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Vertretung in Deutschland
Pressemitteilung2. März 2023Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Entschädigung von RWE und LEAG für Kohleausstieg: EU-Kommission weitet Beihilfeprüfung aus

Auf einem blauen Hintergrund befindet sich mittig im Bild ein Piktogram. Das Piktogram besteht aus einem weißen Kreis, der die weiteren Darstellungen umschließt. Innerhalb des Kreises befinden sich oben in der Rundung fünf Sterne der EU-Flagge. Mittig um Bild ist ein Windrad dargestellt und unterhalb des Winrads, verschiedene Personen (Strichmännchen) in unterschiedlichen Größen.

Die Europäische Kommission hat ihre laufende eingehende Prüfung der Pläne Deutschlands, die Betreiber von Braunkohlekraftwerken für den vorzeitigen Ausstieg zu entschädigen, ausgeweitet. Grund für die Ausweitung ist eine Änderung der Vereinbarung zwischen Deutschland und RWE über den beschleunigten Ausstieg aus der Braunkohle im Rheinland.

Im März 2021 hatte die Kommission eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die geplante Entschädigung von RWE und LEAG für die vorzeitige Stilllegung ihrer Braunkohlekraftwerke mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Insbesondere hatte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichszahlungen zur Deckung der entgangenen Gewinne und der zusätzlichen Kosten für die Sanierung der Tagebaugebiete.

Ausweitung der laufenden Untersuchung

Im Dezember 2022 hatte die Bundesrepublik bei der Kommission eine Änderung der Vereinbarung zwischen Deutschland und RWE über den beschleunigten Ausstieg aus der Braunkohle im Rheinland angemeldet. Bei diesen Änderungen handelt es sich u. a. um a) den Aufschub der endgültigen Stilllegung von zwei Standorten von Ende 2022 auf März 2024 und b) den Vorzug der endgültigen Stilllegung von drei Standorten von 2038 auf 2030. Deutschland teilte der Kommission mit, dass der ursprüngliche Ausgleich in Höhe von 2,6 Milliarden Euro an RWE unverändert bleiben sollte, und legte eine überarbeitete Berechnung der entgangenen Gewinne von RWE vor, um nachzuweisen, dass der Ausgleich gerechtfertigt und verhältnismäßig sei.

Daher hat die Kommission beschlossen, ihre laufende Untersuchung auf die von Deutschland angemeldeten neuen Elemente auszuweiten.

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen ist die Kommission vorläufig der Auffassung, dass der Ausgleich für RWE weiterhin eine staatliche Beihilfe darstellt. Allerdings stellt sie fest, dass die von Deutschland vorgelegte überarbeitete Berechnung der entgangenen Gewinne von RWE konservativer erscheint als die vorherige Berechnung. Die Kommission wird nun prüfen, ob der Ausgleich für RWE verhältnismäßig ist und ob die im Einleitungsbeschluss vom März 2021 in Bezug auf die Beihilfe an RWE geäußerten Bedenken ausgeräumt wurden.

Mit der Erweiterung erhalten Deutschland und Dritte erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Hintergrund

Im europäischen Grünen Deal wurde anerkannt, dass die weitere Dekarbonisierung des Energiesystems entscheidend ist, um die Klimaziele in den Jahren 2030 und 2050 zu erreichen. 75 Prozent der Treibhausgasemissionen der EU entstehen durch die Erzeugung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen. Daher muss ein Energiesektor entwickelt werden, der sich weitgehend auf erneuerbare Energiequellen stützt; dies muss durch den raschen Ausstieg aus der Kohle und die Dekarbonisierung von Gas ergänzt werden.

In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüfen wird.

Diese Leitlinien gelten seit Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen, um Beihilfen zu gewähren, die die Ziele des Grünen Deals gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und neueren Änderungen im europäischen Energie- und Umweltrecht in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung. Sie enthalten Abschnitte zu Beihilfen für erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, die Verringerung der Umweltverschmutzung, den Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität sowie zu Maßnahmen für die Energieversorgungssicherheit.

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.53625 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung

Pressekontakt: fabian [dot] weberatec [dot] europa [dot] eu (Fabian Weber), Tel.: +49 (30) 2280-2250. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

 

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
2. März 2023
Autor
Vertretung in Deutschland