Wie die einzelnen Länder diesen Grenzwert erreichen, ist die alleinige Entscheidung eines jeden Landes. Deutschland hat am 12. November 2018 die EU-Kommission über den Kabinettsbeschluss zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes informiert, demzufolge Fahrverbote in Regionen mit Stickstoffdioxid-Belastungen bis zu einem Wert von 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel in der Regel nicht erforderlich seien, da der Grenzwert von 40 Mikrogramm durch andere Maßnahmen erreicht werden könne. Fahrverbote werden dabei nicht vollständig ausgeschlossen – liegen aber in der alleinigen Entscheidungskompetenz der Mitgliedstaaten.
Über das Notifizierungsverfahren bei der Kommission können technische Vorschriften bereits vor ihrem Erlass geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie mit EU-Recht übereinstimmen. Die Europäische Kommission hat Deutschland heute (Mittwoch) fristgerecht geantwortet. Die Kommission hat auf einige Punkte hingewiesen, die einer weiteren Klärung bedürfen. Die Anmerkungen der Kommission verpflichten den betreffenden Mitgliedstaat aber nicht zu einer weiteren Stellungnahme und haben keinen Einfluss auf den Zeitplan für die Annahme der Maßnahme.
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 13 Februar 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland