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Presseartikel19. Juli 2016Vertretung in Deutschland

EU-Kommission verhängt Rekordgeldbuße von 2,93 Milliarden Euro gegen Lkw-Kartell

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen haben. Wegen dieser Verstöße hat die Kommission heute (Dienstag) eine Rekordgeldbuße in Höhe von 2,927 Mrd. Euro...

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(19.07.2016) - MAN wurde die Geldbuße erlassen, weil das Unternehmen als Kronzeuge die Kommission von dem Kartell in Kenntnis gesetzt hatte. Alle Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu: „Heute haben wir mit der Verhängung von Rekordgeldbußen wegen eines schweren Kartellverstoßes ein Ausrufezeichen gesetzt. Insgesamt sind über 30 Millionen Lkw auf Europas Straßen unterwegs, die rund drei Viertel des Warenverkehrs auf dem Lande in Europa abwickeln und daher von großer wirtschaftlicher Bedeutung für Europa sind. Daher kann nicht hingenommen werden, dass MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF, die zusammen etwa neun von zehn der in Europa produzierten mittelschweren und schweren LKW stellen, untereinander ein Kartell bilden, anstatt miteinander zu konkurrieren. 14 Jahre lang haben sie Preise und die Weitergabe der Kosten für die Einhaltung von Umweltnormen an die Kunden abgesprochen. Unsere Botschaft ist klar: Kartelle haben in Europa keinen Platz.“

Die Güterbeförderung über die Straße bildet einen wichtigen Teil des europäischen Verkehrssektors, und ihre Wettbewerbsfähigkeit wird durch den Preis der Lastkraftfahrzeuge, die die Spediteure einsetzen, unmittelbar beeinflusst. Von dem heutigen Beschluss betroffen sind insbesondere die Märkte für die Herstellung mittelschwerer (Nutzlast zwischen 6 und 16 Tonnen) und schwerer Lastkraftwagen (Nutzlast über 16 Tonnen). Wie die Untersuchung der Kommission ergab, hatten MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco und DAF ein Kartell gebildet, dem in Einzelnen Folgendes zur Last gelegt wird:

  • Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Unter dem Bruttolistenpreis ist der Herstellerpreis ab Werk zu verstehen. Diese Bruttolistenpreise dienen als Grundlage für die Preisbildung in der Lkw-Industrie. Für den Endpreis, den der Käufer schließlich für einen Lkw zahlt, werden diese Bruttolistenpreise an nationale und lokale Gegebenheiten angepasst.
  • Absprache des Zeitplans für die Einführung von Emissionssenkungstechnologien für mittlere und schwere Lastkraftwagen in Reaktion auf die zunehmend strengeren europäischen Emissionsnormen (von Euro III bis zur derzeit gültigen Euro VI-Emissionsklasse).
  • Weitergabe der Kosten für die Emissionssenkungstechnologien, deren Einführung zur Einhaltung der zunehmend strengeren europäischen Emissionsnormen (von Euro III bis zur derzeit gültigen Euro VI-Emissionsklasse) erforderlich war, an die Kunden.

Das 1997 gegründete Kartell erstreckte sich auf den gesamten EWR und hielt 14 Jahre, bis die Kommission 2011 unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen vornahm. Zwischen 1997 und 2004 verliefen die Absprachen unter den Mitgliedern der höchsten Führungsebene, wobei die Zusammenkünfte gelegentlich am Rande von Handelsmessen oder anderen Branchenveranstaltungen stattfanden. Hinzu kamen telefonische Kontakte. Ab 2004 wurde das Kartell über die deutschen Tochtergesellschaften der Lkw-Hersteller organisiert, und der Informationaaustausch vollzog sich generell auf elektronischem Wege.

Über die gesamten 14 Jahre hinweg kreisten die Absprachen um die gleichen Punkte: Anhebung der Bruttolistenpreise, Zeitplan für die Einführung neuer Emissionssenkungstechnik und Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Kunden.

Vor dem heutigen Beschluss war den Lkw-Herstellern im November 2014 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugegangen. Im Zuge dieser Kartelluntersuchung wurde auch ein Verfahren gegen Scania eingeleitet. Da Scania nicht von diesem Vergleichsbeschluss erfasst wird, wird das Verfahren für dieses Unternehmen als reguläres Kartellverfahren (ohne Vergleich) weitergeführt.

Einhaltung von Emissionsnormen

Die von der Kommission aufgedeckten Kartellabsprachen betrafen neue Emissionssenkungstechniken, deren Einführung durch die Umweltnormen Euro III bis Euro VI erforderlich wurde. Dabei vereinbarten die Hersteller insbesondere den Zeitplan für die Einführung neuer Techniken zur Anpassung an die jeweiligen neuen Emissionsklassen und die Weitergabe der damit verbundenen Kosten an die Kunden. Das Kartell diente jedoch nicht dem Ziel, die Einhaltung der neuen Emissionsnormen zu vermeiden oder Emissionswerte zu manipulieren.

Einen Zusammenhang zwischen diesem Kartell und Versuchen oder Praktiken der Umgehung von Abgasreinigungsanlagen in bestimmten Kraftfahrzeugen (durch sogenannte Abschalteinrichtungen) konnte die Kommission nicht feststellen.

Mit dem heutigen Beschluss wird deutlich, wie wichtig ein funktionierender, wettbewerbsbasierter Markt für die Entwicklung und den Einsatz kostengünstiger Emissionstechnik ist, die in der kommenden europäischen Strategie zur Förderung emissionsarmer Mobilität eine wichtige Rolle spielen soll.

Geldbußen

Die Geldbußen wurden nach den Geldbußenleitlinien der Kommission von 2006 (siehe Pressemitteilung und MEMO) festgelegt.

Bei der Festsetzung der Geldbußen trug die Kommission dem Umsatz der beteiligten Unternehmen mit mittelschweren und schweren Lastkraftwagen im EWR, der Schwere des Verstoßes, dem hohen Marktanteil der beteiligten Unternehmen, der geografischen Reichweite des Kartells sowie seiner Dauer Rechnung.

Auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006wurde MAN die Geldbuße, die etwa 1.2 Mrd. Euro betragen hätte, vollständig erlassen, da das Unternehmen die Kommission über die Existenz des Kartells informiert hatte. Die Geldbußen von Volvo/Renault, Daimler und Iveco wurden ermäßigt, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei den Ermittlungen zu berücksichtigen. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwiefern die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.

Im Einklang mit ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren von 2008 minderte die Kommission die Geldbußen aller Kartellmitglieder um 10 Prozent, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell einräumten und die Verantwortung dafür übernahmen.

Insgesamt wurden folgende Geldbußen verhängt:

Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung

Ermäßigung nach der Mitteilung über Vergleichsverfahren

Geldbuße (in EUR)

MAN

100 %

10 %

0

Volvo/Renault

40%

10 %

670 448 000

Daimler

30%

10 %

1 008 766 000

Iveco

10%

10 %

494 606 000

DAF

10 %

752 679 000

Insgesamt

2 926 499 000

Hintergrund

Nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 53 des EWR-Abkommens sind Kartelle und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen untersagt.

Die Kommission leitete die Untersuchung ein, als MAN unter Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung die Existenz des Kartells offenlegte und einen Antrag auf Geldbußenerlass stellte. Im Januar 2011 hat die Kommission entsprechende Untersuchungen durchgeführt (siehe MEMO/11/29).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer 39824 veröffentlicht.

Weitere Informationen über die Maßnahmen der Kommission gegen Kartelle finden sich auf ihrer Website unter der Rubrik Kartelle. Dort abrufbar ist auch eine Liste der zehn höchsten Kartell-Geldbußen je Fall. Über neue Beschlüsse im Bereich Wettbewerbspolitik informiert der elektronische Anzeiger Competition weekly e-News.

Das Vergleichsverfahren

Mit dem heutigen Beschluss wird der 21. Vergleich seit der Einführung dieses Verfahrens für Kartelle im Juni 2008 (siehe Pressemitteilung und MEMO) geschlossen. In einem Vergleich erkennen Unternehmen an, dass sie an einem Kartell beteiligt waren, und übernehmen die Verantwortung dafür. Dann kann die Kommission auf der Grundlage der Kartellverordnung 1/2003 ein einfacheres und kürzeres Verfahren anwenden. So kann die Kommission Kartellsachen rascher abschließen, wodurch Ressourcen für die Bearbeitung anderer Fälle frei werden. Auch für die Unternehmen ist ein Vergleich vorteilhaft: sie können schneller mit einem Beschluss rechnen und zahlen eine um 10 % verringerte Geldbuße.

Schadensersatzklagen

Alle Personen und Unternehmen, die durch das beschriebene wettbewerbswidrige Verhalten geschädigt wurden, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadensersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verordnung 1/2003 des Rates gelten Kommissionsbeschlüsse in Gerichtsverfahren vor einzelstaatlichen Gerichten als rechtskräftiger Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und gegen geltendes Recht verstoßen hat. Selbst wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadensersatz gewährt werden. Die von der Kommission verhängte Geldbuße wird dabei nicht mindernd angerechnet.

Die Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen, die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen müssen, macht es für die Opfer von Kartellrechtsverstößen einfacher, Schadensersatz durchzusetzen. Weitere Informationen über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen sowie einen praktischen Leitfaden zur Ermittlung des Schadensumfangs finden Sie hier.

Weitere Informationen:

Pressemitteilung: Kartellrecht: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 2.93 Mrd. EUR gegen Lkw-Hersteller

Pressekontakt: Reinhard

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
19. Juli 2016
Autor
Vertretung in Deutschland