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Vertretung in Deutschland
Presseartikel22. März 2017Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

EU-Kartellrecht: Nationale Wettbewerbsbehörden sollen mehr Befugnisse bekommen

Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften vorgeschlagen, die den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten die wirksame Durchsetzung des EU-Kartellrechts erleichtern sollen. Vor allem soll gewährleistet werden, dass die nationalen...

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(22.03.2017) - EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu heute (Mittwoch): „Die EU-Kartellvorschriften sorgen dafür, dass die Märkte besser funktionieren. Dabei arbeiten die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten und die Kommission Hand in Hand. Deswegen möchten wir gewährleisten, dass alle nationalen Wettbewerbsbehörden in ihren Entscheidungen unabhängig sind und über wirksame Instrumente verfügen, um Zuwiderhandlungen abzustellen und zu ahnden. Denn ein funktionierender Binnenmarkt nützt Verbrauchern und Unternehmen in ganz Europa.“

Der für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständige Vizepräsident Jyrki Katainen sagte: „Die Kommission wird ihre Partnerschaft mit den nationalen Wettbewerbsbehörden vertiefen, damit der Binnenmarkt besser funktioniert und für die Bürgerinnen und Bürger und die Unternehmen in der EU konkreter wird.“

Die EU-Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (EWN) eng bei der Durchsetzung der EU-Kartellvorschriften zusammen. Dieses Netz trägt zur einheitlichen Anwendung des EU-Kartellrechts durch alle Behörden bei. Seit 2004 haben die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden über 1000 Entscheidungen und Beschlüsse erlassen und eine große Bandbreite an Fällen aus sämtlichen Wirtschaftszweigen untersucht. Zwischen 2004 und 2014 wurden mehr als 85 Prozent aller Entscheidungen und Beschlüsse, bei denen das EU-Kartellrecht zur Anwendung gelangte, von den nationalen Wettbewerbsbehörden erlassen.

Mit dem heutigen Kommissionsvorschlag sollen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten weitere Befugnisse erhalten. Um eine einheitliche Durchsetzung des europäischen Wettbewerbsrechts zu gewährleisten, sollen die nationalen Wettbewerbsbehörden über die passenden Durchsetzungsinstrumente verfügen, wenn sie die gemeinsame Rechtsgrundlage anwenden.

Bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sollte es nämlich unerheblich sein, in welchem Land innerhalb des Binnenmarktes ein Unternehmen seinen Sitz hat. Indem sie mit ihrem Vorschlag die Wirksamkeit der Maßnahmen der nationalen Wettbewerbsbehörden sicherstellt, möchte die Kommission zu einem wahrhaftigen Binnenmarkt mit wettbewerbsfähigen Unternehmen und damit zu Beschäftigung und Wirtschaftswachstum beitragen.

Dem Vorschlag ging eine öffentliche Konsultation voraus, die die Kommission im November 2015 eingeleitet hatte. Sollten die Vorschläge angenommen werden, werden die nationalen Wettbewerbsbehörden über ein gemeinsames Mindestinstrumentarium und wirkungsvolle Durchsetzungsbefugnisse verfügen, durch die Folgendes gewährleistet wird:

a) ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bei der Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln, ohne dass sie Anweisungen von öffentlichen oder privaten Stellen entgegennehmen,

b) die notwendige finanzielle und personelle Ausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

c) die notwendigen Beweiserhebungsbefugnisse, wie das Recht, Mobilfunkgeräte, Laptops und Tablets zu durchsuchen,

d) angemessene Instrumente zur Verhängung verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen bei Verstößen gegen das Kartellrecht der EU: Der Vorschlag enthält unter anderem Regeln zur Haftung von Muttergesellschaften und zur Rechtsnachfolge, damit Unternehmen etwaigen Geldbußen nicht durch eine Umstrukturierung des Konzerns entgehen können. Zudem werden die nationalen Wettbewerbsbehörden auch die Vollstreckung von Geldbußen gegenüber an einem Kartellvergehen beteiligten Unternehmen durchsetzen können, die im Inland über keine Niederlassung verfügen. Gerade diese Vorschrift ist angesichts der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmen von besonderer Bedeutung,

e) aufeinander abgestimmte Kronzeugenregelungen, die einen Anreiz für Unternehmen schaffen, Beweise für rechtswidrige Kartelle vorzulegen. Das macht es für Unternehmen insgesamt attraktiver, Kronzeugenregelungen in Anspruch zu nehmen und eine Kartellbeteiligung einzugestehen. Im Kommissionsvorschlag wird die Bedeutung der Grundrechte der Unternehmen hervorgehoben; die Behörden werden verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Grundrechtecharta der EU einzuhalten.

Der Vorschlag erfolgt in Form einer Richtlinie, damit nationalen Besonderheiten Rechnung getragen werden kann. Die Richtlinie wird jetzt dem Europäischen Parlament und dem Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zur Verabschiedung vorgelegt. Nach der Verabschiedung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie in innerstaatliches Recht umsetzen.

Hintergrund

Seit ihrem Inkrafttreten am 1. Mai 2004 hat die Verordnung 1/2003, mit der die Durchsetzung der EU-Vorschriften gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen (Artikel 101 AEUV) und die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (Artikel 102 AEUV) modernisiert wurde, zu einer besseren Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften innerhalb der EU beigetragen. Durch die Verordnung wurde das Anmeldeverfahren, nach dem Unternehmen Vereinbarungen bei der Kommission zur Genehmigung im Rahmen der Wettbewerbsregeln anmeldeten, abgeschafft.

Außerdem erhielten die Gerichte und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten mehr Kompetenzen im Hinblick auf die Durchsetzung europäischer Wettbewerbsregeln. Mit der Verordnung wurde auch das Europäische Wettbewerbsnetz (EWN) ins Leben gerufen, in dem die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden die Anwendung der Wettbewerbsregeln koordinieren. In ihrer Mitteilung Zehn Jahre Kartellrechtsdurchsetzung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (COM(2014) 453) hatte die Kommission dargelegt, auf welchen Gebieten die nationalen Wettbewerbsbehörden besser zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechtsbeitragen könnten.

Als Folgemaßnahme führte sie von November 2015 bis Februar 2016 eine öffentliche Konsultation durch, um festzustellen, welche konkreten Maßnahmen gemeinsam mit den nationalen Wettbewerbsbehörden und den zuständigen Ministerien der Mitgliedstaaten ergriffen werden sollten.

Am 19. April 2016 führten der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments und die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission gemeinsam eine öffentliche Anhörung zu diesem Thema durch.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Kartellrecht: Vorschlag der EU-Kommission soll Arbeit der nationalen Wettbewerbsbehörden effektiver gestalten

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
22. März 2017
Autor
Vertretung in Deutschland