„Wir haben auch Bestimmungen eingeführt, die Anreize für private Investoren schaffen, sich gemeinsam mit dem Staat an Rekapitalisierungsmaßnahmen zu beteiligen, damit weniger staatliche Beihilfen erforderlich sind und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen abnimmt. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Gewährung von Beihilfen nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Produktions- oder sonstige Tätigkeiten des Empfängers aus einem anderen Staat der Union in den Staat, der die Beihilfe gewährt, verlagert werden – denn der Binnenmarkt ist unser wertvollstes Gut. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um den europäischen Unternehmen dabei zu helfen, die Krise zu überstehen und sich rasch wieder zu erholen, dabei aber faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, was allen europäischen Verbrauchern und Unternehmen zugutekommt“, so Vestager weiter.
Hintergrund
Am 19. März 2020 hat die Kommission auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des COVID-19-Ausbruchs angenommen. Der Befristete Rahmen wurde bereits am 3. April und am 8. Mai 2020 geändert. In dem Rahmen wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben in der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Er bietet den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den in den Beihilfevorschriften vorgesehenen Spielraum in vollem Umfang zu nutzen, um die Wirtschaft zu unterstützen, begrenzt jedoch gleichzeitig Beeinträchtigungen des fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 30. Juni 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland