Finanzkommissarin Mairead McGuinness sagte: „Dieser Beschluss stellt einen bedeutenden ersten Schritt im Hinblick darauf dar, bei der US-amerikanischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde SEC registrierte CCPs in der Europäischen Union anzuerkennen. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen und -Agenturen und der SEC.“
Der heutige Beschluss ergänzt den bestehenden Gleichwertigkeitsbeschluss von 2016 für CCPs, die bei der US Commodity Futures Trading Commission (CFTC) registriert sind.
Hintergrund
Zentrale Gegenparteien (CCPs) sind zwischengestaltete Stellen bei Derivatekontrakten, die für jeden Verkäufer als Käufer bzw. für jeden Käufer als Verkäufer auftreten. Seit der Finanzkrise empfiehlt die G20 die Einschaltung von CCPs, um die Risiken im Derivatehandel zu verringern. Derivate werden an globalen Märkten gehandelt.
Voraussetzung für einen Gleichwertigkeitsbeschluss der Kommission ist, dass eine Drittlandsregelung drei in der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen („EMIR“) festgelegte Bedingungen erfüllt:
- Erstens müssen die im betreffenden Drittland zugelassenen CCPs an gesetzliche Auflagen gebunden sein, die den Anforderungen der EMIR-Verordnung gleichwertig sind.
- Zweitens müssen CCPs im betreffenden Drittland laufend einer wirksamen Aufsicht unterliegen.
- Drittens muss der Rechtsrahmen des betreffenden Drittlands eine wirksame gleichwertige Regelung für die Anerkennung ausländischer CCPs beinhalten.
Weitere Informationen:
Die ausführliche Pressemitteilung
Der Gleichwertigkeitsbeschluss von 2016 für CCPs
Pressekontakt: Reinhard Hönighaus, Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 27. Januar 2021
- Autor
- Vertretung in Deutschland