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Vertretung in Deutschland
Presseartikel21. November 2017Vertretung in DeutschlandLesedauer: 2 Min

Ungerechtfertigtes Geoblocking ab Weihnachten 2018 verboten

Am Montagabend haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments, der Mitgliedstaaten und der Kommission darauf geeinigt, dass ungerechtfertigtes Geoblocking im Online-Handel verboten wird. Ab Weihnachten 2018 können Verbraucher damit beliebige...

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Andrus Ansip, Vizepräsident der EU-Kommission und zuständig für den digitalen Binnenmarkt, erklärte: „Heute haben wir der ungerechtfertigten Diskriminierung beim Online-Shopping ein Ende gesetzt. Das sind ausgezeichnete Nachrichten für die Verbraucher. Mit den neuen Regeln können die Europäer wählen, von welcher Website sie etwas kaufen möchten, ohne blockiert oder umgeleitet zu werden. Das wird bis Weihnachten nächsten Jahres Realität sein.“

Die für Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU zuständige Kommissarin Elżbieta Bieńkowska fügte hinzu: „Wir bringen den EU-Binnenmarkt in die digitale Welt, indem wir den Verbrauchern die gleiche Möglichkeit bieten, auf die breiteste Palette von Angeboten zuzugreifen, unabhängig davon, ob sie einen Laden in einem anderen Land betreten oder online einkaufen. Nächste Etappe: Senkung der Preise für grenzüberschreitende Paketzustellung, was die Menschen immer noch davon abhält, EU-weit Produkte zu kaufen und zu verkaufen.“

Die neuen Vorschriften definieren drei spezifische Situationen, in denen von vornherein keine Rechtfertigung und keine objektiven Kriterien bestehen, um Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln:

1. Der Verkauf von Waren ohne physische Lieferung

Beispiel: Ein belgischer Kunde möchte einen Kühlschrank kaufen und findet das beste Angebot auf einer deutschen Website. Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu bestellen und beim Händler abzuholen oder die Lieferung selbst zu organisieren.

2. Verkauf von elektronisch erbrachten Dienstleistungen

Beispiel: Eine bulgarische Kundin möchte Hosting-Services für seine Website von einem spanischen Unternehmen kaufen. Sie wird nun Zugang zu diesem Service haben, sich registrieren und diesen Service kaufen können, ohne zusätzliche Gebühren im Vergleich zu einem spanischen Verbraucher bezahlen zu müssen.

3. Der Verkauf von Dienstleistungen, die an einem bestimmten physischen Ort erbracht werden

Beispiel: Eine italienische Familie kann eine Reise direkt zu einem Vergnügungspark in Frankreich kaufen, ohne auf eine italienische Website weitergeleitet zu werden.

Die Verordnung erlegt keine Verkaufsverpflichtung auf und harmonisiert die Preise nicht. Sie befasst sich jedoch mit der Diskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen in Fällen, in denen sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann (z.B. durch MwSt.-Verpflichtungen oder andere rechtliche Anforderungen).

Die neuen Vorschriften treten unmittelbar nach Ablauf von neun Monaten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, um insbesondere Kleinhändlern die Anpassung zu ermöglichen.

Mehr Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung

Der Vorschlag der EU-Kommission

Die Website der EU-Kommission zu Geoblocking

Der legislative Prozess

Pressekontakt: nikola [dot] johnatec [dot] europa [dot] eu (Nikola John ) Tel.: +49 (30) 2280-2410 und katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
21. November 2017
Autor
Vertretung in Deutschland