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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 13. Dezember 2016
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 2 Min

Arbeiten im Ausland: Kommission gestaltet Regeln zur sozialen Sicherheit neu

Die EU-Kommission stellt heute (Dienstag) überarbeitete Regeln zur sozialen Sicherheit von EU-Bürgern vor, die im EU-Ausland arbeiten. Das Kollegium der Kommissare wird dazu heute Nachmittag eine Ergänzung der Gesetzgebung zur Koordinierung der...

Europäische Migrationspolitik

(13.12.2016) - Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf EU-Ebene stellt sicher, das mobile Bürger ihren Sozialschutz bei Umzug in einen anderen Mitgliedstaat nicht verlieren. Die Regelungen existieren seit 1959 und werden regelmäßig überarbeitet um sicherzustellen, dass sie zweckdienlich sind und der sozialen und wirtschaftlichen Realität in der EU entsprechen.

Die vorgeschlagene Überarbeitung ist Teil des Arbeitsprogramms der Kommission für 2016 und der Bestrebungen der Kommission, Arbeitnehmermobilität zu erleichtern, Fairness für diejenigen, die mobil sind und auch für die Steuerzahler sicherzustellen und den Behörden der Mitgliedstaaten Instrumente für eine bessere Zusammenarbeit anzubieten.

Der freie Personenverkehr wäre ohne EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht möglich. Diese Vorschriften garantieren, dass niemand, der in einen anderen Mitgliedstaat zieht, seinen Sozialschutz verliert. In der EU gelten daher einheitliche Vorschriften, die dem Schutz Ihrer Sozialversicherungsansprüche derjenigen dienen, die sich innerhalb Europas (EU 28 + Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) aufhalten.

Die Rechtsvorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherung ersetzen einzelstaatliche Systeme nicht durch ein europaweit geltendes System. Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen nationalen Rechtsvorschriften versichert werden soll, und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden.

Die Vorschriften gelten für:

Die vier Grundprinzipien

  1. Sie unterliegen zu jedem Zeitpunkt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlen daher auch nur in einem Land Beiträge. Welchen Rechtsvorschriften Sie unterliegen, entscheiden die Sozialversicherungsträger. Hier besteht für Sie keine Wahlmöglichkeit.
    Finden Sie heraus, welche Vorschriften für Sie gelten.
  2. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes, in dem Sie versichert sind. Man bezeichnet dies auch als Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung.
  3. Wenn Sie eine Leistung beanspruchen, werden Ihre früheren Versicherungs‑, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten in anderen Ländern gegebenenfalls angerechnet.
  4. Wenn Sie in einem Land Anspruch auf Geldleistungen haben, können Sie diese grundsätzlich auch dann erhalten, wenn Sie in einem anderen Land leben. Dies wird als Grundsatz der Exportierbarkeit bezeichnet.

Weitere Informationen:

Daily News vom 13. Dezember 2016

Website der Kommission zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU

Eine Pressemitteilung und ein Memo werden ab 16.30 Uhr zur Verfügung stehen, ebenfalls die Rede der Kommissarin.

Pressekontakt: gabriele [dot] imhoffatec [dot] europa [dot] eu (Gabriele Imhoff), Tel.: +49 (30) 2280-2820

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
13. Dezember 2016
Autor
Vertretung in Deutschland