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Vertretung in Deutschland
Presseartikel6. Oktober 2021Vertretung in DeutschlandLesedauer: 2 Min

EU-Kommission beschließt weitere Unterstützung für Wein-, Obst- und Gemüsesektor

Die Europäische Kommission unterstützt den europäischen Weinsektor sowie Obst- und Gemüseproduzenten weiter. Entsprechende Maßnahmen hat sie heute (Mittwoch) beschlossen. EU-Landwirtschaftskommissar Janusz Wojciechowski sagte: „Frühjahrsfröste...

Für den Weinsektor werden Risikomanagementinstrumente wie Ernteversicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit stärker gefördert und die bereits bestehenden Flexibilitätsregelungen bis zum 15. Oktober 2022 verlängert. Für den Obst- und Gemüsesektor wurde festgelegt, dass die Unterstützung für Erzeugerorganisationen – für deren Berechnung normalerweise der Wert der Erzeugung zugrunde gelegt wird – nicht weniger als 85 Prozent des Vorjahresniveaus betragen darf.

Folgende Sondermaßnahmen für Wein wurden beschlossen:

  • Die EU-Länder können ihre nationalen Stützungsprogramme auch weiterhin jederzeit ändern (dies war bisher nur zweimal jährlich möglich, und zwar zum 1. März und zum 30. Juni jedes Jahres).
  • Für Absatzförderungs- und Informationsmaßnahmen, Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, grüne Weinlese und Investitionen wird die Möglichkeit, einen höheren Beitrag aus dem EU-Haushalt zu gewähren, bis zum 15. Oktober 2022 verlängert.
  • Der Beitrag aus dem EU-Haushalt zur Ernteversicherung wurde bis zum 15. Oktober 2022 von 70 Prozent auf 80 Prozent erhöht.
  • Der EU-Beitrag zu den Kosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit wurde verdoppelt, und zwar von 10 Prozent, 8 Prozent und 4 Prozent im ersten, zweiten und dritten Jahr der Durchführung auf 20 Prozent, 16 Prozent und 8 Prozent.
  • Die für Maßnahmen im Rahmen des Weinprogramms gewährten Flexibilitätsregelungen wurden bis zum 15. Oktober 2022 verlängert.

Für den Obst- und Gemüsesektor wurde festgelegt, dass die EU-Unterstützung für Erzeugerorganisationen – für deren Berechnung normalerweise der Wert der Erzeugung des betreffenden Jahres zugrunde gelegt wird – mindestens 85 Prozent des Vorjahresniveaus betragen muss, auch wenn der diesjährige Wert niedriger liegt. Dieser Ausgleich wird gewährt, wenn die geringere Erzeugung mit Naturkatastrophen, Klimaereignissen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall in Zusammenhang steht, außerhalb der Kontrolle der Erzeugerorganisation liegt und die Erzeugung im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 35 Prozent zurückgegangen ist. Können die Erzeuger nachweisen, dass sie vorbeugende Maßnahmen gegen das Ereignis ergriffen haben, auf das die verringerte Erzeugung zurückzuführen ist, so wird als Wert der Erzeugung, der für die Unterstützung zugrunde gelegt wird, der Vorjahreswert herangezogen.

Hintergrund

Aufgrund der beispiellosen Herausforderungen infolge der COVID-19-Pandemie wurde im Mai 2020 ein erstes Maßnahmenpaket verabschiedet. Ergänzt wurden diese Maßnahmen durch ein zweites Paket für den Weinsektor, das im Juli 2020 angenommen wurde.

Heute wurden im Rahmen des Pakets mehrere Maßnahmen in Form von Durchführungsrechtsakten verabschiedet. Für die delegierten Rechtsakte gilt noch ein zweimonatiger Prüfzeitraum durch das Europäische Parlament und den Rat.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung

Beobachtungsstelle für den Weinmarkt

Beobachtungsstelle für Obst und Gemüse

Pressekontakt: claudia [dot] guskeatec [dot] europa [dot] eu ( Claudia Guske). Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
6. Oktober 2021
Autor
Vertretung in Deutschland