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Vertretung in Deutschland
Presseartikel14. Dezember 2016Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

Arbeiten im Ausland: Kommission will Regeln zur sozialen Sicherheit fair und gerecht gestalten

Mit fairen Regeln für mobile Arbeitskräfte und für Steuerzahler will die Kommission die EU-Gesetze zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit modernisieren. Danach können die Mitgliedstaaten künftig festlegen, dass ausländische EU-Bürger...

Arbeitnehmerfreizügigkeit

(14.12.2016) - Zur Vorstellung der überarbeiteten Regeln zu den Sozialsystemen gestern (Dienstag) sagte Sozialkommissarin Marianne Thyssen: „Die Freizügigkeit ist ein Grundrecht der Union, das die Bürgerinnen und Bürger sehr schätzen. Sie bietet Erwerbstätigen, Arbeitgebern und der Wirtschaft insgesamt Vorteile und hilft Fach- und Arbeitskräftemangel abzubauen. Wir brauchen die Arbeitskräftemobilität, um wieder für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen. Die Mobilität muss jedoch auf klaren, fairen und durchsetzbaren Regeln beruhen. Und darum geht es in unserem Vorschlag zur Modernisierung der EU-Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit: Die Freizügigkeit wird gewahrt, die Rechte der Bürgerinnen und Bürger werden geschützt und gleichzeitig die Instrumente gegen potenziellen Missbrauch gestärkt.“

Die heute vorgeschlagene Aktualisierung soll es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern leichter machen, ihr Freizügigkeitsrecht zu nutzen und gleichzeitig die Instrumente stärken, mit denen die nationalen Behörden das Risiko von Missbrauch und Betrug bekämpfen.

Mit dem Vorschlag werden die EU-Vorschriften in folgenden vier Bereichen aktualisiert:

1. Arbeitslosenleistungen:

  • Arbeitssuchende können ihre Arbeitslosenleistungen für mindestens sechs Monate exportieren – derzeit sind es drei Monate. Dies gibt ihnen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz und trägt dazu bei, die EU-weite Arbeitslosigkeit und die Diskrepanz zwischen Qualifikationsangebot und ‑nachfrage abzubauen.
  • Für Grenzgänger/innen (Personen, die in einem Land leben, in einem anderen Land arbeiten und mindestens einmal pro Woche nach Hause fahren) wird der Mitgliedstaat, in dem sie in den letzten 12 Monaten gearbeitet haben, für die Erbringung der Arbeitslosenleistungen zuständig. Dies spiegelt den Grundsatz wider, dass der Mitgliedstaat, der die Beiträge erhalten hat, auch die Leistungen zahlen soll.
  • Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass ein Arbeitnehmer vor seiner Arbeitslosigkeit mindestens drei Monate in ihrem Hoheitsgebiet gearbeitet haben muss. Erst dann kann er sich auf zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Erwerbszeiten berufen, um Arbeitslosenleistungen beantragen zu können.

2. Pflegeleistungen:

Mit dem Vorschlag wird geklärt, was Pflegeleistungen sind und wo mobile Bürger/innen solche Leistungen beantragen können. Damit soll der durch die Bevölkerungsalterung wachsenden Gruppe von Menschen mit Pflegebedarf mehr Rechtsklarheit geboten werden.

3. Zugang nicht Erwerbstätiger zu Sozialleistungen:

Ausgehend von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird im Vorschlag geklärt, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, mobilen Personen, die nicht erwerbstätig sind – die also weder arbeiten, noch aktiv Arbeit suchen und sich nicht legal im betreffenden Mitgliedstaat aufhalten – keine Sozialleistungen zu gewähren. Nicht erwerbstätige Bürger/innen dürfen sich nur dann legal in einem Mitgliedstaat aufhalten, wenn sie über ausreichende Existenzmittel verfügen und umfassend krankenversichert sind.

4. Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer/innen:

Die Kommission schlägt vor, die Verwaltungsvorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer/innen zu stärken. Sie möchte sicherstellen, dass die nationalen Behörden über die richtigen Instrumente verfügen, um den Sozialversicherungsstatus dieser Arbeitnehmer/innen zu überprüfen, und sie legt klarere Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Behörden fest, um möglichen unfairen Praktiken und Missbrauch einen Riegel vorzuschieben.

Der Vorschlag bewirkt keine Änderung der bestehenden Regelungen für den Export von Leistungen für Kinder. Es ist nicht vorgesehen, die Leistungen für Kinder an einen Index zu binden: Das Land der Erwerbstätigkeit des Elternteils (der Eltern) ist auch weiterhin für die Zahlung der Kinderbeihilfe zuständig und dieser Betrag kann nicht angepasst werden, wenn das Kind woanders lebt. Innerhalb der EU werden weniger als 1 Prozent der Leistungen für Kinder von einem Mitgliedstaat in einen anderen exportiert.

Hintergrund

Der freie Personenverkehr wäre ohne EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht möglich. Diese Vorschriften garantieren, dass niemand, der in einen anderen Mitgliedstaat zieht, seinen Sozialschutz verliert. Die Koordinierungsregeln gibt es seit 1959 und sie werden regelmäßig modernisiert.

Die Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Sozialsysteme sollen gewährleisten, dass die Menschen sozial abgesichert sind, wenn sie innerhalb der EU (den EU-28, Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) umziehen. Diese Vorschriften gelten für Kranken-, Mutterschafts- und gleichgestellte Vaterschaftsleistungen, für die Altersversorgung, für Vorruhestands- und Invaliditätsleistungen, Hinterbliebenenleistungen und Sterbegeld, Arbeitslosenleistungen, Familienleistungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Die EU-Vorschriften regeln nicht, wer nach den nationalen Bestimmungen zu versichern ist oder welche Leistungen zu gewähren sind – dies fällt nach wie vor in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten. Die EU-Koordinierungsvorschriften dienen lediglich dazu festzustellen, welchem nationalen System eine mobile Bürgerin oder ein mobiler Bürger unterliegt. Die Vorschriften verhindern, dass eine Person gar nicht oder – in grenzüberschreitenden Fällen – doppelt sozial abgesichert ist.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Modernisierung der Koordinierung der Sozialsysteme

Factsheet: Fragen und Antworten zur Überarbeitung der Koordinierungsregeln im Bereich der sozialen Sicherheit

Artikel auf der Website der GD Beschäftigung

Pressekontakt: gabriele [dot] imhoffatec [dot] europa [dot] eu (Gabriele Imhoff), Tel.: +49 (30) 2280-2820

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
14. Dezember 2016
Autor
Vertretung in Deutschland