Die EU-Kommission hat gegen 22 EU-Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Sie haben die vollständige Umsetzung der sechsten Eigenmittelrichtlinie (CRD6) im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken bisher nicht an Kommission gemeldet. Die Frist für die Umsetzung war am 10. Januar 2026 abgelaufen.
Die Europäische Kommission hat deshalb beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland und Schweden einzuleiten.
Die CRD6
Die CRD6 (Richtlinie (EU) 2024/1619) soll den Menschen in der EU finanzielle Stabilität bieten, in dem sie gewährleistet, dass Banken den Bürgerinnen und Bürgern unter allen wirtschaftlichen Umständen Darlehen und Dienstleistungen anbieten können.
Sie ist eine wichtige Aktualisierung des EU-Aufsichtsrahmens für Banken, mit der die Vorschriften für die Erbringung von Bankdienstleistungen durch Drittlandsunternehmen in der EU harmonisiert werden sollen, indem diese einer Reihe von Mindestanforderungen und harmonisierten Mindestvorschriften für die Erbringung von Dienstleistungen unterworfen werden. Die Richtlinie zielt zudem darauf ab, die Aufsichtsbefugnisse und -instrumente in einer Reihe von Bereichen zu harmonisieren, darunter aufsichtsrechtlich relevante Transaktionen, Zwangsgelder, Bewertungen der fachlichen Qualifikation und Eignung sowie die Unabhängigkeit der Aufseher, und die Bestimmungen zu Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken durch eine bessere Einbindung ihres Managements in den Aufsichtsrahmen weiter zu stärken.
Nächste Schritte
Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten auf die Aufforderungsschreiben reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an diese Länder zu richten, die zweite Stufe in einem Vertragsverletzungsverfahren.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 27. März 2026
- Autor
- Vertretung in Deutschland