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Vertretung in Deutschland

Umsetzung von EU-Recht: drei Verfahren gegen Deutschland

  • Pressemitteilung
  • 18. Juni 2025
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 4 Min

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Verstößen gegen oder Nichtumsetzung von EU-Recht durch die Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt, und zwar wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der EU-Regelungen zur öffentlichen Auftragsvergabe. Auch wurde Deutschland aufgefordert, die Abfallrahmenrichtlinie und die EU-Vorschriften über den EU-Rückkehrausweis ordnungsgemäß umzusetzen.

Die drei Deutschland betreffenden Verfahren im Einzelnen:

  • Umsetzung der EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe
  • Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie
  • Umsetzung der EU-Vorschriften über den EU-Rückkehrausweis 

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land die EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/23/EU) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Zum einen ist die Kommission der Ansicht, dass öffentliche Auftraggeber nach deutschem Recht nicht verpflichtet sind, den Bietern nach Abschluss des Vertrags detaillierte Informationen zur Verfügung zu stellen, um die verkürzte Frist für den Zugang zu einer Überprüfung beginnen zu lassen. Den Bietern wird dadurch die Entscheidung erschwert, ob und bis zu welchem Zeitpunkt sie eine Überprüfung einleiten sollen. Zweitens ist der Begriff „Auftraggeber“ im deutschen Recht unklar definiert, was die Auswahl der geeigneten Vergabeverfahren erschwert. Drittens schreibt das deutsche Recht den Auftraggebern im Postsektor nicht die Anwendung von Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe vor.

Im Januar 2019 übermittelte die Kommission ein erstes Aufforderungsschreiben, im Juli 2019 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben und im Juli 2021 eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Auch wenn einige der festgestellten Missstände behoben wurden, sind die bisherigen Bemühungen der Behörden nach Ansicht der Kommission unzureichend, weshalb sie Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2025)2047) einzuleiten, weil das Land die Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2018/851 geänderten Fassung) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. In der geänderten Richtlinie werden rechtsverbindliche Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling bestimmter Abfallströme, einschließlich Siedlungsabfälle, festgelegt. Außerdem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Abfallbewirtschaftungssysteme und die Ressourceneffizienz zu verbessern. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 5. Juli 2020 Zeit, die geänderte Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat festgestellt, dass Deutschland die Anforderungen für Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (in Bezug auf geografische Abdeckung und angemessene Selbstkontroll- und Überwachungsmechanismen), die Pflicht zur getrennten Sammlung von Abfällen und zur Trennung unrechtmäßig vermischter Abfälle sowie die Vorschriften für den selektiven Abbruch und die Vorschriften für die Verwendung von aus Bioabfällen hergestellten Materialien nicht korrekt umgesetzt hat. Deutschland hat es zudem versäumt, die Eigenkompostierung zu fördern. 

Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland (INFR(2025)0028 und INFR(2025)0032), Luxemburg und Polen zu richten, weil diese Länder die Richtlinie (EU) 2019/997 des Rates zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises und die dazugehörige Delegierte Richtlinie (EU) 2024/1986 der Kommission nicht umgesetzt haben. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten EU-Bürgerinnen und -Bürgern, deren Pass bei einem Auslandsaufenthalt verloren gegangen ist oder gestohlen oder zerstört wurde, einen EU-Rückkehrausweis ausstellen, damit sie in ihr Herkunfts- oder Wohnsitzland zurückkehren können. Die Mitgliedstaaten mussten beide Richtlinien bis zum 9. Dezember 2024 in nationales Recht umsetzen und müssen am 9. Dezember 2025 mit der Ausstellung des neuen EU-Rückkehrdokuments beginnen. Die Kommission hatte am 31. Januar 2025 Aufforderungsschreiben an Deutschland, Luxemburg und Polen übermittelt, weil diese Länder keine Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt hatten. Da diese Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der beiden Richtlinien ergriffen haben, hat die Kommission nun beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten. 

Die drei Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung: Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe

Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
18. Juni 2025
Autor
Vertretung in Deutschland