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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 24. April 2018
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 3 Min

EU-Wettbewerbshüter prüfen geplante Übernahme von Shazam durch Apple

Die Europäische Kommission hat ein Verfahren eingeleitet, um die geplante Übernahme des Musikerkennungsdienstes Shazam durch Apple nach der EU Fusionskontrollverordnung eingehend zu prüfen. Die Kommission hat Bedenken, dass die Fusion die...

Durch diese Fusion würden sich zwei große und bekannte Akteure der digitalen Musikindustrie zusammenschließen, die hauptsächlich in sich gegenseitig ergänzenden Geschäftsbereichen tätig sind. So bietet Apple den Musik-Streamingdienst „Apple Music“ an, der in den letzten drei Jahren zum zweitgrößten Musik-Streamingdienst in Europa geworden ist. Shazam ist mit seiner Musikerkennungs-Anwendung (App) für Mobilgeräte in dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und weltweit führend. Musikerkennungs-Apps ermöglichen den Nutzern, Musik anhand kurzer, über das eingebaute Mikrofon des Mobilgeräts aufgenommener Hörproben zu erkennen.

Vorläufige wettbewerbsrechtliche Bedenken der Kommission

Eine erste Marktuntersuchung der Kommission warf in Bezug auf die Kombination von Shazams starker Position auf dem Markt für Musikerkennungs-Apps und Apples Stellung auf dem Markt für Musik-Streamingdienste verschiedene Fragen auf.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt befürchtet die Kommission, dass Apple nach der Übernahme von Shazam Zugang zu wirtschaftlich sensiblen Kundendaten konkurrierender Anbieter auf dem EWR-Markt für Musik-Streamingdienste erlangen könnte. Der Zugang zu derartigen Daten würde es Apple ermöglichen, die Kunden konkurrierender Anbieter gezielt anzusprechen und zu einem Wechsel zu „Apple Music“ zu ermutigen. Daraus könnte sich ein Wettbewerbsnachteil für konkurrierende Musik-Streamingdienste ergeben. Wenngleich die Kommission Shazam gegenwärtig nicht als wesentlichen Einstiegspunkt für den Markt für Musik-Streamingdienste einstuft, wird sie weiter prüfen, ob Konkurrenten von „Apple Music“ beeinträchtigt würden, wenn Apple nach dem Zusammenschluss unterbinden würde, dass Nutzer über die Shazam-App an diese verwiesen werden.

Das Vorhaben wurde am 14. März 2018 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die Kommission muss nun innerhalb von 90 Arbeitstagen, d. h. bis zum 4. September 2018, einen Beschluss erlassen. Das eingehende Prüfverfahren wird ergebnisoffen geführt.

Unternehmen und Produkte

Apple ist ein weltweit tätiger Technologiekonzern mit Sitz in den USA, der mobile Kommunikations- und Mediengeräte, tragbare digitale Musikabspielgeräte und PCs entwickelt, produziert und vertreibt. Darüber hinaus verkauft Apple über die Internet-Plattformen „iTunes Store“, „App Store“, „iBookstore“ und „Mac App Store“ digitale Inhalte. Ferner betreibt das Unternehmen den Musik- und Video-Streamingdienst „Apple Music“.

Shazam ist ein Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich, das Musikerkennungs-Apps für Smartphones, Tablets und PCs entwickelt und vertreibt. Seine Einnahmen bezieht das Unternehmen hauptsächlich aus der Online-Werbung und aus mit dem Verweis der Nutzer an digitale Musik-Streaming- und Downloaddienste wie „Apple Music“, „Spotify“ und „Deezer“ erzielten Provisionen.

Verweisungsantrag

Am 6. Februar 2018 genehmigte die Kommission einen Antrag von Österreich, Frankreich, Island, Italien, Norwegen, Spanien und Schweden auf Prüfung der Übernahme von Shazam durch Apple auf der Grundlage der EU-Fusionskontrollverordnung. Die geplante Übernahme war zunächst in Österreich zur Genehmigung angemeldet worden, da die Transaktion die Umsatzschwellen der EU‑Fusionskontrollverordnung nicht überstieg. Österreich hat am 21. Dezember 2017 bei der Kommission einen Antrag auf Verweisung nach Artikel 22 Absatz 1 der EU-Fusionskontrollverordnung gestellt.

Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Neben dem hier beschriebenen laufen derzeit drei weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II), so für die geplante Übernahme von Ilva durch ArcelorMittal, die geplante Übernahme von Cristal durch Tronox und den geplanten Zusammenschluss von Praxair und Linde.

Weitere Informationen zu dieser Transaktion können auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb über das öffentlich zugängliche Register der Kommission unter der Nummer M.8788 eingesehen werden.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
24. April 2018
Autor
Vertretung in Deutschland