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Vertretung in Deutschland
Presseartikel7. Dezember 2017Vertretung in Deutschland

Vertragsverletzungen: Kommission verklagt Tschechische Republik, Ungarn und Polen wegen Flüchtlingspolitik – und stellt 130 Verfahren ein

Gegen Mitgliedstaaten, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen, hat die Europäische Kommission heute (Donnerstag) rechtliche Schritte in allen Stufen des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet. In 27 Fällen verklagt sie die...

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Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen gewährleistet werden.

Die wichtigsten Entscheidungen im Einzelnen:

Flüchtlingsaufnahme: Kommission verklagt die Tschechische Republik, Ungarn und Polen vor dem EU-Gerichtshof und treibt das Verfahren gegen ungarisches Asylrecht voran

Am 15. Juni 2017 hatte die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen eingeleitet. Da die Antworten der drei Mitgliedstaaten nach Ansicht der Kommission nicht zufriedenstellend ausfielen, leitete die Kommission daraufhin die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens ein und übermittelte am 26. Juli 2017 mit Gründen versehene Stellungnahmen.

Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. September die Gültigkeit der Umverteilungsregelung bestätigt hat, verstoßen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen weiterhin gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen. Ihre Antworten auf die Stellungnahmen wurden erneut als nicht zufriedenstellend befunden, und es gibt keine Hinweise darauf, dass die drei Länder ihren Beitrag zur Durchführung des Umverteilungsbeschlusses leisten werden. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und die drei Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen.

Nach den Ratsbeschlüssen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Monate verfügbare Plätze zuzusagen, um eine zügige und geordnete Umverteilung zu gewährleisten. Während alle anderen Mitgliedstaaten in den vergangenen Monaten Umverteilungen durchgeführt oder Zusagen geleistet haben, ist Ungarn seit Beginn der Umverteilungsregelung in keiner Form tätig geworden, und Polen hat seit Dezember 2015 Umverteilungen weder vorgenommen noch zugesagt. Die Tschechische Republik hat seit August 2016 keine Umverteilungen mehr durchgeführt und seit über einem Jahr keine Zusagen mehr gemacht.

Hintergrund

In zwei Ratsbeschlüssen vom September 2015 über eine befristete Notverteilungsregelung (Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates) verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland innerhalb der EU umzuverteilen.

Die Kommission legt seitdem regelmäßig Berichte zu Umverteilung und Neuansiedlung vor, die Aufschluss über die Fortschritte bei der Umsetzung der beiden Ratsbeschlüsse geben und die sie dazu nutzt, zu den notwendigen Maßnahmen aufzufordern. Seit November 2017 ist der Bericht über die Umverteilungs- und Neuansiedlungsregelungen Bestandteil eines konsolidierten Berichts über die Fortschritte, die im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda erzielt werden. Zwar wurden bislang über 32 000 Personen umverteilt, doch in Griechenland und Italien gibt es immer noch in Betracht kommende Asylbewerber, die vorrangig umverteilt werden sollten.

Die Kommission unternimmt auch weitere Schritte im Vertragsverletzungsverfahren zum ungarischen Asylrecht

Die Europäische Kommission hat ebenfalls heute beschlossen, das wegen der ungarischen Asylrechtsvorschriften eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren voranzutreiben, und hat Ungarn eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt. Die Kommission hatte das Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn im Dezember 2015 eingeleitet. Nach einer Reihe von Kontakten auf politischer und technischer Ebene mit den ungarischen Behörden und auf der Grundlage der geäußerten Bedenken wegen der im März dieses Jahres verabschiedeten Änderungen am ungarischen Asylrecht übermittelte die Kommission am 17. Mai 2017 ein ergänzendes Aufforderungsschreiben.

Nach Prüfung der Antwort der ungarischen Behörden und vor dem Hintergrund der neuen Rechtsvorschriften, die vom ungarischen Parlament im Oktober verabschiedet wurden, wird die Kommission vier der elf Fragen, die in dem ergänzenden Aufforderungsschreiben aufgeworfen wurden, nicht weiter nachgehen. Die Antwort der ungarischen Behörden ist jedoch nach wie vor unzureichend, da die meisten Bedenken nicht ausgeräumt werden konnten. Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass die ungarischen Rechtsvorschriften gegen das EU-Recht verstoßen, insbesondere gegen die Richtlinie 2013/32/EU über Asylverfahren, die Richtlinie 2008/115/EG über Rückführungen, die Richtlinie 2013/33/EU über Aufnahmebedingungen und gegen mehrere Bestimmungen der EU-Grundrechtecharta.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung:Umverteilung: Kommission verklagt die Tschechische Republik, Ungarn und Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union

Pressemitteilung:Kommission unternimmt weitere Schritte im Vertragsverletzungsverfahren zum ungarischen Asylrecht

Fortschrittsbericht zur Europäischen Migrationsagenda.

Ratsbeschluss über die Umsiedlung von 40 000 Personen aus Italien und Griechenland (Beschluss des Rates (EU) 2015/1523).

Ratsbeschluss über die Umsiedlung von 120 000 Personen aus Italien und Griechenland (Beschluss des Rates (EU) 2015/1601).

Anerkennung von Berufsqualifikationen: Kommission verklagt Deutschland vor dem EU-Gerichtshof

Die EU-Kommission hat heute (Donnerstag) beschlossen, Deutschland, Belgien und Frankreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Diese Länder haben es nämlich versäumt, die vollständige Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2013/55/EU) mitzuteilen.

Die überarbeitete Richtlinie hätte bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Kommission übermittelte im September 2016 mit Gründen versehene Stellungnahmen an die belgischen, französischen und deutschen Behörden. Bislang haben Belgien, Frankreich und Deutschland der Kommission noch immer nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie gemeldet. Obwohl vor allem in Deutschland und Frankreich beträchtliche Fortschritte erzielt wurden, hat die Kommission beschlossen, die drei Länder beim EU-Gerichtshof zu verklagen. Die Kommission wird den Gerichtshof darum ersuchen, ein Zwangsgeld zu verhängen, das für Belgien bei 22 260,48 Euro, für Frankreich bei 53 287,52 Euro und für Deutschland bei 62 203,68 Euro pro Tag liegt und vom Tag der Urteilsverkündigung an bis zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie und dem Inkrafttreten im jeweiligen nationalen Recht anfällt.

Die nächsten Schritte:

Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die Sichtweise der Kommission bestätigt, wäre das Zwangsgeld ab dem Tag des Urteils oder ab einem späteren, vom Gericht festgelegten Zeitpunkt fällig. Der Gerichtshof würde auch die endgültige Höhe des Zwangsgeldes festlegen, die jedoch nicht über dem von der Kommission vorgeschlagenen Betrag liegen darf.

Hintergrund:

Die Anerkennung der Berufsqualifikationen wird in der Richtlinie 2005/36/EG in der mit der Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung geregelt. Durch die Richtlinien wurde ein modernes EU-System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und -erfahrung in der gesamten EU geschaffen. Dies trägt zu einer Flexibilisierung der Arbeitsmärkte bei und sorgt für eine stärkere Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen. Außerdem wird dadurch die automatische Anerkennung von Berufsqualifikationen in EU-Ländern gefördert.

Qualifikationen von Fachkräften, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen möchten, werden leichter anerkannt. Gleichzeitig sind dadurch die Verbraucher wie auch die Bürger besser geschützt.

Unterlässt es ein Mitgliedstaat, eine EU-Richtlinie fristgerecht in nationales Recht umzusetzen, kann die Kommission gemäß Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Gerichtshof der Europäischen Union die Verhängung von Geldstrafen beantragen. Bei den Strafen wird Folgendes berücksichtigt:

- Schwere,

- Dauer des Verstoßes,

- abschreckende Wirkung im Verhältnis zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Berufsqualifikationen: Kommission verklagt Belgien, Frankreich und Deutschland beim EU-Gerichtshof und leitet Vertragsverletzungsverfahren gegen Zypern ein

Zu den wichtigsten Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren im Dezember 2017

Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemein

Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission werden hier nach Politikfeldern geordnet vorgestellt.

Für nähere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12.

Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
7. Dezember 2017
Autor
Vertretung in Deutschland