Zu Medienberichten über den Verkauf von Torten auf Weihnachtsmärkten durch die Landfrauen hier die wichtigsten Fakten:
Die EU-Vorgaben für die Kennzeichnung und zur Hygiene von Lebensmitteln in Deutschland gelten nur für Lebensmittelunternehmen. Für die Umsetzung sind – wie auch für die Entscheidung, wer als Lebensmittelunternehmen gilt oder nicht – die deutschen Behörden zuständig. Das sind z.B. Lebensmittelsicherheits- oder Gesundheitsämter.
Wir verweisen grundsätzlich insbesondere auf Punkt 15 der Lebensmittelinformationsverordnung, der Folgendes klarstellt: „Das Unionsrecht sollte nur für Unternehmen gelten, wobei der Unternehmensbegriff eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraussetzt. Tätigkeiten wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.“ Den Text der Verordnung selbst finden Sie hier.
Analog verweisen wir auf Punkt 9 der Verordnung über Lebensmittelhygiene. Auch dieser stellt zum Geltungsbereich der Vorgaben zur Lebensmittelhygiene klar: „ (…) Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten, wodurch eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad bedingt ist.“ Den Text dieser Verordnung finden Sie hier.
EU-Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln und zur Lebensmittelhygiene
Die EU-Vorgaben für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die EU-Staaten und das Europäische Parlament im Jahr 2011 beschlossen hatten, stellen sicher, dass die Menschen in Europa klar und umfassend über die Inhaltsstoffe von Nahrungsmitteln informiert werden. Angaben zu Allergenen sind dabei nicht nur für verpackte Lebensmittel verpflichtend, sondern auch für "lose", nicht verpackte Lebensmittel, die z.B. in Restaurants und Cafés verkauft werden. Seitens der EU wurde den EU-Staaten bei der Umsetzung dieses Teils der Verordnung Flexibilität gelassen, um die jeweils praktikabelste Lösung vor Ort zu finden.
Im Geltungsbereich der Verordnung ist es auch für lose Lebensmittel verpflichtend, Informationen über Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten verursachen können, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten haben dabei Spielraum zu entscheiden, wie diese Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Grundsätzlich sind alle Kommunikationsmittel zulässig, die es dem Verbraucher ermöglichen, eine informierte Wahl zu treffen – zum Beispiel ein Etikett, andere schriftliche Informationen, aber auch Online-Informationen oder überprüfbare mündliche Informationen.
Die EU-Vorgaben zur Lebensmittelhygiene haben ein hohes Maß an Schutz für Leben und Gesundheit des Menschen zum Ziel. Die Vorschriften der EU umfassen nicht den privaten häuslichen Gebrauch. Außerdem sollten sie nur für Unternehmen gelten. Die Leitlinien zur Umsetzung der Vorschriften stellen in Punkt 3.8 klar: „Vorgänge wie die gelegentliche Handhabung, Zubereitung und Lagerung von Lebensmitteln sowie die Speisenzubereitung durch Privatpersonen bei kirchlichen oder schulischen Veranstaltungen, bei Dorffesten usw. fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung.“
Für O-Töne zum Thema steht Ihnen die Pressesprecherin der EU-Kommission in Deutschland, Birgit Schmeitzner (birgit [dot] schmeitznerec [dot] europa [dot] eu (birgit[dot]schmeitzner[at]ec[dot]europa[dot]eu), Tel 030 2280 2300), zur Verfügung.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 6. Dezember 2024
- Autor
- Vertretung in Deutschland