Nach Auffassung der Kommission stellt diese Vorschrift eine unzulässige Beschränkung des Zugangs zum Asylverfahren dar, die im Widerspruch zur Asylverfahrensrichtlinie im Licht der Charta der Grundrechte steht, da sie Personen, die sich im Hoheitsgebiet Ungarns, auch an der Grenze, aufhalten, daran hindert, dort internationalen Schutz zu beantragen. Das Land hat nun zwei Monate Zeit, um auf die von der Kommission vorgebrachten Argumente zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.
Weitere Informationen:
Memo mit den wichtigsten Entscheidungen im Oktober (deutsche Übersetzung folgt)
Informationen zum Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 30. Oktober 2020
- Autor
- Vertretung in Deutschland