Die Europäische Kommission hat eine deutsche Fördermaßnahme in Höhe von bis zu 1,75 Milliarden Euro zu Gunsten der Lausitz Energie Kraftwerke AG (im Folgenden „LEAG“) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Mit der Beihilfe soll die LEAG für den vorzeitigen Ausstieg aus ihren Braunkohlekraftwerken im Lausitzer Bergbaugebiet bis 2038 entschädigt werden.
Die Maßnahme sieht eine Entschädigung für zusätzliche Fixkosten aus der vorzeitigen Stilllegung der Kraftwerke (unter anderem für Sozialkosten zur Unterstützung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beim Arbeitsplatzwechsel) vor, außerdem für entgangene Gewinne, die anhand einer genehmigten Formel ermittelt werden.
Umweltnutzen übertrifft Wettbewerbsbedenken
Teresa Ribera, Exekutiv-Vizepräsidentin für einen sauberen, gerechten und wettbewerbsfähigen Übergang sagte: „Mit der Zusage zum Kohleausstieg hat Deutschland einen wichtigen Schritt zur Dekarbonisierung seiner Wirtschaft gemacht und trägt zur Energiewende der EU bei. Die Energiewende muss sowohl gerecht als auch wettbewerbsorientiert umgesetzt werden, und unsere eingehende Prüfung hat gezeigt, dass die positiven Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Umwelt eindeutig stärker ins Gewicht fallen als etwaige wettbewerbsrechtliche Bedenken.
Die deutsche Beihilfemaßnahme
Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, mit den Hauptbetreibern von Braunkohlekraftwerken, LEAG und RWE Power AG (RWE), Vereinbarungen zu schließen, um die vorzeitige Stilllegung von Braunkohlekraftwerken zu fördern. Die Kraftwerke der LEAG werden über einen Zeitraum von zehn Jahren dauerhaft stillgelegt: 2028, 2029, 2035 und 2038. 2021 meldete Deutschland bei der Kommission Pläne zur Genehmigung an, nach denen diesen Betreibern eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 4,35 Mrd. EUR gewährt werden soll: Davon waren 1,75 Mrd. EUR für die LEAG-Anlagen in Sachsen und Brandenburg und 2,6 Mrd. EUR für die RWE-Braunkohleanlagen im Rheinland vorgesehen.
Im März 2021 leitete die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren ein, um festzustellen, ob die Pläne Deutschlands Beihilfen beinhalten. Im Dezember 2023 genehmigte die Kommission die staatliche Beihilfe an die RWE.
Beihilferechtliche Würdigung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf dessen Grundlage die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, Maßnahmen zur Verringerung bzw. zum Abbau von Treibhausgasemissionen zu fördern.
Die Kommission hat festgestellt, dass die Maßnahme zugunsten der LEAG eine Beihilfe darstellt, da dem Kraftwerksbetreiber ein Vorteil gewährt wird. Während der eingehenden Prüfung überprüfte Deutschland die Maßnahme für die LEAG und änderte die Rechtsgrundlage entsprechend. Auf dieser Grundlage stellte die Kommission Folgendes fest:
- Die Beihilfe ist erforderlich, damit die LEAG die derzeit gewinnbringend betriebenen Braunkohlekraftwerke stilllegt. Damit die Ziele Deutschlands im Umweltschutzbereich und in Bezug auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2038 erreicht werden können, müssen der LEAG ein Anreiz für die Stilllegung und eine Entschädigung für den Austritt aus dem Markt gewährt werden.
- Die Beihilfe ist geeignet, da andere Politikinstrumente weder eine so gezielte und vorhersehbare Stilllegung noch ein Einvernehmen zwischen Deutschland und den Kraftwerksbetreibern ermöglichen würden.
- Ferner ist die Beihilfe angemessen, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und nicht zu einer Überkompensation führt. In einem ersten Schritt werden durch die Entschädigung zusätzliche Fixkosten ausgeglichen, die der LEAG unmittelbar aus der vorzeitigen Stilllegung der gewinnbringenden Tätigkeiten entstehen. Dazu zählen Sozialkosten (wie z. B. Zahlungen zur Entschädigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Unterschiede zwischen ihrem derzeitigen Einkommen und ihrer künftigen Rente oder ihrem künftigen Einkommen aus einer anderen Beschäftigung), zusätzliche Tagebaufolgekosten und entgangene Zinseszinsen im Zusammenhang mit der Vorsorge dienenden Sparprodukten. In einem zweiten Schritt werden die der LEAG entgangenen Gewinne aus dem Kraftwerksbetrieb und der Veredelung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Stilllegung jeweils anhand einer Formel berechnet. Der Nettogegenwartswert der der LEAG entgangenen Gewinne und der entstandenen zusätzlichen Kosten zusammen übersteigt nicht den Beihilfebetrag. Nominal wird der Ausgleich 1,75 Mrd. EUR nicht übersteigen.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen stärker ins Gewicht fällt als eine etwaige beihilfebedingte Verfälschung des Wettbewerbs. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme Deutschlands nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Weitere Schritte
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb unter der Nummer SA.53625 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
Weitere Informationen
Pressemeldung in voller Länge (mit noch mehr Informationen zum Kontext)
RWE-Beihilfe genehmigt (11.12.2023)
Beihilfeprüfung zu RWE und LEAG ausgeweitet (2.3.2023)
Beihilfeprüfung eingeleitet (2.3.2021)
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 18. November 2025
- Autor
- Vertretung in Deutschland