„Mehr als ein Jahr nach Annahme dieses Kommissionsbeschlusses hat Irland die Mittel teilweise noch immer nicht zurückgefordert. Wir verstehen natürlich, dass die Rückforderung in bestimmten Fällen komplexer sein kann als in anderen, und wir sind stets zur Unterstützung bereit. Die Mitgliedstaaten müssen aber ausreichende Fortschritte in Richtung auf die Wiederherstellung des Wettbewerbs erzielen. Deshalb haben wir heute beschlossen, Irland wegen Nichtumsetzung unseres Beschlusses an den Gerichtshof zu verweisen,“ erklärte EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager.
Die Kommission kam in ihrem Beschluss vom 30. August 2016 zu der Auffassung, dass die Steuervorteile für Apple in Irland nach den EU-Beihilfevorschriften unrechtmäßig waren, da Apple so wesentlich weniger Steuern als andere Unternehmen zahlen musste. Grundsätzlich sehen die EU-Beihilfevorschriften vor, dass unrechtmäßige staatliche Beihilfen zurückgefordert werden müssen, um die durch die Beihilfe geschaffene Wettbewerbsverfälschung zu beseitigen.
Irland hatte bis zum 3. Januar 2017 Zeit, den Beschluss der Kommission zur steuerlichen Behandlung von Apple umzusetzen. Dies entspricht den Standardverfahren, d. h. vier Monate nach der amtlichen Mitteilung des Kommissionsbeschlusses. Bis zur Rückforderung der unrechtmäßigen Beihilfe geniesst das besagte Unternehmen weiterhin einen unrechtmäßigen Vorteil. Deshalb muss die Rückforderung so schnell wie möglich erfolgen.
Heute, mehr als ein Jahr nach Annahme des Kommissionsbeschlusses, hat Irland die unrechtmäßige Beihilfe nicht einmal teilweise zurückgefordert. Auch wenn Irland zudem Fortschritte bei der Berechnung des genauen Betrags der unrechtmäßigen Beihilfe für Apple gemacht hat, gedenkt es, diese Arbeiten frühestens im März 2018 abzuschließen.
Deshalb hat die Kommission beschlossen, Irland wegen unterlassener Umsetzung des Kommissionsbeschlusses gemäß Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof zu verweisen.
Hintergrund
Irland hat gegen den Kommissionsbeschluss vom August 2016 vor dem Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt. Derartige Maßnahmen für die Nichtigerklärung von Kommissionsbeschlüssen befreien den Mitgliedstaat nicht von seiner Pflicht, unrechtmäßige Beihilfen zurückzufordern (Artikel 278 AEUV). Allerdings kann der Mitgliedstaat den zurückgeforderten Betrag bis zum Abschluss der EU-Gerichtsverfahren beispielsweise auf einem Treuhandkonto deponieren.
Die Mitgliedstaaten müssen zudem die unrechtmäßige Beihilfe nach wie vor innerhalb der im Kommissionsbeschluss genannten Frist zurückfordern, die in der Regel vier Monate beträgt. Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/1589 und die Rückforderungsbekanntmachung der Kommission (siehe Pressemitteilung) sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die betreffende Beihilfe unverzüglich und effektiv vom Empfänger zurückfordern müssen.
Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, bei Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt den Gerichtshof anzurufen.
Kommt ein Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs nicht nach, kann die Kommission beim Gerichtshof die Verhängung von Geldbußen nach Artikel 260 AEUV beantragen.
Weitere Informationen:
Die vollständige Pressemitteilung
Die heutige Pressekonferenz mit EU-Wettbewerbskommissarin Vestager kann auf EbS noch einmal angeschaut werden
Die Seite der Generaldirektion Steuern und Zollunion
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail)oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 4. Oktober 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland