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Vertretung in Deutschland
Presseartikel25. September 2019Vertretung in DeutschlandLesedauer: 1 Min

Thomas Cook-Insolvenz: EU-Richtlinie schützt Pauschalreisende

Dank der EU-Richtlinie über Pauschalreisen sind Reisende im Fall einer Insolvenz des Anbieters abgesichert: Sie haben beispielsweise Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen bzw. Rückbeförderung, falls sie schon unterwegs sind. Daran erinnerte...

Seit dem 1. Juli 2018 genießen Pauschalreisende stärkere Verbraucherrechte. Die Vorschriften decken neben herkömmliche Pauschalreisen auch die schätzungsweise 120 Millionen Verbraucher ab, die individuell zusammengestellte Pakete buchen, bei denen verschiedene Elemente von einem einzigen Online- oder Offline-Anbieter gewählt werden.

Im Falle einer Insolvenz des Reisevermittlers sind Reisende durch eine Insolvenzabsicherung geschützt. Dabei kann es sich um einen Reisegarantiefonds, eine Versicherung oder ein anderes System im jeweiligen EU-Land handeln. Der Garantiegeber wird geleistete Zahlungen erstatten und Reisende gegebenenfalls zurückbefördern, sofern die Beförderung in der Pauschalreise oder in den verbundenen Reiseleistungen inbegriffen ist.

Bei Fragen können sich Betroffene auch an das nationale Europäische Verbraucherzentrum wenden.

Weitere Informationen:

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Europäisches Verbraucherzentrum Deutschland

Richtlinie über Pauschalreisen

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu ( Katrin Abele ) , Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail )oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
25. September 2019
Autor
Vertretung in Deutschland