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Vertretung in Deutschland
Presseartikel18. Dezember 2020Vertretung in Deutschland

EU-Wettbewerbshüter erlauben Fitbit-Übernahme von Google unter Auflagen

Die Europäische Kommission hat die Übernahme des Smartwatch-Anbieters Fitbit durch Google nach der EU-Fusionskontrollverordnung geprüft und genehmigt. Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass Google seine Verpflichtungszusagen vollständig...

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Wir können die geplante Übernahme von Fitbit durch Google genehmigen, da die Verpflichtungen gewährleisten, dass der Markt für tragbare Geräte und die im Entstehen begriffene Branche der digitalen Gesundheit offen und wettbewerbsbestimmt bleiben. Durch die Verpflichtungen wird festgelegt, wie Google die erhobenen Daten für Werbezwecke nutzen kann, wie die Interoperabilität zwischen konkurrierenden tragbaren Geräten und Android-Smartphones gewährleistet wird und wie die Nutzer Gesundheits- und Fitnessdaten auch in Zukunft weitergeben können, wenn sie sich dafür entscheiden.“

Der heutige Beschluss geht auf eine eingehende Prüfung des Vorhabens zurück, mit dem die komplementären Tätigkeiten von Google und Fitbit zusammengeführt werden sollen. Fitbit hat im schnell wachsenden Smartwatch-Segment in Europa, in dem viele größere Wettbewerber wie Apple, Garmin und Samsung tätig sind, einen begrenzten Marktanteil. Die geplante Übernahme führt lediglich zu äußerst geringfügigen horizontalen Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten von Google und Fitbit. Die Untersuchung der Kommission bezog sich vor allem auf die über die tragbaren Geräte von Fitbit erhobenen Daten sowie auf die Interoperabilität tragbarer Geräte mit dem Smartphone-Betriebssystem Android von Google.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Der Zusammenschluss wurde am 15. Juni 2020 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des EWR erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung vom 17. Dezember 2020

Pressemitteilung zur Einleitung einer Fusionskontrolle vom 4. August 2020

Fusionskontrollverordnung

Pressekontakt: Reinhard [dot] HOENIGHAUSatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
18. Dezember 2020
Autor
Vertretung in Deutschland