Die Kommission hat die Antwort der polnischen Regierung auf das Aufforderungsschreiben vom Juli 2017 betreffend das Gesetz über die ordentliche Gerichtsbarkeit gründlich geprüft.
Die Kommission vertritt unverändert die Auffassung, dass dieses polnische Gesetz eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beinhaltet, indem für Richterinnen und Richter ein unterschiedliches Pensionsalter (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) festgelegt wird. Dies verstößt gegen Artikel 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und die Richtlinie 2006/54 über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeitsfragen.
In der Stellungnahme bringt die Kommission außerdem rechtliche Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der polnischen Gerichte zum Ausdruck, denn diese wird dadurch untergraben, dass der Justizminister das Recht erhält, die Amtszeit von Richtern, die das Pensionsalter erreicht haben, nach eigenem Ermessen zu verlängern sowie Gerichtspräsidenten zu entlassen und zu ernennen (was gegen Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in Verbindung mit Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta verstößt). Die neuen Vorschriften geben dem Justizminister die Möglichkeit, Einfluss auf einzelne Richter zu nehmen, insbesondere durch vage Kriterien für die Amtszeitverlängerung und fehlende Fristen für einen solchen Beschluss, was den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern untergräbt. Außerdem kann der Justizminister dank seiner Ermessensfreiheit bei der Entlassung und Ernennung von Gerichtspräsidenten auf diese Einfluss nehmen, beispielsweise wenn sie über die Zuteilung von Rechtssachen befinden, in denen es um die Anwendung von EU-Recht geht.
Die Kommission hat daher beschlossen, die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens einzuleiten.
Hintergrund
Das Kollegium der Kommissionsmitglieder hatte am 26. Juli beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren zu eröffnen, sobald das Gesetz über die Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit veröffentlicht würde. Das Gesetz war damals bereits vom polnischen Parlament verabschiedet worden, aber seine Veröffentlichung im polnischen Amtsblatt stand noch aus. Nachdem das Gesetz am 28. Juli in Kraft getreten war, hatte die Kommission Polen ein förmliches Aufforderungsschreiben übermittelt, in dem sie ihre rechtlichen Bedenken ausformulierte. Die polnischen Behörden beantworteten das Aufforderungsschreiben am 31. August.
Unabhängig von dem Vertragsverletzungsverfahren wird der laufende Dialog über Rechtsstaatlichkeit fortgesetzt, die die Kommission im Januar 2016 mit Polen begonnen hatte. Am 26. Juli hatte die Kommission auch eine ergänzende (dritte) Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit ausgesprochen, die neben anderen Punkten das hier in Rede stehende Gesetz betraf. Der Erste Vizepräsident Timmermans wird den Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ am 25. September im Namen der Kommission über den aktuellen Stand des Dialogs über Rechtsstaatlichkeit informieren. Die Rechtsstaatlichkeit ist einer der gemeinsamen Werte, auf die sich die Europäische Union gründet. Sie ist in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankert. Nach den Verträgen ist die Europäische Kommission zusammen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat dafür zuständig, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit als eines Grundwerts der Union zu garantieren und für die Achtung des Rechts, der Werte und der Grundsätze der EU zu sorgen.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung zum Aufforderungsschreiben
Pressemitteilung zur dritten Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit
Zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12.
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Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 12. September 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland