Die EU-Kommission hat den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, die geltenden Ursprungsregeln für Elektrofahrzeuge und Batterien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich einmalig bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Dieser Vorschlag berührt nicht die umfassenderen Ursprungsregeln des Handels- und Kooperationsabkommens, die wie geplant ab 2027 gelten werden. Darüber hinaus stellt die Kommission zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro bereit, um die Batterieindustrie in der EU anzukurbeln.
„Wir wollen, dass unsere europäische Industrie beim ökologischen Wandel eine führende Rolle einnimmt“, sagte Maroš Šefčovič, Exekutiv-Vizepräsident für den europäischen Grünen Deal, interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau. „Durch die Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf die geltenden Vorschriften und durch die beispiellose finanzielle Unterstützung für europäische Hersteller nachhaltiger Batterien werden wir den Wettbewerbsvorteil unserer Industrie durch eine starke Wertschöpfungskette für Batterien und Elektrofahrzeuge stärken. Dies ist eine ausgewogene Lösung, die die Interessen der EU schützt.“
Die Ursprungsregeln für Elektrofahrzeuge und Batterien im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens wurden 2020 konzipiert, um Anreize für Investitionen in die Batterieherstellungskapazität der EU zu schaffen. Die 2020 nicht vorhersehbaren Umstände – darunter die Aggression Russlands gegen die Ukraine, die Auswirkungen von COVID-19 auf Lieferketten und der zunehmende Wettbewerb durch neue internationale Subventionsregelungen – haben zu einer Situation geführt, in der das europäische Batterie-Ökosystem langsamer ausgebaut wurde als zunächst angenommen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der Bedenken in der europäischen Automobil-, Batterie- und Chemieindustrie hat die Kommission heute ihren Vorschlag für einen Beschluss des Rates verabschiedet. Gleichzeitig bekräftigt die Kommission ihr politisches Engagement und ihre strategische Unterstützung für die weitere Förderung der Batterieproduktion in der EU. Zu diesem Zweck wird die Kommission für drei Jahre Finanzmittel in Höhe von bis zu 3 Milliarden Euro für die nachhaltigsten europäischen Batteriehersteller bereitstellen. Dies wird erhebliche Ausstrahlungseffekte auf die gesamte europäische Batterie-Wertschöpfungskette, insbesondere auf das vorgelagerte Segment, haben und die Montage von Elektrofahrzeugen in Europa unterstützen.
Die Einzelheiten
Der Vorschlag der Kommission umfasst drei Aspekte:
- Eine einmalige Verlängerung der geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2026.
- Eine Klausel, die es dem Partnerschaftsrat EU-Vereinigtes Königreich rechtlich unmöglich macht, diesen Zeitraum weiter zu verlängern, wodurch die ab 2027 geltenden Ursprungsregeln faktisch festgeschrieben werden.
- Spezifische finanzielle Anreize zur Förderung der Batterieindustrie in der EU: Im Einklang mit ihren jüngsten Bemühungen zur Stärkung der industriellen Dimension des europäischen Grünen Deals wird die Kommission im Rahmen des Innovationsfonds ein zweckgebundenes Instrument für die Batterie-Wertschöpfungskette bereitstellen. Dies wird eine schnellere und kosteneffizientere Unterstützung für die Herstellung der nachhaltigsten Batterien in den Mitgliedstaaten fördern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten auch auffordern, sich finanziell an der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu beteiligen. Auf diese Weise profitieren die Mitgliedstaaten vom Projektauswahldienst auf EU-Ebene, wodurch eine Fragmentierung des Batteriemarktes in der EU vermieden und Einsparungen bei den Verwaltungskosten erzielt werden.
Nächste Schritte
Der heutige Vorschlag wird nun im Rat erörtert. Mit dem Beschluss des Rates wird der Standpunkt der EU im Partnerschaftsrat, dem höchsten Beschlussfassungsgremium des Handels- und Kooperationsabkommens, festgelegt.
Hintergrund
Das Handels- und Kooperationsabkommen enthält die Regeln für den Handel zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Zu diesen Regeln gehören Ursprungsregeln, in denen festgelegt ist, wie ein Produkt als Ursprungserzeugnis der EU oder des Vereinigten Königreichs angesehen werden kann. Die mit dem Abkommen eingeführte Präferenzregelung kann nur für Erzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen
Vorschlag für einen Beschluss des Rates
Pressekontakt: nikola [dot] johnec [dot] europa [dot] eu (Nikola John), Tel.: +49 (30) 2280 2410. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 6. Dezember 2023
- Autor
- Vertretung in Deutschland