Zum Hauptinhalt
Vertretung in Deutschland
Presseartikel24. Januar 2019Vertretung in DeutschlandLesedauer: 10 Min

Vertragsverletzungsverfahren im Januar: Entscheidungen zu Deutschland

Die Europäische Kommission hat heute (Donnerstag) eine Reihe von Entscheidungen getroffen, die die Einhaltung von EU-Recht in den Mitgliedstaaten betreffen. Gegen die Bundesrepublik Deutschland eröffnet oder verschärft die Kommission...

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten.

Die Deutschland betreffenden Entscheidungen vom heutigen Donnerstag hier im Einzelnen:

Energie

Nachhaltige Biokraftstoffe: Kommission fordert sechs Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften über die indirekte Landnutzungsänderung im Zusammenhang mit Otto- und Dieselkraftstoffen umzusetzen
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland und Lettland sowie Aufforderungsschreiben an Finnland, Frankreich, Irland und Tschechien zu richten, da diese Länder es versäumt haben, die EU-Vorschriften über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Richtlinie (EU) 2015/1513) vollständig umzusetzen. Mit dieser Richtlinie soll das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen verringert werden. Eine indirekte Landnutzungsänderung liegt vor, wenn landwirtschaftliche Flächen, die für den Anbau von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen genutzt werden, stattdessen für den Anbau von Pflanzen zur Herstellung von Biokraftstoffen genutzt werden, sodass der Druck, andere (nicht genutzte) Flächen für den Anbau von Nahrungs- oder Futtermittelpflanzen zu nutzen, um die Nachfrage nach Nahrungs- und Futtermitteln zu befriedigen, steigt, was wiederum Auswirkungen auf die Treibhausgasemissionen hat. Beispielsweise steigt die CO2-Konzentration in der Atmosphäre, wenn landwirtschaftliche Flächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand wie Wälder, Feuchtgebiete und Torfböden ausgeweitet werden. Die Richtlinie bereitet darüber hinaus den Übergang zu modernen, aus Abfällen und Reststoffen gewonnenen Biokraftstoffen vor. Die Richtlinie sah vor, dass die Mitgliedstaaten die EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht umsetzen und der Kommission diese Maßnahmen bis zum 10. Dezember 2017 mitteilen. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren.

Pressekontakt: claudia [dot] guskeatec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), +49 (30) 2280-2190

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Umwelt

Naturschutz: Kommission fordert Bulgarien, Italien und Deutschland auf, das NATURA-2000-Netz fertigzustellen
Die Europäische Kommission fordert Bulgarien, Italien und Deutschland auf, ihren Verpflichtungen gemäß den EU-Vorschriften zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der geschützten Arten, die Teil des Natura-2000-Netzes sind, nachzukommen (Habitat-Richtlinie, Richtlinie 92/43/EWG des Rates). Die Mitgliedstaaten müssen die auf einer EU-Liste geführten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als „Besondere Schutzgebiete“ (BSG) ausweisen. Sie müssen die zur Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der geschützten Arten und Lebensräume erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen ergreifen. Diese Schritte müssen innerhalb von sechs Jahren nach der Aufnahme dieser Gebiete in die EU-Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung erfolgen. Dies sind zentrale Anforderungen zum Schutz der biologischen Vielfalt in der gesamten EU. Deutschland hat es versäumt, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen 787 von 4606 Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Darüber hinaus hat Deutschland es auch generell und fortgesetzt versäumt, für alle Natura-2000-Gebiete hinreichend detaillierte Ziele festzulegen. Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass Deutschland es versäumt hat, dafür zu sorgen, dass die Behörden in sechs Bundesländern Managementpläne aktiv und systematisch an die Öffentlichkeit weiterleiten. Die Kommission übermittelt daher ein ergänzendes Aufforderungsschreiben Deutschland. Die Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu antworten.

Pressekontakt: claudia [dot] guskeatec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), +49 (30) 2280-2190

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail )oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU

Vergabe öffentlicher Aufträge: Kommission fordert 15 Mitgliedstaaten auf, die Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen einzuhalten
Die Kommission hat heute beschlossen, Aufforderungsschreiben an 15 Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Malta, die Niederlande, Polen, Rumänien, Schweden und das Vereinigte Königreich) im Zusammenhang mit der Übereinstimmung ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit den EU-Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zu richten. Die neuen Vorschriften (Richtlinie 2014/24/EU, Richtlinie 2014/25/EU und Richtlinie 2014/23/EU) mussten von den Mitgliedstaaten bis zum 18. April 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Kommission übermittelt die heutigen Schreiben, nachdem sie geprüft hat, ob die nationalen Umsetzungsvorschriften mit den EU-Richtlinien in Einklang stehen. Auch bei den übrigen Mitgliedstaaten, die die Umsetzung mit erheblichen Verzögerungen abgeschlossen haben (siehe die Fälle‚ die an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen wurden), wird eine solche Prüfung durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

Kommission wird tätig, damit Selbständige und Unternehmen im Dienstleistungsbereich in vollem Umfang vom EU-Binnenmarkt für Dienstleistungen profitieren können
Die Europäische Kommission hat heute Vertragsverletzungsverfahren gegen 27 Mitgliedstaaten eingeleitet, um die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Vorschriften über Dienstleistungen und Berufsqualifikationen zu gewährleisten. Wie in der Mitteilung über den Binnenmarkt im November 2018 hervorgehoben wurde, können Bürger und Unternehmen nur dann in den Genuss der zahlreichen Vorteile des Binnenmarkts kommen, wenn die gemeinsam vereinbarten Vorschriften tatsächlich vor Ort die gewünschte Wirkung haben. Die Kommission wird heute tätig, um die Einhaltung der EU-Vorschriften im Dienstleistungsbereich sicherzustellen. Während der Dienstleistungssektor zwei Drittel der Wirtschaft in der EU ausmacht, stehen dem Sektor immer noch einige Hindernisse bei der Ausschöpfung seines Potenzials zum Nutzen der Verbraucher, Arbeitsuchenden und Unternehmen sowie bei der Generierung von Wirtschaftswachstum in ganz Europa entgegen. Insgesamt verschickt die Kommission 31 Aufforderungsschreiben, ein ergänzendes Aufforderungsschreiben sowie zwei mit Gründen versehenen Stellungnahmen, in denen auf mehrere Beschränkungen im Dienstleistungssektor eingegangen wird: Aufforderungsschreiben an 27 Mitgliedstaaten (alle, ausgenommen Dänemark) wegen Nichtübereinstimmung ihrer Rechtsvorschriften und Rechtspraxis mit den EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und den entsprechenden Zugang zu Tätigkeiten (Verstoß gegen die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen). Alle Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, die weiteren Schritte des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.

Freier Warenverkehr: Kommission fordert von Deutschland Abschaffung von Einfuhrbeschränkungen für Kaffee
Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland ein Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der Einschränkung von Kaffeeeinfuhren zu übermitteln. Nach dem deutschen Kaffeesteuergesetz müssen in anderen Mitgliedstaaten ansässige Einzelhändler, die Kaffee nach Deutschland verkaufen, einen Beauftragten in Deutschland benennen. Dieser Beauftragte benötigt eine Erlaubnis der deutschen Zollbehörde, muss Aufzeichnungen über die Lieferungen des Versandhändlers führen und für die entstehende Steuer Sicherheit leisten und ist der Steuerschuldner. Nach Auffassung der Kommission verhindert diese Anforderung, dass Einzelhändler aus anderen Mitgliedstaaten Kaffee frei nach Deutschland einführen, und die zusätzlichen Kosten erschweren insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum deutschen Markt. Diese Anforderung verstößt nach Auffassung der Kommission gegen die EU-Vorschriften über den freien Warenverkehr (Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen, AEUV). Die Anforderung, dass ein Beauftragter in Deutschland ansässig sein muss, behindert außerdem die Dienstleistungsfreiheit (Artikel 56 AEUV) und damit die Einfuhr von Kaffee. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten.

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Justiz, Verbraucher und Gleichstellung

Kampf gegen Geldwäsche: Kommission fordert 10 EU-Mitgliedstaaten auf, die EU-Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vollständig umzusetzen
Die Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland,mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Finnland, Frankreich, Litauen und Portugal sowie ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahmen an Bulgarien, Zypern, Polen und die Slowakei zu richten, weil die Länder die vierte Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (Richtlinie (EU) 2015/849) nicht in nationales Recht umgesetzt haben. Obwohl diese Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung mitgeteilt haben, kam die Kommission nach Prüfung der mitgeteilten Maßnahmen zu dem Schluss, dass einige Bestimmungen fehlen. Die jüngsten Geldwäscheskandale in der EU haben gezeigt, dass die rechtzeitige und ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung von entscheidender Bedeutung ist. Umsetzungslücken in einem Mitgliedstaat können Auswirkungen auf alle anderen Mitgliedstaaten haben. Alle Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 26. Juni 2017 umsetzen. Belgien, Bulgarien, Zypern, Finnland, Frankreich, Deutschland, Litauen, Polen, Portugal und die Slowakei haben nun zwei Monate Zeit, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; andernfalls kann die Europäische Kommission beschließen, die nächsten Schritte des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten.

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail )oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Steuern und Zollunion

Steuern: Kommission verklagt Deutschland vor dem EU-Gerichtshof wegen Nichtanpassung an die EU-Rechtsvorschriften über Mehrwertsteuererstattungen
Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil das Land bestimmte Anträge auf Mehrwertsteuererstattung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten abgelehnt hat. Konkret weigert sich Deutschland in einigen Fällen, die Mehrwertsteuer zu erstatten, ohne zusätzliche Angaben beim Erstattungsantragsteller einzuholen, wenn nach Auffassung der deutschen Behörden die Informationen über die Art der gelieferten Gegenstände bzw. der erbrachten Dienstleistungen nicht ausreichen, um über eine Mehrwertsteuererstattung zu entscheiden. Diese Praxis führt dazu, dass eine Mehrwertsteuererstattung an Antragsteller abgelehnt wird, die die wesentlichen Anforderungen erfüllen, wodurch Deutschland gegen das Recht auf eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den EU-Rechtsvorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates, Erstattungsrichtlinie, Richtlinie 2008/9/EG des Rates) verstößt. Mit dem heutigen Beschluss zur Durchsetzung des EU-Rechts nimmt die Europäische Kommission ihre Aufgabe als Hüterin der Verträge wahr. Der Fall wird an den Gerichtshof verwiesen, da Deutschland seine Rechtsvorschriften nach Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission nicht mit EU-Recht in Einklang gebracht hat. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.

Steuern: Kommission fordert Deutschland auf, MwSt-Pauschalregelung für Landwirte mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen
Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland ein Aufforderungsschreiben im Zusammenhang mit der Anwendung einer Mehrwertsteuer-Sonderregelung auf Landwirte zu übermitteln. Das EU-Recht (MwSt-Richtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates) sieht die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, auf Landwirte eine MwSt-Pauschalregelung anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Erwerbern bzw. Dienstleistungsempfängern einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung aber auf alle Landwirte an, d. h. auch auf große landwirtschaftliche Betriebe, ohne zu unterscheiden, ob sie durch die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung mit verwaltungstechnischen Schwierigkeiten konfrontiert wären. Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung zudem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. Reagiert Deutschland nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.

Steuern: Kommission fordert Deutschland auf, restriktive Wegzugsbesteuerung von Wertzuwächsen zu ändern
Die Kommission hat heute beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der sofortigen Wegzugsbesteuerung bei der Übertragung von Vermögenswerten in einen EU-/EWR-Staat zu übermitteln. Die Übertragung deutscher Vermögenswerte von einem deutschen Unternehmen an einen Empfänger, der in einem EFTA-Staat ansässig ist, welcher dem EWR-Raum angehört (Norwegen, Island und Liechtenstein), wird steuerlich weniger günstig behandelt als rein inländische Transaktionen. Gemäß dem geltenden deutschen Recht müssen nicht realisierte Wertzuwächse in dem Geschäftsjahr besteuert werden, in dem die Übertragung stattgefunden hat. Zudem sind nichtansässige Steuerpflichtige von diesem Steueraufschub ausgeschlossen und werden stattdessen sofort besteuert, was einem Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit gleichkommt. Die fraglichen Vorschriften könnten daher Steuerpflichtige davon abhalten, ihre Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und die entsprechende Bestimmung des EWR-Abkommens) in Anspruch zu nehmen. Reagiert Deutschland nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission beschließen, den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union zu verweisen.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
24. Januar 2019
Autor
Vertretung in Deutschland