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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 20. Februar 2019
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 3 Min

Vertragsverletzungen: Kommission passt ihre Methode zur Berechnung finanzieller Sanktionen an

Die Kommission hat heute (Mittwoch) dargelegt, wie sie ihre Berechnungsmethode zu finanziellen Sanktionen anpassen wird, die sie dem Gerichtshof der Europäischen Union bei Vertragsverletzungsverfahren vorschlägt. Die Kommission wird weiterhin für...

Wenn die Kommission einen Mitgliedstaat aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringt, kann der Gerichtshof in bestimmten Fällen finanzielle Sanktionen verhängen. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof einen Betrag vor; der Gerichtshof trifft dann die endgültige Entscheidung.

Bei der Berechnung der vorgeschlagenen finanziellen Sanktion hat die Kommission zusätzlich zur Schwere des Verstoßes und seiner Dauer immer sowohl die wirtschaftliche Lage des betroffenen Mitgliedstaats als auch sein institutionelles Gewicht berücksichtigt. Um diese beiden Faktoren bei der Berechnung zu berücksichtigen, hat sich die Kommission bis jetzt auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP) eines Mitgliedstaats und seine im Rat zugeteilten Stimmrechte gestützt.

In einem kürzlich ergangenen Urteil war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Abstimmungsverfahren im Rat – die mit dem Vertrag von Lissabon geändert wurden – dazu nicht länger herangezogen werden können. Da die Kommission der Auffassung ist, dass zusätzlich zum BIP der Mitgliedstaaten weiterhin ihr institutionelles Gewicht in die Berechnung einfließen sollte, war eine neue Methode zur Berücksichtigung dieses Gewichts erforderlich.

Zu diesem Zweck wird die Kommission in Zukunft die Anzahl der Sitze für die Vertreter des Europäischen Parlaments heranziehen, die jedem Mitgliedstaat zugewiesen werden. Dies wird zu Beträgen führen, die keine ungerechtfertigten Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten verursachen und so weit wie möglich den Beträgen nach der derzeitigen Berechnungsmethode entsprechen; diese sind sowohl verhältnismäßig als auch ausreichend abschreckend. Der Kommissionsansatz wird auch mit der neuen Methode weiterhin konsequent und ausgewogen sein und die gleiche Behandlung aller Mitgliedstaaten gewährleisten.

Was sind die nächsten Schritte?

Die Kommission wird die angepasste Methode ab dem Tag der Veröffentlichung der heutigen Mitteilung im Amtsblatt anwenden.

Sobald der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union rechtswirksam wird und unabhängig davon, ob das Austrittsabkommen in Kraft tritt oder nicht, wird die Kommission die entsprechenden Durchschnittswerte neu berechnen und die in dieser Mitteilung festgelegten Zahlen entsprechend anpassen.

Hintergrund

Gemäß EU-Vertrag kann die Kommission rechtliche Schritte in Form eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Mitgliedstaaten einleiten, die das EU-Recht nicht umsetzen. Wenn die Kommission einen Mitgliedstaat vor den Gerichtshof der Europäischen Union bringt, kann der Gerichtshof in zwei Fällen finanzielle Sanktionen verhängen: erstens, wenn der Gerichtshof entschieden hat, dass ein gegen Unionsrecht verstoßender Mitgliedstaat einem früheren Urteil, in dem dieser Verstoß festgestellt wurde, noch nicht nachgekommen ist (Artikel 260 Absatz 2 AEUV); zweitens, wenn ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen (Artikel 260 Absatz 3 AEUV).

In beiden Fällen setzt sich die Sanktion aus einem Pauschalbetrag zur Ahndung des Verstoßes selbst und einem täglichen Zwangsgeld zur Ahndung der Fortsetzung des Verstoßes für den Zeitraum nach dem Urteil des Gerichtshofs zusammen. Die Kommission schlägt dem Gerichtshof einen Betrag für die finanziellen Sanktionen vor; der Gerichtshof trifft dann die endgültige Entscheidung.

Während die nach der angepassten Methode berechneten Beträge im Vergleich zur derzeitigen Situation niedriger sein könnten, entsprechen sie eher der Praxis des Gerichtshofs, der generell niedrigere Geldbußen als die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Beträge vorsieht.

Weitere Informationen:

Mitteilung über die Änderung der Berechnungsmethode für Pauschalbeträge und Tagessätze für Zwangsgeld (20. Februar 2019)

EU-Vertragsverletzungsverfahren

Entscheidungen in EU-Verletzungsverfahren

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300 und katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
20. Februar 2019
Autor
Vertretung in Deutschland