Die Kommission stellte fest, dass die Stadt Rostock und ihre umliegenden Gemeinden eine rechtliche Struktur für die Errichtung und den Betrieb des neuen Wasser- und Abwasserdienstleisters gewählt haben, die den Wettbewerb sowohl auf dem Markt als auch auf dem Markt für diese öffentlichen Dienstleistungen ausschließt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese Struktur ein gültiges rechtliches Monopol darstellt, das im Einklang mit den Kriterien der Mitteilung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe geschaffen wurde. Da bei Bestehen eines gültigen gesetzlichen Monopols eine Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden kann, liegt keine staatliche Beihilfe vor.
Was die Gewinnbeteiligungsvereinbarung zwischen den beiden öffentlichen Anteilseignern des Dienstleisters betrifft, so haben die zuständigen deutschen Behörden die Zuweisung der Gewinne des neuen Dienstleisters an die entsprechenden Anteile der beiden Anteilseigner angepasst. Dies entsprach den Untersuchungsergebnissen zufolge einem Mechanismus zur Gewinnzuweisung, der normalerweise zwischen unabhängigen Marktteilnehmern Anwendung finden würde. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass keine der beiden Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Beihilfevorschriften darstellt.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.48706 zugänglich gemacht.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 18. März 2021
- Autor
- Vertretung in Deutschland