(14.06.2017) – Im Zuge des Vorgehens gegen mehrere Mitgliedstaaten hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland und Österreich eingeleitet wegen Versäumnissen bei der Berichterstattung über die Durchführung der EU-Abfallvorschriften. Die heute eingeleiteten Verfahren betreffen fehlende Daten in den Berichten für die Jahre 2013-2015 über das Erreichen der Zielvorgaben für Recycling und Verwertung von Siedlungs-, Bau- und Abbruchabfällen gemäß der Abfallrahmenrichtlinie.
Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen
Die Europäische Kommission hat heute Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen eingeleitet, da diese Länder ihren Verpflichtungen aus den Ratsbeschlüssen über die Umsiedlung aus dem Jahr 2015 nicht nachkommen. Obwohl die Kommission die drei Länder bereits mehrfach zum Handeln aufgerufen hat, verstoßen sie weiterhin sowohl gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen als auch gegen ihre Zusicherungen gegenüber Griechenland, Italien und anderen Mitgliedstaaten.
Gemäß den Ratsbeschlüssen sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, alle drei Monate verfügbare Plätze für Umsiedlungen zuzusagen, um ein zügiges und geordnetes Vorgehen zu gewährleisten. Ungarn ist seit Beginn der Umsiedlungsregelung in keiner Form tätig geworden und Polen hat seit Dezember 2015 Umsiedlungen weder vorgenommen noch zugesagt. Die Tschechische Republik hat seit August 2016 keine Umsiedlungen mehr durchgeführt und seit über einem Jahr keine Zusagen mehr gemacht.
Die Kommission hatte in ihrem am 16. Mai vorgelegten Zwölften Bericht zur Umverteilung und Neuansiedlung deutlich gemacht, dass diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keine Umsiedlungen vorgenommen oder seit fast einem Jahr keine Umsiedlungszusagen mehr gemacht haben und damit ihren rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, unverzüglich und spätestens nach Ablauf eines Monats Umsiedlungen aufnehmen sollten. Im gestern vorgelegten Dreizehnten Bericht zur Umverteilung und Neuansiedlung kommt nun zum Ausdruck, dass die Tschechische Republik, Ungarn und Polen bislang keine Anstalten gemacht haben, ihre rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Kommission hat daher heute beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und Aufforderungsschreiben an die drei Mitgliedstaaten zu richten.
Ein Aufforderungsschreiben stellt als erstes offizielles Auskunftsersuchen die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens dar. Da die Umsiedlungsbeschlüsse des Rates als Reaktion auf eine Notlage angenommen und die drei Mitgliedstaaten mehrfach zu deren Einhaltung aufgefordert wurden, müssen die Behörden der Tschechischen Republik, Ungarns und Polens statt innerhalb der üblichen Frist von zwei Monaten nun binnen Monatsfrist zu den Argumenten der Kommission Stellung zu nehmen. Erhält die Kommission keine oder keine zufriedenstellende Antwort auf das Schreiben, kann sie die nächste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einleiten und den Mitgliedstaaten eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln. Erforderlichenfalls kann die Kommission anschließend beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Weitere Informationen:
Wichtigste Beschlüssen in den Vertragsverletzungsverfahren vom Juni 2017
Allgemeine Informationen zu EU-Vertragsverletzungsverfahren
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 14. Juni 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland