EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte hierzu: „In einer echten Energieunion müssen Stromverbindungsleitungen für den grenzüberschreitenden Handel offenstehen. Wir müssen gewährleisten, dass Energie ungehindert fließen kann, also ohne Kapazitätsbeschränkungen, die möglicherweise gegen die EU-Kartellvorschriften verstoßen. Anhand der Stellungnahmen der Beteiligten werden wir prüfen, ob das Verpflichtungsangebot von TenneT geeignet ist, unsere wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen.“
Die Kommission hat Bedenken, dass TenneT die Kapazität der Stromverbindungsleitung zwischen Westdänemark und Deutschland eingeschränkt und die dänischen Erzeuger auf diese Weise daran gehindert haben könnte, Strom in Deutschland zu verkaufen. Die Beschränkung der grenzüberschreitenden Kapazitäten durch Netzbetreiber könnte bewirken, dass die inländischen und die ausländischen Stromerzeuger und -verbraucher unterschiedlich behandelt und die Strompreise in der Region verfälscht werden.
Bereits vor der Einleitung des Prüfverfahrens und der Übermittlung einer informellen ersten Einschätzung am 19. März 2018 hatte TenneT mit der Kommission Gespräche über mögliche Verpflichtungsangebote geführt. Im Zuge der Einleitung des Verfahrens konnte TenneT ein förmliches Verpflichtungsangebot vorlegen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. TenneT will insbesondere gewährleisten, dass auf der Verbindungsleitung zwischen Dänemark und Deutschland die Kapazität zur Verfügung gestellt wird, die maximal möglich ist, ohne dass es zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des deutschen Hochspannungsnetzes kommt.
Das Verpflichtungsangebot hat folgenden Inhalt:
TenneT würde auf der Verbindungsleitung zu jeder Stunde eine garantierte Mindestübertragungskapazität von 1300 Megawatt bereitstellen; dies entspricht der Kapazität, die unter normalen Betriebsbedingungen auf der Verbindungsleitung zur Verfügung gestellt werden kann. Diese garantierte Mindestübertragungskapazität soll im Laufe einer Implementierungsphase von bis zu sechs Monaten erreicht werden.
Nur in begrenzten Ausnahmefällen dürfte TenneT die bereitgestellte Kapazität unter den garantierten Mindestwert senken, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit des Hochspannungsnetzes erforderlich ist: Diese Ausnahmefälle sollen auf die Nichtverfügbarkeit bestimmter kritischer Netzbetriebsmittel oder unzureichende Redispatch- bzw. Countertrading-Möglichkeiten zur Vermeidung von Netzüberlastungen und Unterstützungsersuchen anderer Netzbetreiber beschränkt sein.
Die Verpflichtungen sollen 9 Jahre gelten. Die Einhaltung der Verpflichtungen durch TenneT soll von einem Treuhänder überwacht werden.
Die Kommission fordert alle Beteiligten auf, innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Verpflichtungsangebots im EU Amtsblatt dazu Stellung zu nehmen. Unter Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen wird die Kommission dann abschließend feststellen, ob die wettbewerbsrechtlichen Bedenken durch die Verpflichtungszusagen ausgeräumt wurden.
Ist dies der Fall, kann die Kommission die Verpflichtungen per Beschluss für TenneT für bindend erklären (Artikel 9 der EU-Kartellverordnung 1/2003). Ein solcher Beschluss bedeutet nicht, dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt; er dient lediglich dazu, das Verpflichtungsangebot für TenneT für bindend zu erklären.
Hält ein Unternehmen sich nicht an die Verpflichtungen, kann die Kommission gegen das Unternehmen eine Geldbuße in Höhe von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen die Kartellvorschriften feststellen zu müssen.
Hintergrund
Das Unternehmen TenneT TSO GmbH (TenneT) ist der größte der vier Betreiber des deutschen Hochspannungsstromnetzes. Über das Netz transportieren die Übertragungsnetzbetreiber Strom von Kraftwerken zu regionalen oder lokalen Verteilnetzbetreibern und zu Großverbrauchern in der Industrie. Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 54 des EWR-Abkommens verbieten den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, mit dem der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb verhindert oder eingeschränkt werden könnte.
Am 19. März 2018 hat die Kommission eine förmliche kartellrechtliche Untersuchung zu den Praktiken von TenneT eingeleitet. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Kartellverordnung 1/2003 haben Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen sind, die Möglichkeit, Verpflichtungen anzubieten, um die Bedenken der Kommission auszuräumen. Die Kommission hatte sich bereits in der Sache Swedish Interconnectors (schwedische Verbindungsleitungen) mit der Frage befasst, inwieweit Beschränkungen der grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten mit den Wettbewerbsvorschriften vereinbar sind; in jenem Fall hatte sie im April 2010 die von Svenska Kraftnät angebotenen Verpflichtungen per Beschluss für bindend erklärt.
Die Untersuchung zu TenneT ist Teil der Bemühungen der Kommission, systematischen Beschränkungen der Kapazitäten grenzüberschreitender Verbindungsleitungen in der gesamten EU zu begegnen. Die Kommission hat vorgeschlagen, im Rahmen des Maßnahmenpakets „ Saubere Energie für alle Europäer“, über das derzeit im Rat und im Parlament beraten wird, die Stromverordnung zu überarbeiten. Beispielsweise soll durch eine Änderung der Vorschriften zu grenzüberschreitenden Kapazitäten dafür gesorgt werden, dass die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt wird und die Übertragungsnetzbetreiber das Volumen der grenzüberschreitenden Kapazitäten nicht ungerechtfertigt begrenzen.
Der volle Wortlaut des Verpflichtungsangebots und weitere Informationen zu der Untersuchung werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache AT.40461 veröffentlicht.
Weitere Informationen:
Pressekontakt: reinhard [dot] hoenighausec [dot] europa [dot] eu (Reinhard Hönighaus), Tel.: +49 (30) 2280-2300
Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern beantwortet das Team des Besucherzentrums ERLEBNIS EUROPA per frageerlebnis-europa [dot] eu (E-Mail) oder telefonisch unter (030) 2280 2900.
Einzelheiten
- Datum der Veröffentlichung
- 27. März 2018
- Autor
- Vertretung in Deutschland