Sie haben sie weder dem Flughafen noch den dort tätigen Fluggesellschaften einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Mit diesen Maßnahmen wurden gezielte Anreize gesetzt, die ein nachhaltiges Wachstum des Flughafens ermöglichen und den Weg für den neuen Flughafen Berlin Brandenburg ebnen.
2007 hatte die Kommission nach Eingang mehrerer Beschwerden ein Verfahren eingeleitet, um i) eine Vereinbarung über den "Ausgleich" der Verluste des Flughafens Schönefeld durch die an anderen von FBS betriebenen Flughäfen erzielten Gewinne, ii) einige bilaterale Vereinbarungen zwischen der Betreibergesellschaft FBS und verschiedenen Luftfahrtunternehmen sowie iii) einen Mietvertrag zwischen der FBS und easyJet für Büros und Abfertigungsschalter auf dem Flughafen Schönefeld eingehend zu prüfen.
Die Kommission stellte fest, dass die Entscheidung für die Aufrechterhaltung des Flughafenbetriebs in Schönefeld und somit gegen die Stilllegung des Flughafens eine rationale Entscheidung war, die ein privater Marktteilnehmer unter ähnlichen Umständen ebenfalls getroffen hätte. Eine frühzeitige Stilllegung hätte in der Tat negative Auswirkungen auf den Flughafen Berlin-Brandenburg gehabt, der am Standort Schönefeld gebaut werden soll, denn dann hätte man für ihn eine neue Betriebslizenz beantragen müssen und er hätte anfangs mit einem geringen Verkehrsaufkommen wirtschaften müssen. Der Gewinnabführungs- und Verlustübernahmevertrag enthält daher keinen Vorteil für Schönefeld, den sich die FBS nicht auch über den privaten Markt hätte verschaffen können. Folglich beinhaltet er auch keine staatliche Beihilfe für den Flughafen.
Die Untersuchung der Kommission ergab ferner, dass bei Abschluss aller Vereinbarungen zwischen der FBS und den am Flughafen Schönefeld tätigen Luftfahrtunternehmen, zu Recht davon ausgegangen werden konnte, dass sie zur Verbesserung der finanziellen Situation des Flughafens führen würden. Auch der mit easyJet geschlossene Mietvertrag war für den Flughafenbetrieb sinnvoll und entsprach den Marktbedingungen. Somit wurden durch die betreffenden Vereinbarungen keine Beihilfen für Fluggesellschaften gewährt.
Heute hat die Kommission neue Leitlinien für staatliche Beihilfen im Luftverkehr verabschiedet, mehr Informationen dazu hier.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.15376 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.
Mehr Informationen entnehmen Sie bitte der vollständigen Pressemitteilung.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 20. Februar 2014
- Autor
- Vertretung in Deutschland