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Vertretung in Deutschland

Umsetzung von EU-Recht: vier Verfahren gegen Deutschland

  • Pressemitteilung
  • 30. Januar 2026
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 6 Min

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungen rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten beschlossen, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Deutschland ist in vier Fällen betroffen. 

Solche Verfahren sollen eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleisten. Gleichzeitig stellt die Kommission 72 Verfahren ein, in denen die Probleme mit den betreffenden Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte mehr notwendig sind. 

Übersicht über die Verfahren gegen Deutschland

In Bezug auf die EU-Rechtsvorschriften über die Dienstleistungsfreiheit und über das Recht der Freizügigkeit von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen hat die EU-Kommission mit der Versendung eines Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. In drei weiteren Fällen hat die Kommission Aufforderungsschreiben an Deutschland und weitere Mitgliedstaaten gesendet: wegen der unvollständigen Umsetzung der Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge, der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge und der Umsetzung der geänderten Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme.

Details zu den vier Entscheidungen

Einhaltung der EU-Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit und über das Recht der Freizügigkeit von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2025)4025) einzuleiten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit und das Recht der Freizügigkeit von aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, insbesondere im Hinblick auf einige Entsendungen von Drittstaatsangehörigen, die bei EU-Unternehmen beschäftigt sind, verstoßen hat. 

Die EU-Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr sollen einen Binnenmarkt schaffen, in dem Dienstleister ohne unverhältnismäßige Belastungen und Hindernisse in der gesamten EU tätig sein können und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmer geschützt werden.  Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 21 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen von 1990 (SDÜ) sieht den freien Dienstleistungsverkehr vor und ermöglicht es Dienstleistern, Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und dort rechtmäßig beschäftigt sind, in einen anderen Mitgliedstaat zu entsenden. 

Die deutschen nationalen Maßnahmen sehen jedoch vor, dass Drittstaatsangehörige, die bereits einer Einreisekontrolle unterzogen wurden und über eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt eines anderen Mitgliedstaats verfügen, vor einer Entsendung nach Deutschland von bis zu 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bei einer diplomatischen Vertretung ein zusätzliches „Vander Elst“-Visum beantragen und erhalten müssen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese zusätzliche Visumpflicht die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV in Verbindung mit Artikel 21 SDÜ einschränkt, der eine visumfreie Einreise für bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen vorsieht. 

Deutschland muss nun binnen zwei Monaten auf die Beanstandungen der Kommission reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Umsetzung der Richtlinie über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 21 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Irland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673 über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in nationales Recht mitzuteilen. 

Die Richtlinie enthält Vorschriften zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen, die im Fernabsatz, z. B. per Telefon oder online, verkauft werden, insbesondere durch die Einführung einer Schaltfläche für den Widerruf, die es Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht, einen Vertrag mit einem einzigen Klick zu widerrufen. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 19. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bis dato haben 21 Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinien nicht mitgeteilt. 

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und der Kommission die vollständige Umsetzung in nationales Recht mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten. 

Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 23 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Irland, Zypern, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder es versäumt haben, die vollständige Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge in nationales Recht mitzuteilen. 

Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz auf dem Kreditmarkt zu verbessern und Transparenz und Fairness bei Kreditgeschäften in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.  Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 20. November 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Bis dato haben die 23 Mitgliedstaaten der Kommission die vollständige Umsetzung der Richtlinien nicht mitgeteilt. 

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und der Kommission die vollständige Umsetzung in nationales Recht mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten. 

Umsetzung der geänderten Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und Finnland) einzuleiten, weil diese einige Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2661 zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU über intelligente Verkehrssysteme (IVS) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. 

Mit der geänderten Richtlinie soll auf das Aufkommen neuer Mobilitätsoptionen im Straßenverkehr, von Mobilitäts-Apps sowie vernetzter und automatisierter Mobilität reagiert werden. 

Eingeführt wurden mehrere neue Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit kooperativer IVS (C-ITS), einstweilige Maßnahmen in Notfällen, die obligatorische Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Interessenträgern, die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von Diensten sowie die Vereinfachung der Berichterstattung sowohl für die Richtlinie als auch für ihre delegierten Rechtsakte, einschließlich der Festlegung einer gemeinsamen Vorlage und gemeinsamer zentraler Leistungsindikatoren. Es wurden zwei Anhänge mit Listen von Datensätzen und Diensten hinzugefügt, die für die Einführung von IVS als entscheidend erachtet werden. Auch wurde die Rolle der nationalen Zugangspunkte bei der Bereitstellung von Daten anerkannt. Bislang haben die 20 oben genannten Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung der geänderten IVS-Richtlinie nicht fristgemäß bis zum 21. Dezember 2025 mitgeteilt, weswegen die Kommission ihnen nun Aufforderungsschreiben übermittelt. 

Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und dies der Kommission mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Die Durchsetzungsmaßnahmen der Kommission und die Einhaltung des EU-Rechts durch die Mitgliedstaaten können anhand von interaktiven Karten und anpassbaren Grafiken verfolgt werden. Weitere Informationen zum Werdegang der einzelnen Fälle und zu sämtlichen Beschlüssen über Vertragsverletzungsverfahren sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden. Für nähere Informationen über den Ablauf des EU-Vertragsverletzungsverfahrens siehe die Website mit allen Fragen & Antworten.

Weitere Informationen
Vertragsverletzungsverfahren im Januar: wichtigste Beschlüsse

Pressekontakte: nikola [dot] johnatec [dot] europa [dot] eu (Nikola John), Tel.: +49 (30) 2280 2410 (Themen u.a. Verkehr, Binnenmarkt) und katrin [dot] abeleatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), +49 (30) 2280-2140 (Themen u.a.  Justiz und Verbraucher). Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

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Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
30. Januar 2026
Autor
Vertretung in Deutschland