Zum Hauptinhalt
Vertretung in Deutschland
Presseartikel25. November 2020Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

EU-Wettbewerbshüter billigen deutsche Beihilfen für Steinkohleausstieg – Entschädigungen für Braunkohlekraftwerke sind noch zu prüfen

Die Europäische Kommission hat den von Deutschland eingeführten Marktmechanismus zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken genehmigt. „Die Pläne Deutschlands, Anreize für die frühzeitige Stilllegung solcher Kraftwerke zu bieten und im Rahmen von...

Nach dem deutschen Kohleausstiegsgesetz soll die Verstromung von Kohle in Deutschland bis Ende des Jahres 2038 auf null reduziert werden. Deutschland hat beschlossen, die frühzeitige Stilllegung von Steinkohlekraftwerken mithilfe einer im Rahmen von Ausschreibungen gewährten Stilllegungsprämie, dem „Steinkohlezuschlag“, zu fördern. Dieser Mechanismus wird auch eine geordnete Stilllegung der Kohlekraftwerke ermöglichen, um die Energieversorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.

Der deutsche Ausschreibungsmechanismus

Die deutsche Energieregulierungsbehörde wird zwischen 2020 und 2023 sieben Ausschreibungen für die Stilllegung von Steinkohlekraftwerken und kleinen Braunkohlekraftwerken (unter 150 MW) veröffentlichen, die dann jährlich bis 2026 stattfinden werden. Die erfolgreichen Bieter werden von der Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage transparenter Zuschlagskriterien ausgewählt. Die Ausgestaltung des Ausschreibungsmechanismus dürfte Deutschland eine größtmögliche Emissionsminderung zu geringsten Kosten ermöglichen und gleichzeitig eine Schließung der Kraftwerke verhindern, die für die Netzstabilität benötigt werden.

Die Kommission stellt in ihrem Beschluss nicht abschließend fest, ob die Maßnahme den betroffenen Betreibern einen Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern verschafft und somit eine staatliche Beihilfe darstellt. Sie prüfte jedoch die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und kam dabei zu dem Schluss, dass die Maßnahme in jedem Fall mit dem EU-Binnenmarkt vereinbar wäre. Insbesondere stellte sie fest, dass mit einer Reihe von Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die Ausschreibungen wettbewerbsorientiert sind und die Entschädigung somit auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. Da der Beitrag der Maßnahme zu den EU-Umwelt- und Klimaschutzzielen eindeutig schwerer wiegt als etwaige beihilfebedingte Verfälschungen von Wettbewerb und Handel, hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.

Hintergrund

Im europäischen Grünen Deal wurde anerkannt, dass die weitere Dekarbonisierung des Energiesystems entscheidend ist, um die Klimaziele in den Jahren 2030 und 2050 zu erreichen. 75 % der Treibhausgasemissionen der EU entstehen durch die Erzeugung und den Verbrauch von Energie in allen Wirtschaftszweigen. Daher muss ein Energiesektor entwickelt werden, der sich weitgehend auf erneuerbare Energiequellen stützt; dies muss durch den raschen Ausstieg aus der Kohle und die Dekarbonisierung von Gas ergänzt werden.

Braunkohle-Beihilfen werden voraussichtlich förmlicher Prüfung unterzogen

Neben dem Ausschreibungsmechanismus für die Beschleunigung des Steinkohleausstiegs sieht das deutsche Kohleausstiegsgesetz auch eine Maßnahme für den Ausstieg aus der Verstromung von Braunkohle vor. Diese Maßnahme ist jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlusses (mit Ausnahme kleiner Braunkohlekraftwerke mit einer Nennleistung von weniger als 150 MW). Die Entschädigungszahlungen für die Stilllegung von Braunkohlekraftwerken werden nicht über einen Ausschreibungsmechanismus festgelegt, sondern zwischen der Bundesregierung und den jeweiligen Betreibern vereinbart. Die Kommission steht in dieser Angelegenheit mit den deutschen Behörden in Kontakt und geht davon aus, dass in Kürze eine förmliche Anmeldung dieser Maßnahme eingehen wird, sodass sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften prüfen kann.

Nach den der Kommission im Vorprüfverfahren vorliegenden Informationen wird in dieser Sache voraussichtlich die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt sein. In dem Fall erhalten Deutschland und Beteiligte Gelegenheit, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens greift dem Ergebnis der Untersuchung der Kommission in der Regel nicht vor.

Weitere Informationen:

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter der Nummer SA.58181 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.

Pressekontakt: Reinhard [dot] HOENIGHAUSatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
25. November 2020
Autor
Vertretung in Deutschland