni 2022 hatte die Kommission eine polnische Beihilferegelung im Umfang von 1,2 Milliarden Euro genehmigt, mit der Unternehmen aller Wirtschaftszweige vor dem Hintergrund der Invasion der Ukraine durch Russland unterstützt werden sollten. Im Rahmen dieser Maßnahme werden Beihilfen in Form staatlicher Garantien für Factoring-Produkte und neue Darlehen gewährt.
Polen hat bei der Kommission eine Änderung dieser Regelung angemeldet, die mit einer Mittelaufstockung um 5,11 Milliarden Euro einhergeht. Die Mittel für Garantien für Factoring-Produkte werden damit von rund 209 Millionen Euro auf 793 Millionen Euro angehoben. Für neue Darlehen ist eine Steigerung von rund 939 Millionen Euro auf 5,5 Milliarden Euro vorgesehen.
Darüber hinaus unterrichtete Polen die Kommission über die Absicht, den Höchstbetrag der Garantien für Darlehen für neu gegründete Unternehmen anzuheben. In der derzeitigen Regelung darf das verbürgte Darlehen je Empfänger höchstens i) 15 Prozent seines durchschnittlichen Gesamtumsatzes in den letzten drei abgeschlossenen Rechnungsperioden oder ii) 50 Prozent der Energiekosten betragen, die in dem Zwölfmonatszeitraum vor Stellung des Beihilfeantrags angefallen sind. Mit der Änderung würde für neu gegründete Unternehmen die Dauer ihres bisherigen Bestehens in die Berechnungsgrundlage einbezogen.
Die Bewertung der Kommission
Die Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass die von Polen angemeldete Regelung auch in ihrer geänderten Form weiterhin erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Sie steht daher mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Krisenrahmen festgelegten Voraussetzungen im Einklang.
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Änderungen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Weitere Informationen:
Vollständige Pressemitteilung vom 11. August
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 11. August 2022
- Autor
- Vertretung in Deutschland