Im Rahmen ihrer laufenden Antisubventionsuntersuchung hat die Europäische Kommission interessierte Parteien über den Beschlussentwurf zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge (BEVs) aus China unterrichtet. Der Entwurf berücksichtigt die Stellungnahmen der interessierten Parteien zu den am 4. Juli 2024 veröffentlichten vorläufigen Ausgleichszöllen. Er spiegelt auch eine Reihe von Untersuchungsschritten wider, die bei der vorläufigen Sachaufklärung noch nicht abgeschlossen waren.
Jetzt Gelegenheit zur Stellungnahme
Die Unterrichtung über den Entwurf der endgültigen Feststellungen ist ein Zwischenschritt im Rahmen einer Handelsschutz-Untersuchung. Ziel ist es, den interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wie dies auch in der vorläufigen Sachaufklärung der Fall war. Sobald die Kommission alle Stellungnahmen der interessierten Parteien ausgewertet hat und die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahme abgegeben haben, wird die endgültige Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Neuerungen in Bezug auf Höhe und Erhebung der Zollsätze, Tesla und Gemeinschaftsunternehmen
Die wichtigsten Neuerungen bei der Unterrichtung über den Entwurf der endgültigen Feststellungen, die auf der Grundlage begründeter Stellungnahmen der interessierten Parteien noch geändert werden können, sind folgende:
- Eine geringfügige Anpassung der vorgeschlagenen Zollsätze auf der Grundlage begründeter Stellungnahmen der interessierten Parteien zu den vorläufigen Maßnahmen sowie der Abschluss von Untersuchungsmaßnahmen, die bei der vorläufigen Sachaufklärung noch nicht abgeschlossen waren:
- BYD: 17,0 Prozent
- Geely: 19,3 Prozent
- SAIC: 36,3 Prozent
- Andere kooperierende Unternehmen: 21,3 Prozent
- Alle anderen nicht kooperierenden Unternehmen: 36,3 Prozent
- die Entscheidung, Tesla als Ausführer aus China einen unternehmensspezifischen Zollsatz von 9 Prozent zu gewähren;
- die Möglichkeit für mehrere chinesische Ausführer und bestimmte Gemeinschaftsunternehmen mit EU-Herstellern, die zum Untersuchungszeitraum noch keine Ausfuhren tätigten, den für ihre verbundenen kooperierenden Unternehmen vorgesehenen niedrigeren Zollsatz in Anspruch zu nehmen; und
- die Entscheidung, keine Ausgleichszölle rückwirkend zu erheben.
Verfahren und nächste Schritte
Interessierte Parteien haben die Möglichkeit, so bald wie möglich Anhörungen bei den Kommissionsdienststellen zu beantragen und innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen.
Danach legt die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahmen interessierter Kreise den Mitgliedstaaten die endgültige Entscheidung vor, die nach dem Prüfverfahren gemäß den Komitologie-Vorschriften abstimmen (Kommissionsvorschlag wird angenommen, es sei denn, es liegt eine qualifizierte Mehrheit dagegen vor). Diese Abstimmung wird verbindliche Wirkung haben.
Die endgültigen Maßnahmen müssen spätestens vier Monate nach der Einführung der vorläufigen Zölle eingeführt werden. Eine Durchführungsverordnung der Kommission mit den endgültigen Feststellungen in der Untersuchung wird spätestens am 30. Oktober 2024 (innerhalb von höchstens 13 Monaten nach Einleitung) im Amtsblatt veröffentlicht.
Potenzielle Maßnahmen sind für fünf Jahre in Kraft und können auf begründeten Antrag und anschließende Überprüfung verlängert werden.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 20. August 2024
- Autor
- Vertretung in Deutschland