Am 25. September 2019 meldete Deutschland bei der Kommission sein Vorhaben an, Condor über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Rettungsdarlehen von 380 Mio. Euro zu gewähren. Nach Einleitung der Abwicklung seiner Muttergesellschaft, der Thomas Cook Group, befindet sich Condor in einem akuten Liquiditätsengpass. Außerdem musste die Luftverkehrsgesellschaft erhebliche Forderungen gegenüber anderen Unternehmen der Thomas Cook Group abschreiben, die nicht mehr eingetrieben werden können.
Nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen der Kommission dürfen die Mitgliedstaaten Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, Beihilfen gewähren, sofern die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen befristet sind, ihr Anwendungsbereich begrenzt ist und sie zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen. Rettungsbeihilfen dürfen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten gewährt werden, um in Notlage befindlichen Unternehmen Zeit zu geben, Lösungen zu erarbeiten.
Im vorliegenden Fall hat die Kommission folgende Aspekte berücksichtigt:
- Das Darlehen wird unter strengen Bedingungen in Raten ausgezahlt. So muss Condor seinen Liquiditätsbedarf wöchentlich nachweisen, wobei eine neue Rate nur dann ausgezahlt wird, wenn die vorhandene Liquidität vollständig erschöpft ist.
- Deutschland hat zugesichert, dafür zu sorgen, dass Condor entweder das Darlehen nach sechs Monaten vollständig zurückzahlt oder eine umfassende Umstrukturierung durchführt, um langfristig wieder rentabel zu werden. Diese etwaige Umstrukturierung unterläge einer erneuten Beurteilung und Genehmigung durch die Kommission.
- Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahme im Interesse der Fluggäste zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung der Flugdienste beitragen wird. Gleichzeitig führen die strengen Auflagen, die an das Darlehen geknüpft sind, und seine auf sechs Monate begrenzte Laufzeit dazu, dass die möglicherweise durch die staatliche Beihilfe hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum beschränkt bleiben.
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der Generadirektion Wettbewerb unter der Nummer SA.55394 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News .
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Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 14. Oktober 2019
- Autor
- Vertretung in Deutschland