Die Europäische Kommission hat heute zwei Entscheidungen im Rahmen laufender Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland gefällt. Zum einen geht es um den Schutz von sogenannten Whistleblowern. Hier haben Deutschland und weitere 14 EU-Staaten nach Ansicht der Kommission die entsprechenden EU-Regeln weiterhin nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Zum anderen geht es um das Verhalten Deutschlands und drei weiterer EU-Staaten in der Donaukommission.
Schutz von Hinweisgebern
Die Europäische Kommission hat beschlossen, den nächsten Schritt in den Vertragsverletzungsverfahren gegen Bulgarien, Tschechien, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Luxembourg, die Niederlande, Polen, die Slowakei und Spanien einzuleiten und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Die Länder haben die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Richtlinie (EU) 2019/1937) nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Die Frist dafür war am 17. Dezember 2021 abgelaufen.
Im Januar 2022 hatte die Kommission Aufforderungsschreiben an 24 Mitgliedstaaten wegen nicht fristgerechter Umsetzung und Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen an die Kommission gerichtet. Die 15 genannten Mitgliedstaaten haben noch immer keine Umsetzungsmaßnahmen erlassen und haben nun zwei Monate Zeit, um auf die mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Kommission zu antworten. Ohne zufriedenstellende Antworten kann die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten beim Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
Binnenschifffahrt: Kommission fordert Österreich, Kroatien, Deutschland und Ungarn auf, in der Donaukommission im Einklang mit dem EU-Standpunkt zu handeln
Die Kommission hat heute zudem Aufforderungsschreiben an Österreich, Kroatien, Deutschland und Ungarn gerichtet und sie angehalten, ihren Verpflichtungen aus den EU-Verträgen nachzukommen, wenn sie in der Donaukommission Empfehlungen annehmen, die EU-Vorschriften berühren oder deren Anwendungsbereich ändern könnten.
Bei der 96. Plenartagung der Donaukommission stimmten diese vier Mitgliedstaaten für einen Beschluss über die Anerkennung von Zeugnissen aus Drittländern, ohne dass zuvor ein gemeinsamer Standpunkt der EU festgelegt worden wäre. Da die EU in diesen Angelegenheiten über die ausschließlich Außenkompetenz verfügt, hätten die Mitgliedstaaten – selbst ohne einen EU-Standpunkt – nicht einseitig handeln dürfen.
Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben. Die vier Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit zu antworten. Andernfalls kann die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen übermitteln.
Weitere Informationen:
Memo: Vertragsverletzungsverfahren im Juli: wichtigste Beschlüsse
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 15. Juli 2022
- Autor
- Vertretung in Deutschland