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Vertretung in Deutschland
Presseartikel19. Juli 2018Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Anleger können sich nicht mehr auf EU-interne Investitionsschutzabkommen berufen

Die EU-Kommission hat heute (Donnerstag) Erläuterungen zum Umgang mit dem Schutz von Investitionen innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht. In der Mitteilung wird klargestellt, wie das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt und Anleger...

„Die Förderung der Investitionstätigkeit ist ein zentrales Ziel der Kapitalmarktunion. Im EU-Recht sind der Schutz der Rechte von EU-Investoren und die Befähigung von Regierungen, im öffentlichen Interesse regulierend tätig zu werden, gut austariert “, sagte Dombrovskis.

Mit der heutigen Mitteilung sollen die Rahmenbedingungen für Anleger in der EU gestärkt werden. Dies ist ein essenzieller Baustein, um die Investitionstätigkeit im EU-Binnenmarkt zu erhöhen. Das EU-Recht vermag nicht alle Probleme zu lösen, vor denen Anleger bei ihren Tätigkeiten stehen mögen. In der Mitteilung wird jedoch klargestellt, dass das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt.

EU-Investoren können sich nicht mehr auf EU-interne bilaterale Investitionsschutzabkommen berufen. In einem kürzlich ergangenen Urteil (in der Rechtssache Achmea) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsabkommen rechtswidrig sind. Infolge dieses Urteils hat die Kommission ihren Dialog mit allen Mitgliedstaaten intensiviert und diese aufgefordert, Maßnahmen zur Beendigung der Abkommen zu ergreifen.

In der heutigen Mitteilung werden folgende Punkte klargestellt:

- Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im EU-Binnenmarkt sind Grundfreiheiten eines jeden EU-Bürgers. Diese Freiheiten räumen Unternehmen und Bürgern das Recht ein, ein Unternehmen zu gründen, in ein Unternehmen zu investieren und Waren und Dienstleistungen über europäische Grenzen hinweg anzubieten. EU-Investoren sind ferner durch die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geschützt. Darüber hinaus erkennt das EU-Recht Grundrechte wie das Recht auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz an. EU-Vorschriften zum Schutz der Anleger finden sich im EU-Vertrag, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und in umfassenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften.

- Das Investor-Staat-Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat ist mit dem EU-Recht unvereinbar. Das gilt auch für Klauseln in EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen, wie der Europäische Gerichtshof vor Kurzem in seinem Urteil in der Rechtssache Achmea festgestellt hat. In diesem Fall vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsabkommen nicht mit dem EU-Recht vereinbar und nicht rechtswirksam sind. Das Achmea-Urteil ist auch für die Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zwischen EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Vertrag nicht als Grundlage für die Streitbeilegung zwischen EU-Investoren und EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden kann. Das EU-Recht bietet bereits einen umfassenden und wirksamen Rechtsrahmen für EU-interne Anleger, die Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat tätigen, einschließlich Rechtsbehelfen.

- Gleichzeitig erlaubt es das EU-Recht, zur Verfolgung berechtigter öffentlicher Interessen wie öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, soziale Rechte, Verbraucherschutz oder Umweltschutz die Märkte zu regulieren‚ mit gegebenenfalls negativen Auswirkungen für die Anleger. Die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten haben die Aufgabe und sind dafür verantwortlich, sowohl die Investitionen zu schützen als auch die Märkte zu regulieren. Daher können die EU und die Mitgliedstaaten rechtmäßige Maßnahmen zum Schutz dieser Interessen ergreifen. Sie können dies jedoch nur unter bestimmten Umständen und unter bestimmten Bedingungen sowie im Einklang mit dem EU-Recht tun.

Die heutige Mitteilung wird dazu beitragen, die Mitgliedstaaten daran zu hindern, gegen EU-Vorschriften verstoßende Maßnahmen zu ergreifen, und den Anlegern dabei helfen, ihre Rechte vor Verwaltungsbehörden und nationalen Gerichten geltend zu machen. Sie wird auch Rechtsanwälten bei der Anwendung der EU-Vorschriften zugutekommen.

Hintergrund

Ein zentrales Ziel der Investitionsoffensive für Europa besteht darin, ein berechenbareres, stabileres und besser durchschaubares Regelungsumfeld zu schaffen und dadurch Investitionen zu fördern. In diesem Sinne wurde im Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und in der entsprechenden Halbzeitbilanz betont‚ dass ein stabiles Unternehmensumfeld maßgeblich dazu beiträgt, mehr Investitionen innerhalb der Europäischen Union zu fördern. Die Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, die Binnenmarktvorschriften und ihre Funktionsweise zu verbessern und auszubauen. Dazu hat sie eine Reihe von Legislativvorschlägen vorgelegt, von denen einige bereits vom EU-Gesetzgeber angenommen wurden.

Gewährleistet wird der Schutz der Rechte von EU-Anlegern durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof sowie durch die Kommission, insbesondere mittels Vertragsverletzungsverfahren.

Weitere Informationen:

Kapitalmarktunion: Kommission veröffentlicht Erläuterungen zum Schutz grenzübergreifender EU-Investitionen

Fragen und Antworten

Mitteilung

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Pressekontakt: Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
19. Juli 2018
Autor
Vertretung in Deutschland