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Vertretung in Deutschland

Vertragsverletzungsverfahren im Juli: Entscheidungen zu Deutschland

  • Pressemitteilung
  • 17. Juli 2025
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 4 Min

Die Europäische Kommission hat im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren auch Beschlüsse zu Verfahren gegen Deutschland gefasst. Sie betreffen die Richtlinie über Einwegkunststoffe, die Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen und die Richtlinie zu bestimmten Aspekten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Richtlinie über Einwegkunststoffe

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2025)2107) und Estland (INFR(2025)2101) einzuleiten, weil die beiden Länder die Richtlinie über Einwegkunststoffe (Richtlinie (EU) 2019/904) nicht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Diese zielt darauf ab, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern. 

Konkret bemängelt die Kommission, dass Deutschland einige Bestimmungen der Richtlinie über Einwegkunststoffe nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. So fehlt beispielsweise die Begriffsbestimmung „Hafenauffangeinrichtungen“, sodass nicht klar ist, wie die von den Herstellern zu tragenden Kosten korrekt berechnet werden können. Darüber hinaus besteht eine Diskrepanz in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht zur getrennten Sammlung und dem Verbot einer Vermischung von Abfällen. Schließlich sind keine Sensibilisierungsmaßnahmen in Bezug auf die Verfügbarkeit wiederverwendbarer Alternativen und die Auswirkungen der Vermüllung vorgesehen. 

Nach dem Aufforderungsschreiben haben beide Länder nun zwei Monate Zeit, um darauf zu reagieren und die von der Kommission aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Pressekontakt: claudia [dot] guskeatec [dot] europa [dot] eu (Claudia Guske), +49 (30) 2280-2190.

Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen 

Deutschland und 12 weitere Länder es versäumt, nationale Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen (Richtlinie (EU) 2022/2557, CER-Richtlinie) mitzuteilen. Die Europäische Kommission hat deshalb beschlossen, ihnen mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln. Die Frist für die Umsetzung endete am 17. Oktober 2024. 

Die CER-Richtlinie ersetzt die Richtlinie 2008/114/EG des Rates über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, und stärkt die einschlägigen Bestimmungen. Die Richtlinie soll die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen in zentralen Bereichen für die Gesellschaft und Wirtschaft der EU, wie Energie, Verkehr, Gesundheit, Wasser, Banken und digitalen Infrastrukturen gewährleisten, indem die Resilienz kritischer Einrichtungen, die diese wichtigen Dienstleistungen bereitstellen, gegen eine Reihe von Bedrohungen wie Naturkatastrophen, Terroranschläge, Insider-Bedrohungen und Sabotage gestärkt wird. Die rasche Umsetzung der Richtlinie ist von wesentlicher Bedeutung, um dieses wichtige gemeinsame Ziel zu erreichen. 

Deutschland und die weiteren betroffenen Länder (Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Zypern, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Finnland und Schweden) müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union mit den Fällen zu befassen, und die Verhängung von Geldbußen beantragen. 

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140.

Richtlinie zu bestimmten Aspekten der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten 

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland und acht weitere Mitgliedstaaten zu richten, weil diese Länder die Beteiligungsketten-II-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1174) nicht vollständig umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 13. November 2024 in nationales Recht umsetzen. Mit der Beteiligungsketten-II-Richtlinie wird die Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Richtlinie 2014/59/EU) mit dem Ziel geändert, den Aspekt der Verhältnismäßigkeit in den Schuldenpuffer einzuführen, der von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu halten ist, um Verluste absorbieren und bei einer Abwicklung rekapitalisieren zu können („Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“, MREL). 

Konkret wird mit der Beteiligungsketten-II-Richtlinie der Begriff „Liquidationseinheit“ eingeführt, und es wird festgelegt, dass diese Einheiten in der Regel nicht den MREL unterliegen sollten, es sei denn, die Abwicklungsbehörde trifft im Einzelfall eine andere Entscheidung. Die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften ist entscheidend, um die Abwicklungsfähigkeit von Banken zu verbessern und Probleme mit dem fairen Wettbewerb zwischen unterschiedlich strukturierten Bankgruppen zu vermeiden. 

Die Kommission hat daher beschlossen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Spanien, Italien, Österreich, Polen, und Schweden zu richten, die nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, und die Verhängung von Geldbußen beantragen. 

Pressekontakt: renke [dot] deckarmatec [dot] europa [dot] eu (Renke Deckarm), Tel.: +49 (89) 242 448-36.

Hintergrund

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Diese Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, sollen eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten.

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten.

Weitere Informationen

Vertragsverletzungsverfahren im Juli 2025

Pressekontakt: katrin [dot] ABELEatec [dot] europa [dot] eu (Katrin Abele), Tel.: +49 (30) 2280-2140.Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
17. Juli 2025
Autor
Vertretung in Deutschland