Zum Hauptinhalt
Vertretung in Deutschland
Presseartikel17. Mai 2017Vertretung in DeutschlandLesedauer: 4 Min

EU-Wettbewerbsaufsicht vereinfacht Vorschriften für öffentliche Investitionen in Häfen, Flughäfen und Kultur

Die Europäische Kommission wird bestimmte öffentliche Fördermaßnahmen für Häfen, Flughäfen, Kultur und Gebiete in äußerster Randlage der EU nicht mehr vorab prüfen. Dies soll öffentliche Investitionen erleichtern, die Arbeitsplätze schaffen und...

picture_35a.jpg

(17.05.2017) – Die 2014 angenommene Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ganz unterschiedliche Beihilfemaßnahmen ohne vorherige Genehmigung der Kommission durchzuführen, weil durch diese Maßnahmen keine Wettbewerbsverfälschungen zu befürchten sind. Nach diesen Vorschriften sind derzeit rund 95 Prozent der von den Mitgliedstaaten durchgeführten staatlichen Beihilfen (mit jährlichen Ausgaben von insgesamt rund 28 Mrd. Euro) freigestellt.

Die Zahl der Beihilfeanmeldungen ist seit 2014 stark zurückgegangen. Im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation beispielsweise werden nur noch halb so viele Beihilfen zur Genehmigung angemeldet (siehe Beihilfenanzeiger 2016).

Nun hat die Kommission im Anschluss an zwei öffentliche Konsultationen den Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung auf Häfen und Flughäfen ausgeweitet.

Keine neuen „Geisterflughäfen“

Somit können die Mitgliedstaaten öffentliche Investitionen in Regionalflughäfen mit bis zu 3 Millionen Passagieren im Jahr mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen. Dies erleichtert öffentliche Investitionen in über 420 Flughäfen in der EU, auf die rund 13 Prozent des Luftverkehrs entfallen.

Zudem können Behörden die Betriebskosten kleiner Flughäfen mit bis zu 200 000 Passagieren pro Jahr decken. Die kleinen Flughäfen machen fast die Hälfte aller Flughäfen in der EU aus, wickeln aber nur 0,75 Prozent des Luftverkehrs ab. Daher sind bei diesen Flughäfen, die einen wichtigen Beitrag zur Anbindung einer Region leisten können, keine beihilfebedingten Verfälschungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu befürchten.

Dies gilt für bestehende Regionalflughäfen. Das EU-Wettbewerbsrecht wird allerdings weiter sicherstellen, dass keine neuen „Geisterflughäfen“ entstehen. Die Regeln stellen auch sicher, dass benachbarte Regionen nicht mit geförderten Flughäfen in einen Subventionswettlauf miteinander eintreten. Die Freistellung gelte nur für Flughäfen, die mindestens 100 km oder 60 Minuten Reisezeit voneinander entfernt liegen, sagte Vestager.

Vereinfachte Investitionen in Häfen

Ferner können die Mitgliedstaaten nun öffentliche Investitionen von bis zu 150 Mio. Euro in Seehäfen bzw. bis zu 50 Mio. Euro in Binnenhäfen mit voller Rechtssicherheit und ohne vorherige Kontrolle seitens der Kommission tätigen. Auch die Kosten für die Ausbaggerung von Häfen und Zugangswasserstraßen können nun übernommen werden.

Die Verordnung enthält zudem eine Reihe von Vereinfachungen in anderen Bereichen. Insbesondere wird die Kommission Förderungen für Kulturprojekte (wenn es sich dabei tatsächlich um staatliche Beihilfen handeln sollte, was meist nicht der Fall ist) und Förderungen für multifunktionale Sport- und Freizeitinfrastruktur nur unter die Lupe nehmen, wenn hohe Beihilfen gewährt werden.

Für Behörden wird es einfacher, Unternehmen, die in Gebieten in äußerster Randlage der EU tätig sind, einen Ausgleich für die daraus entstehenden Mehrkosten zu gewähren, sodass die Probleme und Besonderheiten dieser Unternehmen (z. B. ihre Abgelegenheit und Abhängigkeit von wenigen Erzeugnissen) besser in den Fördermaßnahmen berücksichtigt werden können.

Die Änderung der AGVO, die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) angestoßen wurde, soll den Verwaltungsaufwand von Behörden und anderen Interessenträgern verringern. Sie ist Teil der Bemühungen der Kommission, die Beihilfenkontrolle – im Interesse der Verbraucher – auf größere Fälle zu konzentrieren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt spürbar beeinträchtigen. Zudem ergänzt sie mehrere Maßnahmen, die die Kommission in den vergangenen zwei Jahren zur Modernisierung des Beihilferechts ergriffen hat. Auf diese Weise sollen öffentliche Investitionen weiter erleichtert werden, die Europa seinen gemeinsamen Zielen für Beschäftigung, Wachstum, Klima, Innovation und sozialen Zusammenhalt näher bringen.

Die aktualisierte Verordnung ist ein weiterer Meilenstein der kontinuierlichen Bemühungen der Juncker-Kommission um eine möglichst effiziente Anwendung der EU-Beihilfevorschriften.

Ergänzende Maßnahmen

Ergänzend zur Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung wird in der im Mai 2016 angenommenen Bekanntmachung zum Begriff der staatlichen Beihilfe präzisiert, welche staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht unter die EU‑Beihilfenkontrolle fallen, beispielsweise weil sie den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen. Die Bekanntmachung zeigt auf, wie die Mitgliedstaaten öffentliche Fördermaßnahmen ausgestalten sollten, die ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können. So wird z. B. bestätigt, dass öffentliche Investitionen in Straßen, Binnenwasserstraßen, Eisenbahninfrastruktur und Wasserversorgungsnetze in der Regel ohne vorherige Prüfung durch die Kommission durchgeführt werden können.

Die Kommission hat darüber hinaus im September 2016 eine Reihe von Beihilfebeschlüssen erlassen (siehe auch früheres Beschlusspaket vom Mai 2015), aus denen hervorgeht, welche Art von Unterstützungsmaßnahmen die Mitgliedstaaten ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchführen können, weil sie den zwischenstaatlichen Handel nicht beeinträchtigen.

Diese Initiativen erleichtern die Investitionsförderung durch Bürokratieabbau für Behörden und Unternehmen, und schaffen zudem mehr Rechtssicherheit für die Empfänger staatlicher Beihilfen und ihre Wettbewerber. Sie ermöglichen den Mitgliedstaaten, eigenverantwortlich über lokale Beihilfemaßnahmen zu entscheiden, und der Kommission, ihre Ressourcen auf beihilferechtliche Untersuchungen von Maßnahmen zu konzentrieren, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt am stärksten beeinträchtigen dürften.

Die Änderungsverordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie kann zusammen mit einer Erläuterung hier abgerufen werden.

Weitere Informationen:

Factsheet: Staatliche Beihilfen: Kommission weitet Anwendungsbereich der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung aus – häufig gestellte Fragen

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA perfrageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
17. Mai 2017
Autor
Vertretung in Deutschland