Das Kooperations- und Kontrollverfahren wurde im Zuge der Beitritte Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union im Jahr 2007 als Übergangsmaßnahme eingeführt, um die Bemühungen der Länder um eine Justizreform zu unterstützen und die Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität voranzubringen. Gemäß der Entscheidung zur Einrichtung des Kooperations- und Überprüfungsverfahrens wird das Verfahren – wie auch der Rat bestätigt hat – beendet, sobald alle Vorgaben an Bulgarien und Rumänien in zufriedenstellender Weise erfüllt sind.
Rumänien
Der heute vorgelegte Bericht im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens gibt einen Überblick über die Situation seit November 2018. Darin wird festgestellt, dass die Kommission seit dem letzten Bericht angesichts der Entwicklungen in Rumänien im Zusammenhang mit der Justizreform und der Korruptionsbekämpfung mehrfach gegenüber den rumänischen Behörden Bedenken hinsichtlich der Rechtsstaatlichkeit anmelden musste. In allen einschlägigen Fällen stellte die Kommission fest, dass bei den in den Vorjahren erzielten Fortschritten Rückschritte zu verzeichnen waren und diese Entwicklung äußerst besorgniserregend sei.
Die Kommission bedauert, dass Rumänien den zusätzlichen Empfehlungen vom November 2018, die von den anderen EU-Organen voll und ganz unterstützt wurden, nicht nachgekommen ist. Die Umsetzung dieser Empfehlungen ist entscheidend, um den Reformprozess wieder in die erforderlichen Bahnen zu lenken und den im Bericht vom Januar 2017 vorgezeichneten Weg zum Abschluss des Kooperations- und Kontrollverfahrens wiederaufzunehmen. Die Kommission ist zuversichtlich, dass Rumänien in der Lage ist, seinen Bemühungen zur Erreichung der Ziele des Kooperations- und Kontrollverfahrens neue Dynamik zu verleihen, und ist bereit, die rumänischen Behörden dabei zu unterstützen. Sie wird die Entwicklungen im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens aufmerksam weiterverfolgen.
Die Entwicklung der Lage in den ersten Monaten des Jahres 2019 war nach Auffassung der Kommission äußerst besorgniserregend. Die Kommission musste die rumänischen Behörden deshalb im Mai 2019 davon in Kenntnis setzen, dass sie – sofern die erforderlichen Verbesserungen ausblieben oder weitere negative Entwicklungen zu verzeichnen seien – Schritte nach Maßgabe des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips ergreifen werde, die über die Parameter des Kooperations- und Kontrollverfahrens hinausgehen.
Die Kommission begrüßte, dass die rumänische Regierung im Juni den Wunsch geäußert hat, den Kurs zu korrigieren. Sie stellt fest, dass Anstrengungen unternommen wurden, um neue Konsultationsmechanismen zu entwickeln und einen Dialog mit der Justiz zu führen. Die Kommission sieht der Umsetzung dieses Engagements in konkrete gesetzgeberische und andere Maßnahmen erwartungsvoll entgegen. Um Fortschritte zu erreichen, sind konkrete legislative und administrative Schritte erforderlich, um die in dem Bericht zusammengefassten Empfehlungen anzugehen. Die zentralen Einrichtungen Rumäniens stehen in der Pflicht, sich gemeinsam und entschlossen für die Unabhängigkeit der Justiz und die Korruptionsbekämpfung zu engagieren und die Wirksamkeit nationaler Schutzmaßnahmen und Kontrollmechanismen zu gewährleisten.
Bulgarien
Im heutigen Bericht wird bewertet, welche Fortschritte in Bulgarien im vergangenen Jahr hinsichtlich der 17 endgültigen Empfehlungen aus dem Bericht der Kommission vom Januar 2017 erzielt wurden; zudem wird darin positiv vermerkt, dass Bulgarien konsequent an der Umsetzung dieser Empfehlungen gearbeitet hat.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Fortschritte, die Bulgarien im Rahmen des CVM erzielt hat, ausreichen, um die Verpflichtungen, die das Land zum Zeitpunkt seines EU-Beitritts eingegangen ist, zu erfüllen. Bulgarien wird weiterhin konsequent daran arbeiten müssen, die in diesem Bericht angesprochenen Verpflichtungen in konkrete Rechtsvorschriften umzusetzen, und muss für eine kontinuierliche Umsetzung sorgen. Bulgarien wird einen neuen Rat für die Nachbegleitung einrichten, der die Fortsetzung der Reform überwachen wird. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden in den künftigen Dialog mit der Kommission im Rahmen des umfassenden Rechtsstaatlichkeitsmechanismus einfließen. Sowohl die interne nachträgliche Überwachung als auch der EU-weite Mechanismus dürften auch nach Abschluss des CVM für Bulgarien die Nachhaltigkeit und Unumkehrbarkeit der Reformen gewährleisten. Vor einer endgültigen Entscheidung wird die Kommission auch den Bemerkungen des Rates und des Europäischen Parlaments gebührend Rechnung tragen.
Seit dem letzten Bericht vom November 2018 konnte die Kommission in Bulgarien eine weitere Konsolidierung des in den vorausgegangenen Jahren geschaffenen rechtlichen und institutionellen Gefüges konstatieren. Um langfristig konkrete Ergebnisse zu erzielen, sind nun Entschlossenheit und entsprechende Folgemaßnahmen erforderlich. Dies muss in erster Linie auf nationaler Ebene erfolgen, und hier wird vor allem der Rat für die Nachbegleitung, in dem die stellvertretende Ministerpräsidentin mit Zuständigkeit für die Justizreform und der Vertreter des Obersten Justizrats gemeinsam den Vorsitz führen werden, eine wichtige Rolle spielen. Die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Staates sind eine nationale verfassungsmäßige Verantwortung, die alle nationalen Regierungen gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern wahrzunehmen haben. Diese Verantwortung haben sie auch gegenüber der Europäischen Union und den anderen Mitgliedstaaten. Die vom Rat für die Nachbegleitung in diesem Zusammenhang angesprochenen Fragen werden in den Dialog mit der Kommission im Rahmen des künftigen EU-Rechtsstaatlichkeitsmechanismus einfließen.
Die Kommission nimmt neben der Verpflichtung zur Fortsetzung der Reformen im Bereich der Korruptionsbekämpfung insbesondere die Zusage der bulgarischen Regierung zur Kenntnis, Verfahren im Hinblick auf die Rechenschaftspflicht des Generalstaatsanwalts einzuführen und im Einklang mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission die Unabhängigkeit der Justiz zu schützen. Ferner sollen Rechtsvorschriften erlassen werden, durch die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, die eine automatische Suspendierung von Richtern, gegen die strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden, und die Meldung der Mitgliedschaft in Berufsverbänden vorsehen, aufgehoben werden.
Weitere Informationen:
Berichte zu den Kooperations- und Kontrollverfahren für Bulgaren und Rumänien Fragen und Antworten
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 22. Oktober 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland