Diese Verhandlungsrichtlinien basieren auf der Empfehlung der Kommission vom 20. Dezember 2017. Sie ergänzen die Verhandlungsrichtlinien vom Mai 2017 und enthalten weitere Einzelheiten zu etwaigen Übergangsregelungen.
Hierzu zählen insbesondere folgende Vorgaben:
- Es wird kein „Rosinenpicken“ geben: Das Vereinigte Königreich beteiligt sich weiter an der Zollunion und am Binnenmarkt (mit allen vier Freiheiten). Der Besitzstand der Union findet auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiter Anwendung, als wäre es ein Mitgliedstaat. Daher sollte das Vereinigte Königreich auch weiterhin an die Verpflichtungen aus Abkommen mit Drittländern gebunden sein. Änderungen, die im Übergangszeitraum am Besitzstand vorgenommen werden, sollten automatisch für das Vereinigte Königreich gelten.
- Alle bestehenden Regelungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Union, einschließlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, finden Anwendung.
- Ab dem 30. März 2019 ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat und wird als solcher in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht mehr vertreten sein.
- Der Übergangszeitraum muss eindeutig festgelegt und genau befristet sein und sollte nicht über den 31. Dezember 2020 hinausgehen. Daher sollten die Bestimmungen des Austrittsabkommens über Rechte der Bürger ab dem Ende des Übergangszeitraums gelten.
In den Verhandlungsrichtlinien wird auch daran erinnert, dass die in der ersten Phase der Verhandlungen erzielten Ergebnisse, die in der Mitteilung der Kommission und im Gemeinsamen Bericht umrissen sind, in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden müssen. Ferner wird hervorgehoben, dass die Arbeiten zu allen Fragen des Austritts, einschließlich der in der ersten Phase noch nicht erörterten Fragen, abzuschließen sind. Dies gilt zum Beispiel für die allgemeine Handhabung des Austrittsabkommens und für inhaltliche Fragen, die im Hinblick auf einen geordneten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU geklärt werden müssen und u. a. Rechte des geistigen Eigentums, den Schutz personenbezogener Daten und Zollangelegenheiten betreffen.
Nächste Schritte
Die Kommission wird zu gegebener Zeit den Entwurf eines Rechtstextes über das Austrittsabkommen veröffentlichen, der auch Übergangsbestimmungen enthalten wird. Das Abkommen nach Artikel 50 muss vom Rat (Artikel 50), dem Europäischen Parlament und dem Vereinigten Königreich entsprechend seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften geschlossen werden.
Hintergrund
Am 8. Dezember 2017 empfahl die Europäische Kommission dem Europäischen Rat (Artikel 50) festzustellen, dass in der ersten Phase der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 ausreichende Fortschritte erzielt wurden. Am 15. Dezember bestätigten die Staats- und Regierungschefs der EU-27 ausreichende Fortschritte im Hinblick auf die Rechte der Bürger, die Regelung für Irland und die Finanzregelung und nahmen Leitlinien für die Einleitung der zweiten Verhandlungsphase an. Dem war am 13. Dezember eine Entschließung des Europäischen Parlaments vorausgegangen, das ebenfalls ausreichende Fortschritte feststellte. Am 20. Dezember hat die Europäische Kommission dem Rat (Artikel 50) die Empfehlung übermittelt, Gespräche über die nächste Phase des geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufzunehmen.
Die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 sowie die in den Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 22. Mai 2017 aufgestellten allgemeinen Grundsätze und verfahrenstechnischen Regelungen für die Verhandlungsführung gelten in vollem Umfang für diese Verhandlungsphase weiter.
Weitere Informationen:
Leitlinien für die Verhandlungen (Volltext)
Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 15. Dezember 2017
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 30. Januar 2018
- Autor
- Vertretung in Deutschland