Kommission fordert Deutschland zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Europäischen Haftbefehls auf  - Europäische Kommission
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Vertretung in Deutschland
  • Presseartikel
  • 12. März 2025
  • Vertretung in Deutschland
  • Lesedauer: 2 Min

Kommission fordert Deutschland zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Europäischen Haftbefehls auf 

Deutschland und drei weitere EU-Länder halten den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten nicht ein. Die Europäische Kommission hat deshalb die nächste Stufe in den dazu bereits laufenden Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und sogenannte mit Gründen versehene Stellungnahmen an Deutschland, Tschechien, Kroatien und Lettland übersandt. Der Europäische Haftbefehl ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe einer gesuchten Person zwecks Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung. 

Im Rahmen ihrer monatlichen Entscheidungen zu Vertragsverletzungsverfahren hat die Kommission zudem beschlossen, 91 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.

Verfahren laufen seit 2021

Der Europäische Haftbefehl war am 1. Januar 2004 an die Stelle der langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten getreten. Die Kommission hatte 2021 Aufforderungsschreiben an Tschechien, Deutschland, Kroatien und Lettland sowie ergänzende Aufforderungsschreiben an Tschechien im Jahr 2023 und an Deutschland, Kroatien und Lettland im Jahr 2024 gerichtet. 

Nach Prüfung der Antworten kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese vier Mitgliedstaaten einige Bestimmungen des Rahmenbeschlusses nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt haben. Konkret hat Deutschland die Bestimmungen über konkurrierende internationale Verpflichtungen sowie über die fakultativen und zwingenden Ablehnungsgründe, die zuständige vollstreckende Justizbehörde, den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität, die Entscheidung bei Mehrfachersuchen, die Vorrechte und Immunitäten, die Lage in Erwartung der Übergabeentscheidung und die Durchlieferung nicht vollständig umgesetzt. 

Nächste Schritte

Die vier Länder müssen nun binnen zwei Monaten reagieren und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Andernfalls kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission leitet regelmäßig rechtliche Schritte gegen Mitgliedstaaten ein, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Diese Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen, sollen eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten.

Mit einem Vertragsverletzungsverfahren kann die EU-Kommission Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EU-Recht geltend machen. Es besteht aus drei Stufen. Wenn die Kommission vermutet, dass europäisches Recht nicht fristgemäß, unvollständig oder überhaupt nicht in nationales Recht umgesetzt wurde, sendet sie zunächst ein Aufforderungsschreiben, in dem sie einen Mitgliedstaat auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist zu einem aufgetretenen Problem der Anwendung des Unionsrechts Stellung zu nehmen. Die zweite Stufe ist die mit Gründen versehene Stellungnahme. Hier wird der Mitgliedstaat aufgefordert, den Verstoß innerhalb einer bestimmten Frist abzustellen. Kommt der Mitgliedstaat dem nicht nach, kann die Kommission ein gerichtliches Verfahren vor dem EuGH einleiten.

Weitere Informationen:

Vollständige Pressemitteilung

Fragen und Antworten zu Vertragsverletzungsverfahren

Pressekontakt: Katrin Abele, Tel.: +49 (30) 2280-2140. Mehr Informationen zu allen Pressekontakten hier.

Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per E-Mail oder telefonisch unter (030) 2280 2900.

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Datum der Veröffentlichung
12. März 2025
Autor
Vertretung in Deutschland