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Vertretung in Deutschland
Pressemitteilung17. Februar 2023Vertretung in DeutschlandLesedauer: 3 Min

Gesetz über digitale Dienste: Deadline für Meldung der Nutzerzahlen / öffentliche Konsultation startet

Das Bild stellt ein Piktogram da. Das Piktogram ist ein weißer Kreis auf einem blau-lila Hintergrund. Innerhalb des Kreises sind am unteren Rand graphisch Personen dargestellt und über ihnen einge Schilder mit Haken darin. Über den Schildern, am oberen Rand des Bildes befinden sich zwei kleinere Personen mit Sprechblasen.

Heute läuft die im Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) festgelegte Frist ab, bis zu der alle Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen (mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen) zum ersten Mal ihre Nutzerzahlen in der EU veröffentlichen müssen. Auf der Grundlage der Nutzerzahlen wird die EU-Kommission prüfen und beschließen, ob eine Plattform als sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine benannt werden sollte. Anschließend haben die Unternehmen vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachzukommen und entsprechend eine erste jährliche Risikobewertung durchzuführen.

Ebenfalls heute hat die EU-Kommission eine öffentliche Konsultation zu den DSA-Durchsetzungsverfahren eingeleitet. Sie endet am 16. März.

Erhebung der Nutzerzahlen von Plattformen

Für Erhebung der Nutzerzahlen von Plattformen, die mindestens einmal alle sechs Monate erfolgen muss, hatte die EU-Kommission vor kurzem einen unverbindlichen Leitfaden in allen EU-Sprachen veröffentlicht. Damit werden die Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des DSA fallen, bei der Erfüllung dieser Anforderung unterstützt.   Mit dieser Anforderung soll festgestellt werden, ob Online-Plattformen und Online-Suchmaschinen als sehr große Online-Plattformen (VLOPs) oder sehr große Online-Suchmaschinen (VLOSEs) im Sinne des DSA gelten können, d. h. als solche, die mehr als 10 Prozent der EU-Bevölkerung oder 45 Millionen Nutzer erreichen. Für diese großen Plattformen und Suchmaschinen gelten zusätzliche Verpflichtungen, wie z. B. die Durchführung einer Risikobewertung und die Ergreifung entsprechender Maßnahmen zur Risikominderung, die hier erläutert werden.

Auf der Grundlage der Nutzerzahlen wird die Kommission prüfen, ob eine Plattform als sehr große Online-Plattform oder Suchmaschine benannt werden sollte. Nach einem solchen Benennungsbeschluss der Kommission hat die betreffende Einrichtung dann vier Monate Zeit, um den Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste nachzukommen und entsprechend eine erste jährliche Risikobewertung durchzuführen und der Kommission zu übermitteln. Bis zum 17. Februar 2024, dem allgemeinen Geltungsbeginn des Gesetzes über digitale Dienste, d. h. dem Tag, ab dem es in vollem Umfang auf alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Einrichtungen Anwendung findet, müssen die EU-Mitgliedstaaten ihren Koordinatoren für digitale Dienste die entsprechenden Befugnisse erteilt haben.

Konsultation zu den DSA-Durchsetzungsverfahren

Mit dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act - DSA) wird der Kommission die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Regelungen zu den in Artikel 83 des Gesetzes genannten Punkten zu erlassen. Dies betrifft:

  • die Verfahren gemäß Artikel 69 bis 72 zur Regelung bestimmter Aspekte der Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse der Kommission,
  • die Anhörungen gemäß Artikel 79,
  • die einvernehmliche Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 79.

In dieser Durchführungsverordnung werden Vorschriften für alle verfahrenstechnischen praktischen Vorkehrungen in Bezug auf Artikel 83 des Gesetzes über digitale Dienste festgelegt.

Hintergrund

Der DSA, der am 16. November 2022 in Kraft getreten ist, schafft eine noch nie dagewesene öffentliche Aufsicht über Online-Plattformen in der gesamten Union, sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene. Sie ermächtigt die Kommission, Verfahrensregeln für die Durchsetzung des DSA zu erlassen. Der Entwurf der Durchführungsverordnung zielt darauf ab, wirksame Verfahren im Rahmen des DSA zu gewährleisten und den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit in Bezug auf ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu geben. Dazu gehören das Recht der Parteien auf Anhörung und Akteneinsicht, aber auch die Überwachungsmaßnahmen der Kommission, die VLOPs und VLOSEs anweisen kann, Zugang zu ihren Datenbanken und Algorithmen zu gewähren und Erläuterungen dazu abzugeben.

Weitere Informationen:

Daily News vom 17. Februar

Konsultation

Pressemitteilung

Fragen und Antworten

Website zum DSA

Pressekontakt: nikola [dot] johnatec [dot] europa [dot] eu (Nikola John), Tel.: +49 (30) 2280 2410. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
17. Februar 2023
Autor
Vertretung in Deutschland