Das Papier enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen zu Größe oder Ausstattung von Landeplätzen, es regelt nur die Sicherheit des Flugbetriebs. Zum Beispiel soll ein Helikopter beim Einsatz über bewohntem Gebiet auch mit einem Triebwerkschaden noch voll flugfähig sein. Die Verordnung ist auch nicht neu, sondern übernimmt lediglich Betriebsvorschriften in EU-Recht, die bereits seit 2002 bestehen. Speziell für medizinische Notfalleinsätze gibt es zudem eine Sonderregelung: Solange der Landeplatz als so genannte „Örtlichkeit öffentlichen Interesses“ deklariert ist, sind die Anforderungen gelockert. Hubschrauberlandeplätze an Krankenhäusern haben diese Einstufung meist oder können sie bekommen. Die Bedingungen dafür bestimmen allerdings die nationalen Behörden. Das Bundesverkehrsministerium hat hierzu Ende Juli 2014 eine abschließende Regelung in Aussicht gestellt. Weitere Informationen hier.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 10. Februar 2016
- Autor
- Vertretung in Deutschland