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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 29. Juli 2019
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 2 Min

Kartellrecht: EU-Kommission holt Meinungen zum Schutz vertraulicher Informationen an nationalen Gerichten ein

Die Europäische Kommission fordert zu Stellungnahmen zum Entwurf einer Mitteilung auf, mit der die nationalen Gerichte bei der Handhabung von vertrauliche Informationen betreffenden Offenlegungsanträgen im Rahmen von Verfahren zur zivilrechtlichen...

Dank der Richtlinie über Schadensersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen können Bürger und Unternehmen leichter Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn sie durch einen Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften geschädigt werden.

In diesen Fällen wird bei nationalen Gerichten häufig die Offenlegung von Beweismitteln beantragt, die vertrauliche Informationen enthalten. Gemäß dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Gerichte die Offenlegung dieser Beweismittel anordnen können, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch ebenfalls gewährleisten, dass die Gerichte über wirksame Mittel zum Schutz vertraulicher Informationen verfügen.

Die Rechtslage in Bezug auf die Offenlegung und den Schutz von vertraulichen Informationen kann sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. In solchen Verfahren kommt es erheblich darauf an, dass die Gerichte die richtige Abwägung zwischen dem Recht der Kläger auf Offenlegung von Informationen und dem Recht der Inhaber solcher Informationen auf Vertraulichkeitsschutz treffen.

Um die Gerichte bei dieser Abwägung zu unterstützen, hat die Kommission einen Mitteilungsentwurf mit praktischen Orientierungshilfen betreffend wirksame Schutzmaßnahmen, wie die spezifischen Einzelfallumstände oder die Art und den Vertraulichkeitsgrad der offenzulegenden Informationen veröffentlicht.

In diesem Entwurf werden eine Reihe von Wegen beschrieben, wie sachdienliche Informationen bei gleichzeitigem Vertraulichkeitsschutz offengelegt werden können, und Beurteilungskriterien vorgestellt, anhand derer Gerichte abwägen können, welcher Weg innerhalb des innerstaatlichen Prozessrechts der wirksamste ist.

Die Mitteilung wird für die einzelstaatlichen Gerichte nicht bindend sein und bezweckt keine Änderungen oder Zusätze zu den in den Mitgliedstaaten für Zivilverfahren geltenden Verfahrensvorschriften.

Frist für die Einreichung von Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation ist der 18. Oktober 2019. Die Kommission wird alle Beiträge sorgfältig prüfen, bevor sie die endgültige Fassung der Mitteilung erstellt.

Die Konsultation kann hier abgerufen werden.

Hintergrund

Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht, wie Kartelle oder der Missbrauch marktbeherrschender Stellungen, verursachen erhebliche Schäden, nicht nur für die Wirtschaft insgesamt, sondern auch für einzelne Unternehmen und Verbraucher, die z. B. aufgrund höherer Preise oder aufgrund von durch Marktabschottung entgangenen Gewinnen Schaden erleiden.

Die so Geschädigten haben Anspruch auf einen Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden. Diesen Anspruch können sie geltend machen, indem sie bei einem nationalen Gericht eine Schadensersatzklage einreichen. Dank der Richtlinie über Schadensersatzklagen , die die Mitgliedstaaten bis zum 27. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen mussten, können Opfer von wettbewerbsrechtlichen Verstößen einfacher Schadensersatz erhalten . Weitere Informationen zu kartellrechtlichen Schadenersatzklagen finden Sie hier .

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu ( Reinhard Hönighaus ) , Tel.: +49 (30) 2280-2300

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
29. Juli 2019
Autor
Vertretung in Deutschland