Zum Hauptinhalt
Vertretung in Deutschland
Presseartikel4. Oktober 2017Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

Unzulässige Steuervergünstigungen in Luxemburg: Amazon soll rund 250 Mio. Euro zurückzahlen

Luxemburg hat Amazon unzulässige Steuervergünstigungen von rund 250 Mio. Euro gewährt. Das hat die EU-Kommission heute (Mittwoch) in Brüssel bekanntgegeben. Das ist nach den EU-Beihilfevorschriften verboten, weil Amazon dadurch wesentlich weniger...

picture_3.jpg

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Luxemburg hat Amazon unzulässige Steuervergünstigungen gewährt. Dadurch wurden fast drei Viertel der Gewinne von Amazon nicht besteuert. Mit anderen Worten zahlte Amazon nur ein Viertel der Steuern, die andere, lokale Unternehmen entrichten mussten, obwohl sie den gleichen nationalen Steuerregeln unterlagen. Eine solche Begünstigung ist nach den EU-Beihilfevorschriften verboten. Die Mitgliedstaaten dürfen multinationalen Konzernen keine selektiven Steuervergünstigungen gewähren, die anderen Unternehmen nicht zur Verfügung stehen.“

Im Zuge einer im Oktober 2014 eingeleiteten eingehenden Prüfung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Steuerbelastung von Amazon in Luxemburg durch einen von Luxemburg im Jahr 2003 ausgestellten und 2011 verlängerten Steuervorbescheid ohne triftigen Grund verringert wurde.

Der Steuervorbescheid ermöglichte es Amazon, den größten Teil seiner Gewinne von einem Unternehmen des Amazon-Konzerns, das der Luxemburger Steuer unterliegt (Amazon EU), auf ein Unternehmen zu verlagern, bei dem das nicht der Fall ist (Amazon Europe Holding Technologies). Der Steuervorbescheid sah insbesondere vor, dass Amazon EU eine Lizenzgebühr an Amazon Europe Holding Technologien zahlt, sodass sich der zu versteuernde Gewinn von Amazon EU wesentlich verringert.

Die Kommission stellte im Rahmen ihrer Untersuchung fest, dass die Lizenzgebühren, die durch den Steuervorbescheid genehmigt wurden, künstlich aufgebläht wurden und nicht mit der wirtschaftlichen Realität im Einklang standen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Amazon durch den Steuervorbescheid ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde, weil der Konzern dadurch weniger Steuern zahlen musste als andere Unternehmen, die denselben nationalen Steuervorschriften unterlagen. Unterm Strich führte der Steuerbescheid dazu, dass Amazon auf drei Viertel seiner aus dem EU-Umsatz erzielten Gewinne keine Steuern zahlen musste.

Hintergrund

Die Kommission untersucht seit Juni 2013 die Praxis der Mitgliedstaaten im Bereich der Steuervorbescheide. Im Dezember 2014 richtete sie an alle Mitgliedstaaten Auskunftsersuchen. Im Oktober 2015 gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass Luxemburg und die Niederlande Fiat bzw. Starbucks selektive Steuervorteile gewährt hatten. Im Januar 2016 stellte die Kommission fest, dass selektive Steuervorteile, die Belgien mindestens 35 multinationalen Unternehmen, größtenteils aus der EU, im Rahmen seiner Steuerregelung für „Mehrgewinne“ gewährt hatte, nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Im August 2016 kam die Kommission zu dem Schluss, dass Irland dem Unternehmen Apple unrechtmäßige Steuervergünstigungen von bis zu 13 Mrd. EUR gewährt hatte. Die Kommission führt zurzeit ferner zwei eingehende Prüfungen durch, da sie beihilferechtliche Bedenken in Bezug auf Steuervorbescheide in Luxemburg hat; diese Prüfungen beziehen sich auf die Unternehmen McDonald's und GDF Suez (heute Engie).

Die Kommission verfolgt eine umfassende Strategie für mehr Steuergerechtigkeit und Transparenz und hat in dieser Hinsicht in letzter Zeit erhebliche Fortschritte erzielt. Im Anschluss an die Vorschläge der Kommission vom März 2015 zur Steuertransparenz traten im Januar 2017 neue Bestimmungen zum automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide in Kraft. Außerdem haben die Mitgliedstaaten vereinbart, den automatischen Informationsaustausch auf länderbezogene Berichte über steuerlich relevante Finanzinformationen multinationaler Unternehmen auszuweiten. Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, einen Teil dieser Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Mai 2017 wurde durch die Verabschiedung neuer EU-Vorschriften zur Verhinderung von Steuervermeidung über Drittstaaten die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung vervollständigt, die gewährleistet, dass im gesamten Binnenmarkt verbindliche und solide Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung angewandt werden.

Was die gegenwärtigen Legislativbemühungen betrifft, so könnten die Vorschläge der Kommission vom Oktober 2016 für eine neu aufgelegte gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Steuervermeidung in der EU leisten. Im Juni 2017 hat die Kommission neue Transparenzvorschriften für Intermediäre (wie z. B. Steuerberater) vorgeschlagen, die Steuerplanungsstrategien für Kunden ausarbeiten und empfehlen. Diese Rechtsvorschriften werden zu einer wesentlich höheren Transparenz beitragen und von der missbräuchlichen Nutzung von Steuervorbescheiden abschrecken. Und in diesem September hat die Kommission eine neue EU-Agenda vorgelegt, durch die sichergestellt werden soll, dass die digitale Wirtschaft auf faire und wachstumsfreundliche Weise besteuert wird. In einer Mitteilung der Kommission werden die Herausforderungen dargelegt, mit denen die Mitgliedstaaten derzeit bei der Bewältigung dieser drängenden Problematik konfrontiert sind, und es werden mögliche Lösungen aufgezeigt, die im Hinblick auf einen von der Kommission 2018 vorzulegenen Vorschlag untersucht werden sollten. Die gesamte Arbeit der Kommission beruht auf dem einfachen Grundsatz, dass alle Unternehmen unabhängig von ihrer Größe dort Steuern entrichten müssen, wo sie ihre Gewinne erwirtschaften.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im Beihilfenregister unter der Nummer SA.38944 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen:

Die vollständige Pressemitteilung

Die heutige Pressekonferenz mit EU-Wettbewerbskommissarin Vestager kann auf EbS noch einmal angeschaut werden

Die Seite der Generaldirektion Steuern und Zollunion

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail)oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
4. Oktober 2017
Autor
Vertretung in Deutschland