Die Europäische Kommission hat eine Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen. Mit dieser Änderung wird eine begrenzte Anzahl von Abschnitten des Befristeten Rahmens zur Bewältigung der durch den Krieg Russlands gegen die Ukraine und den beispiellosen Anstieg der Energiepreise entstandenen Krise um sechs Monate verlängert. Kommissar Didier Reynders, zuständig für Wettbewerbspolitik, erklärte: Die „begrenzte Anpassung des Zeitplans für das Auslaufen der Bestimmungen wird die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, bei Bedarf an dem Sicherheitsnetz für betroffene Unternehmen festzuhalten, und den Mitgliedstaaten die verwaltungstechnische Durchführung der Maßnahmen erleichtern.“
Angesichts der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Rückmeldungen wird mit der Änderung insbesondere die Geltungsdauer der Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten erlauben, begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1 des Befristeten Rahmens) und Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise (Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens) zu gewähren, verlängert. Diese Anpassung des Zeitplans für das Auslaufen eines Teils der Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels eröffnet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ihre Förderregelungen sicherheitshalber für die Heizperiode in diesem Winter beizubehalten, um Unternehmen, die weiterhin von der durch den russischen Krieg gegen die Ukraine verursachten wirtschaftlichen Störung beeinträchtigt werden, zu unterstützen. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten über die Heizperiode im Winter hinaus zusätzlich Zeit eingeräumt, um die Maßnahmen, die sie unter Umständen ergreifen müssen, umzusetzen. Dies wird den Mitgliedstaaten die praktische Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen erleichtern.
Angepasster Zeitplan für das Auslaufen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels
Seit Beginn des russischen Kriegs gegen die Ukraine haben die Mitgliedstaaten angesichts dessen direkter und indirekter Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft die Möglichkeit, betroffene Unternehmen auf der Grundlage des am 23. März 2022 angenommenen und im Juli und Oktober 2022 geänderten Befristeten Krisenrahmens, der am 9. März 2023 durch den Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels ersetzt wurde, zeitnah, gezielt und angemessen zu unterstützen. Der Befristete Rahmen hat die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, Unternehmen, die von erheblichen wirtschaftlichen Unsicherheiten, Störungen von Handelsströmen und Lieferketten sowie von außergewöhnlich starken und unerwarteten Preiserhöhungen (insbesondere bei Erdgas, Strom, zahlreichen anderen Inputs, Rohstoffen und Primärgütern) betroffen sind, rasch und wirksam zu unterstützen. Diese Auswirkungen hatten zusammengenommen zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben aller Mitgliedstaaten geführt, von der eine Vielzahl von Wirtschaftszweigen betroffen war.
Obwohl der Angriffskrieg Russlands andauert, erweist sich die EU-Wirtschaft als widerstandsfähig gegenüber den aufgetretenen Schocks. Die Lage auf den Energiemärkten scheint sich, insbesondere in Bezug auf die Gas- und die durchschnittlichen Strompreise, stabilisiert zu haben. Wenngleich die Gefahr des Eintretens von Energieversorgungsengpässen insgesamt – unter anderem aufgrund der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Diversifizierung der Energiequellen – zurückgegangen ist, wird in der Wirtschaftsprognose vom Herbst 2023 festgestellt, dass der anhaltende Krieg Russlands gegen die Ukraine und die Zunahme der allgemeinen geopolitischen Spannungen nach wie vor Risiken bergen und weiterhin für Unsicherheit sorgen. Trotz des insgesamt positiven Trends sind die Energiemärkte weiterhin anfällig.
Angesichts der Rückmeldungen der Mitgliedstaaten, die im Rahmen einer Umfrage vom 20. Juli 2023 und einer Konsultation vom 6. November 2023 eingegangen sind, hat die Kommission Änderungen der Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels angenommen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, weiterhin Folgendes zu gewähren:
- Begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1 des Befristeten Rahmens): Dieser Abschnitt wird um sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Darüber hinaus werden die für begrenzte Beihilfebeträge geltenden Obergrenzen wie folgt angehoben, um die bevorstehende Heizperiode in diesem Winter abzudecken: von 250.000 Euro auf 280.000 Euro für die Landwirtschaft, von 300.000 Euro auf 335.000 Euro für Fischerei und Aquakultur und von 2 Millionen Euro auf 2,25 Millionen Euro für alle anderen Sektoren.
- Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens): Dieser Abschnitt wird ebenfalls um sechs Monate bis zum 30. Juni 2024 verlängert. Auf der Grundlage dieses Abschnitts können die Mitgliedstaaten weiterhin Unterstützung gewähren, indem sie einen Teil der Mehrkosten für Energie abdecken, sofern die Energiepreise das Vorkrisenniveau deutlich übersteigen.
Durch diese beiden Änderungen werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, ihre Förderregelungen bei Bedarf zu verlängern und sicherzustellen, dass weiterhin von der Krise betroffenen Unternehmen nicht mitten in der Heizperiode im kommenden Winter benötigte Unterstützung entzogen wird. Gleichzeitig wird den Mitgliedstaaten durch die Verlängerung bis Ende Juni 2024 die praktische Umsetzung der Förderregelungen erleichtert, da sie so über ausreichend Zeit verfügen.
Die angenommenen Änderungen berühren nicht die übrigen Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels:
- Die anderen krisenbezogenen Abschnitte des Rahmens (d. h. die Abschnitte 2.2 und 2.3 über Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen sowie Abschnitt 2.7 über Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage) werden nicht über die derzeit geltende Frist, d. h. über den 31. Dezember 2023, hinaus verlängert.
- Die Abschnitte des Rahmens, die den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft betreffen und darauf abzielen, die europäische Wirtschaft weiter zu dekarbonisieren und ihre Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu beschleunigen (Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.8), sind von der heutigen Änderung nicht betroffen und gelten bis zum 31. Dezember 2025.
Die Kommission wird die wirtschaftlichen Entwicklungen weiterhin genau verfolgen und bei Bedarf umgehend auf etwaige neue Krisensituationen reagieren. Zurzeit beabsichtigt sie jedoch nicht, die Mitgliedstaaten erneut zu den speziell krisenbezogenen Instrumenten des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels zu konsultieren, die am 30. Juni 2024 auslaufen werden.
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Vollständige Pressemitteilung vom 20. November
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 21. November 2023
- Autor
- Vertretung in Deutschland