Die Kommission hatte im Dezember 2017 eine Klage gegen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen am Gerichtshof der Union eingelegt, weil diese Länder ihren rechtlichen Verpflichtungen bei der Umverteilung nicht nachgekommen sind.
Nach den Ratsbeschlüssen von September 2015 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle drei Monate verfügbare Plätze zuzusagen, um eine zügige und geordnete Umverteilung zu gewährleisten. Während alle anderen Mitgliedstaaten Umverteilungen durchgeführt oder Zusagen geleistet hatten, war Ungarn seit Beginn der Umverteilungsregelung in keiner Form tätig geworden, und Polen hatte seit Dezember 2015 Umverteilungen weder vorgenommen noch zugesagt. Die Tschechische Republik hatte seit August 2016 keine Umverteilungen mehr durchgeführt und seit über einem Jahr keine Zusagen mehr gemacht.
Obwohl der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 6. September 2017 die Gültigkeit der Umverteilungsregelung bestätigt hatte, verstießen die Tschechische Republik, Ungarn und Polen weiterhin gegen ihre rechtlichen Verpflichtungen. Aus diesem Grund hatte die Kommission beschlossen, die drei Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen.
Hintergrund
In zwei Ratsbeschlüssen vom September 2015 über eine befristete Notverteilungsregelung ( Beschluss (EU) 2015/1523 des Rates und Beschluss (EU) 2015/1601 des Rates ) verpflichteten sich die Mitgliedstaaten, Personen, die internationalen Schutz benötigen, aus Italien und Griechenland innerhalb der EU umzuverteilen.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 2. April 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland