Vertragsverletzungsverfahren: Drei Verfahren gegen Deutschland eingeleitet - Europäische Kommission
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Vertretung in Deutschland
  • Pressemitteilung
  • 27. März 2025
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 5 Min

Vertragsverletzungsverfahren: Drei Verfahren gegen Deutschland eingeleitet

Die Europäische Kommission leitet Schritte gegen mehrere EU-Mitgliedstaaten ein, die es versäumt haben, der Kommission mitzuteilen, dass sie EU-Richtlinien fristgemäß in nationales Recht umgesetzt haben. 

Für Deutschland geht es dabei um die Umsetzung der neuen Vorschriften für die Strommarktgestaltung, um das Auslaufen finanzieller Anreize für eigenständige mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel und um Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr. Die Frist für die Umsetzung der fraglichen Richtlinien ist kürzlich abgelaufen. 

Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an die betroffenen Mitgliedstaaten. Sie haben nun zwei Monate Zeit, darauf zu reagieren und die Umsetzung der Richtlinien abzuschließen. Andernfalls kann die Kommission eine zweite, schärfere Verwarnung in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme aussprechen. 

Die folgenden drei Entscheidungen betreffen Deutschland:

Umsetzung der neuen Vorschriften für die Strommarktgestaltung

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 26 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese einige Bestimmungen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/1711, die letztes Jahr angenommen worden war, nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten mussten die Umsetzung der Richtlinie bis zum 17. Januar 2025 mitteilen. Die einzige Ausnahme bilden die Bestimmungen über die freie Versorgerwahl und die gemeinsame Energienutzung, für deren Umsetzung die Mitgliedstaaten bis zum 17. Juli 2026 Zeit haben. 

Die neuen Vorschriften wurden als Reaktion auf den rasanten Anstieg der Energiepreise ausgearbeitet und im vergangenen Jahr von Mitgliedstaaten und Europäischem Parlament angenommen, um die Strompreise für die Verbraucher zu stabilisieren und weniger abhängig von den Preisen fossiler Brennstoffe zu machen. Die Umsetzung der Rechtsvorschriften ist von entscheidender Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Energiekosten der europäischen Verbraucher (Haushalte und Unternehmen) die niedrigeren Produktionskosten erneuerbarer Energien genauer widerspiegeln, und um eine bessere Vorhersehbarkeit der Preise zu gewährleisten. Mit der Reform der Strommarktgestaltung soll außerdem ein besserer Verbraucherschutz gewährleistet werden, sowohl im Hinblick auf eine größere Auswahl vertraglicher Angebote als auch im Falle einer Stromsperre. 

Bislang hat nur Dänemark die vollständige Umsetzung der Richtlinie fristgerecht gemeldet. Die Kommission übermittelt daher Aufforderungsschreiben an die übrigen 26 Mitgliedstaaten. Diese müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Umsetzung der Vorschriften über das Auslaufen finanzieller Anreize für mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel (Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden)

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 9 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Österreich, Polen, Rumänien und Slowenien) einzuleiten, weil diese Staaten Artikel 17 Absatz 15 der überarbeiteten Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nicht vollständig umgesetzt haben. Die überarbeitete Richtlinie trat am 28. Mai 2024 in Kraft und muss grundsätzlich bis zum 29. Mai 2026 umgesetzt werden. Die schrittweise Abschaffung finanzieller Anreize für die Installation von eigenständigen mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln, die in Artikel 17 Absatz 15 vorgesehen ist, war dagegen schon bis zum 1. Januar 2025 in nationales Recht zu übertragen. 

In der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird dargelegt, wie die EU bis 2050 einen vollständig dekarbonisierten Gebäudebestand erreichen und so die Energiekosten der europäischen Bürgerinnen und Bürger senken kann, indem die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden strukturell gesteigert wird. In diesem Zusammenhang dürfen die Mitgliedstaaten spätestens seit dem 1. Januar 2025 keine finanziellen Anreize mehr für die Installation neuer eigenständiger Heizkessel, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, zur Verfügung stellen. Bisher haben neun Mitgliedstaaten die vollständige Umsetzung von Artikel 17 Absatz 15 nicht fristgerecht mitgeteilt, weswegen die Kommission ihnen nun Aufforderungsschreiben übermittelt. Die betreffenden Mitgliedstaaten müssen nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung abschließen und der Kommission ihre Maßnahmen mitteilen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Vollständige Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßengüterverkehr

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen 16 Mitgliedstaaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Portugal, Slowenien, die Slowakei, Finnland und Schweden) einzuleiten, weil diese Länder die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr nicht vollständig umgesetzt haben. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 14. Februar 2025 Zeit, die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/846 in nationales Recht umzusetzen. Mit dieser Richtlinie werden die Vorschriften für die Einstufung von Verstößen aktualisiert, aufgrund derer Kraftverkehrsunternehmern nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ihre Zuverlässigkeit aberkannt wird. In dieser Verordnung sind die gemeinsamen Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers festgelegt. Die Kommission übermittelt Aufforderungsschreiben an die betreffenden Mitgliedstaaten, die nun binnen zwei Monaten darauf reagieren, die Umsetzung der Richtlinie abschließen und der Kommission die entsprechenden Maßnahmen mitteilen müssen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen an sie zu richten.

Hintergrund: Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Diese Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, sollen eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten.

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten.

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Vollständige Pressemitteilung

Pressekontakt: Claudia Guske, +49 (30) 2280-2190 und Nikola John, Tel.: +49 (30) 2280 2410. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900. 

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Datum der Veröffentlichung
27. März 2025
Autor
Vertretung in Deutschland