
Vertreter der EU-Mitgliedstaaten, Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben sich gestern (Mittwoch) geeinigt, dass COVID-19 in bestimmten Branchen als Berufskrankheit anerkannt werden soll. Dabei geht es um die Bereiche Gesundheit, Soziales und häusliche Betreuung sowie jene Berufe, in denen ein nachweislich erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Nicolas Schmit, EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, spricht von einem „starken politischen Signal, die Auswirkungen von COVID-19 auf die Arbeitnehmer anzuerkennen.“
Die EU-Kommission wird empfehlen, die Liste der Berufskrankheiten zu aktualisieren. Ziel ist, dass die Mitgliedsstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften anpassen, und damit den Weg frei machen etwa für einen Anspruch auf Entschädigung.
Die gestrige Einigung ist ein wichtiger Schritt zur Umsetzung desStrategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027, angenommen von der Kommission im Juni 2021, in dem die Kommission ankündigte, dass sie die Empfehlung der Kommission zu Berufskrankheiten aktualisieren und COVID-19 aufnehmen werde. Der Rahmen sieht wichtige Maßnahmen auf EU-Ebene vor, mit denen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer in den kommenden Jahren verbessert werden soll. Ein Hauptziel ist die Stärkung der Vorsorge für potenzielle künftige Gesundheitskrisen. Dazu gehört auch eine bessere Unterstützung von Arbeitnehmern bei möglichen künftigen COVID-19-Wellen.
Nächste Schritte
Nach der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses wird die Kommission die Empfehlung über die Liste der Berufskrankheiten aktualisieren, in der Berufskrankheiten sowie die Stoffe aufgeführt sind, die diese Krankheiten verursachen können. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Liste anzuerkennen. Das Ziel ist, dass die Mitgliedstaaten ihre nationalen Rechtsvorschriften an die aktualisierte Empfehlung anpassen. Im Falle einer Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit in einem Mitgliedstaat können Arbeitnehmer in einschlägigen Branchen, die sich am Arbeitsplatz mit COVID-19 infiziert haben, gemäß den nationalen Vorschriften spezifische Rechte wie einen Anspruch auf Entschädigung erhalten.
Hintergrund
Während sich die Gesundheitskrise in Europa im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie abgeschwächt hat und die Mitgliedstaaten die restriktiven Maßnahmen schrittweise aufheben, bleibt die epidemiologische Lage ernst. Seit dem 12. Mai 2022 stuft das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) bestimmte Omikron-Untervarianten als „besorgniserregend“ ein. Daher ist eine Stärkung des Arbeitnehmerschutzes im Hinblick auf mögliche künftige Wellen von COVID-19 gerechtfertigt.
Einige Arbeitnehmer, insbesondere diejenigen, die mit infizierten Personen in Kontakt kommen, z. B. im Gesundheits- und Sozialwesen, haben ein erhöhtes Risiko, sich mit COVID-19 anzustecken. Während einer Pandemie kann es auch andere Branchen geben, in denen Arbeitnehmer aufgrund der Art ihrer Tätigkeiten ein höheres Risiko einer COVID-19-Infektion haben können.
Die Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten fällt in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die meisten Mitgliedstaaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie COVID-19 im Einklang mit ihren nationalen Vorschriften schon jetzt als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkennen. Die Aktualisierung der Empfehlung der Kommission zu Berufskrankheiten ist wichtig, um die Anerkennung und Entschädigung von COVID-19 als Berufskrankheit durch alle Mitgliedstaaten zu fördern.
Weitere Informationen:
Vollständige Pressemitteilung vom 19. Mai
Endgültige Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027
EU-Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 19 Mai 2022
- Autor
- Vertretung in Deutschland