Die Europäische Kommission weist Behauptungen in verschiedenen Medien zurück, „realitätsferne EU-Politiker“ hätten in einer EU-Richtlinie vorgeschrieben, dass traditionelle Krüge aus Stein nicht mehr für den Ausschank von Bier erlaubt seien. Ebenso falsch ist die Behauptung, die EU habe vorgeschrieben, dass die steinernen Krüge am Boden einen Aufdruck „Nicht für schäumende Getränke zu verwenden“ tragen müssten. Dies ist allein durch den deutschen Gesetzgeber vorgegeben.
Unter die EU-Richtlinie für Messgeräte aus dem Jahr 2004 (2004/22/EG) fallen nur neu hergestellte Trinkgläser – und zwar unter der Voraussetzung, dass das Getränk zum sofortigen Verzehr verkauft wird. Biergläser, die in Gaststätten benutzt werden, fallen also in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Hintergrund ist der Verbraucherschutz: Die Verbraucher sollen durch ein Strichmaß feststellen können, dass tatsächlich so viel im Glas ist, wie vom Verkäufer angegeben.
Die Richtlinie ist nicht darauf ausgelegt, auf traditionelle Steinkrüge für Bier Anwendung zu finden. Dafür gibt es eine einfache technische Begründung: solche Krüge eignen sich selbst bei Anbringung eines Eichstrichs aufgrund des nicht durchsichtigen Materials nicht als Messgeräte für den Ausschank von schäumendem Bier. Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten aber trotzdem keineswegs, den Gebrauch von Steinkrügen für Bier in Gaststätten zu verbieten.
Es bleibt also allein Deutschland überlassen, zu entscheiden, ob ausschließlich Trinkgläser, die sich als Messgeräte eignen, zum Bierausschank genutzt werden dürfen oder ob auch andere Gefäße wie der Steinkrug zum Ausschank in Frage kommen.
In Deutschland gelten seit 2015 das Mess- und Eichgesetz (MessEG) und die neue Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Weitere Informationen:
Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte
Mythos: Bayern hat den Bierkrug aus Stein vor einem Verbot durch die EU gerettet
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 28. März 2017
- Autor
- Vertretung in Deutschland