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Vertretung in Deutschland
Presseartikel16. Oktober 2019Vertretung in Deutschland

Kartellrecht: Kommission verhängt einstweilige Maßnahmen gegen Broadcom

Die Europäische Kommission hat heute (Mittwoch) Broadcom angewiesen, bestimmte Bestimmungen in Vereinbarungen mit sechs seiner Hauptkunden nicht mehr anzuwenden. Damit will die Kommissionen einer ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schädigung des...

Die für Wettbewerbspolitik zuständige EU-Kommissarin Margrethe Vestager erklärte: „Uns liegen starke Anhaltspunkte dafür vor, dass Broadcom, der weltweit führende Anbieter von Chipsätzen für TV-Set-Top-Boxen und Modems, wettbewerbswidrige Praktiken anwendet. Wenn wir nicht eingreifen, würden diese Praktiken den Wettbewerb wahrscheinlich schwer und irreparabel schädigen. Das können wir nicht zulassen, weil die europäischen Kunden und Verbraucher sonst mit höheren Preisen, einer geringeren Auswahl und weniger Innovation konfrontiert wären. Deshalb haben wir Broadcom angewiesen, diese Praktiken unverzüglich einzustellen.“

Broadcom ist der weltweit führende Anbieter von Chipsätzen für TV-Set-Top-Boxen und Modems, einschließlich sogenannter Ein-Chip-Systeme. Bei einem Ein-Chip-System sind die elektronischen Schaltkreise verschiedener Komponenten auf einem einzigen Chip vereint, der das „Gehirn“ einer Set-Top-Box bzw. eines Modems bildet. Ein solches System wird benötigt, um dem Verbraucher die Fernsehsignale und -anbindung vor Ort bereitzustellen.

Im Juni 2019 hatte die Kommission ein kartellrechtliches Prüfverfahren eingeleitet, um zu untersuchen, ob Broadcom auf bestimmten Märkten für solche Chipsätze sowie Vermittlungsstellenkomponenten (sogenanntes Central-office-Equipment bzw. Head-end-Equipment) durch bestimmte Praktiken, etwa durch Ausschließlichkeitsvorgaben, Kopplung, Bündelung, Verschlechterung der Interoperabilität oder den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums, den Wettbewerb beschränkt hat.

Gleichzeitig erließ die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, in der sie zu dem vorläufigen Ergebnis kam, dass in Bezug auf bestimmte Praktiken von Broadcom einstweilige Maßnahmen angezeigt sein könnten, um zu gewährleisten, dass ein künftiger Beschluss der Kommission die gewünschte Wirkung entfalten kann.

Der Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen

In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass einstweilige Maßnahmen angeordnet werden müssen, um zu verhindern, dass auf bestimmten Märkten für Ein-Chip-Systeme für TV-Set-Top-Boxen und Modems ein ernster und nicht wiedergutzumachender Schaden für den Wettbewerb entsteht. Dies wird wie folgt begründet:

· Broadcom hat auf den ersten Blick auf drei verschiedenen Märkten eine beherrschende Stellung inne, und zwar auf den Märkten für Ein-Chip-Systeme für i) TV-Set-Top-Boxen, ii) Glasfasermodems und iii) xDSL-Modems.

· Broadcom verstößt auf den ersten Blick gegen die Wettbewerbsvorschriften, indem es seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. So hat Broadcom insbesondere Vereinbarungen mit sechs Herstellern von TV-Set-Top-Boxen und Modems geschlossen, die folgende wettbewerbsschädigende Bestimmungen enthalten:

(i) Klauseln, die ausschließliche oder quasi-ausschließliche Kaufverpflichtungen vorsehen oder kommerzielle Vorteile wie Rabatte und andere nicht preisbezogene Vorteile (z. B. frühzeitigen Zugang zu Technologie und technischen Premium-Support) davon abhängig machen, dass der Kunde Ein-Chip-Systeme für TV-Set-Top-Boxen, Glasfasermodems oder xDSL-Modems ausschließlich oder quasi-ausschließlich von Broadcom bezieht. Durch diese Klauseln dürfte die auf den ersten Blick offenbar marktbeherrschende Stellung von Broadcom bei diesen Produkten weiter gestärkt werden;

(ii) Klauseln, durch die den Kunden auf den von Broadcom dominierten Märkten kommerzielle Vorteile (preisbezogen oder anderweitig) abhängig davon gewährt werden, dass sie Ein-Chip-Systeme für Kabelmodems ausschließlich oder quasi-ausschließlich von Broadcom beziehen. Durch diese Klauseln wird die auf den ersten Blick marktbeherrschende Stellung von Broadcom im Bereich der Ein-Chip-Systeme für TV-Set-Top-Boxen, Glasfasermodems und xDSL-Modems genutzt, um seine Position auf dem separaten Markt für Ein-Chip-Systeme für Kabelmodems zu stärken.

Die Kommission hat eine Reihe von Beweisen und Anhaltspunkten analysiert, darunter die Größe und Bedeutung der relevanten Kunden, die Konditionen und die Laufzeit der Vereinbarungen sowie Hinweise aus internen Unterlagen, die Broadcom seinen Kunden und Wettbewerbern übermittelt hat.

Auf der Grundlage dieser Analyse ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die gegenwärtigen Praktiken von Broadcom, wenn sie nicht unterbunden werden, voraussichtlich eine Reihe künftiger Ausschreibungen, etwa in Bezug auf die bevorstehende Einführung des WiFi-6-Standards für Modems und TV-Set-Top-Boxen, beeinträchtigen würden. Dadurch würden wahrscheinlich andere Chipsatz-Anbieter an der Teilnahme am Leistungswettbewerb mit Broadcom auf diesem Markt gehindert, sodass letztlich mit einer ernsten und nicht wieder gutzumachenden Schädigung des Wettbewerbs zu rechnen wäre, weil die Wettbewerber von Broadcom marginalisiert oder ganz vom Markt gedrängt würden.

Um die Wirksamkeit der kartellrechtlichen Durchsetzungsbefugnisse und eines endgültigen Beschlusses der Kommission über die Rechtmäßigkeit der Praktiken von Broadcom zu gewährleisten, wird Broadcom mit dem heutigen Beschluss angewiesen:

(i) die von der Kommission festgestellten wettbewerbsschädigenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden und seine Kunden davon in Kenntnis zu setzen;

(ii) davon abzusehen, dieselben Bestimmungen bzw. Bestimmungen mit der gleichen Zielsetzung oder Wirkung in anderen Vereinbarungen mit diesen Kunden anzuwenden, und keine Straf- oder Vergeltungsmaßnahmen mit der gleichen Zielsetzung oder Wirkung durchzuführen.

Broadcom muss diese Anordnungen innerhalb von 30 Tagen umsetzen. Die einstweiligen Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von drei Jahren bzw. bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses über die Praktiken von Broadcom bzw. bis zur Einstellung des diesbezüglichen Prüfverfahrens der Kommission – je nachdem, was zuerst eintritt.

Die eingehende Untersuchung aller Aspekte dieses Kartellfalls ist noch nicht abgeschlossen.

Hintergrund

Nach Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, die den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verhindern oder einschränken kann, verboten. Wie diese Bestimmungen umzusetzen sind, ist in der EU-Kartellverordnung ( Verordnung Nr. 1/2003 des Rates ) festgelegt, die auch von den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden kann.

Nach Artikel 8 Absatz 1 der Kartellverordnung kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn auf den ersten Blick („prima facie“) eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht.

Für den Abschluss eines kartellrechtlichen Prüfverfahrens gibt es keine gesetzlich festgelegte Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von verschiedenen Faktoren ab, so etwa von der Komplexität der Sache, dem Umfang, in dem die betroffenen Unternehmen mit der Kommission kooperieren, und der Ausübung der Verteidigungsrechte.

Weitere Informationen zu diesem Fall werden im öffentlich zugänglichen Register auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer AT.40608 veröffentlicht.

Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausatec [dot] europa [dot] eu ( Reinhard Hönighaus ) , Tel.: +49 (30) 2280-2820

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageaterlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

Einzelheiten

Datum der Veröffentlichung
16. Oktober 2019
Autor
Vertretung in Deutschland